Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />
Die Vergütung setzt sich im neuen TV-EKBO zusammen aus<br />
dem Tabellenentgelt (§ 15 TV-EKBO), das in eigenen Gehalts-<br />
Tarifverträgen periodisch neu festgelegt wird, und der Jahressonderzahlung,<br />
die das bisherige Urlaubsgeld und das<br />
Weihnachtsgeld zusammenfasst. Anders als im öffentlichen<br />
Dienst gibt es nach wie vor einen Kindergeldzuschlag (§ 19<br />
Abs. 1 TV-EKBO); außerdem gibt es in bestimmten Fällen<br />
Erschwerniszuschläge (Anlage B zum TV-EKBO).<br />
Vergütung<br />
Der Mitarbeiter ist kraft tarifvertraglicher Regelung automatisch<br />
in die <strong>für</strong> seine Tätigkeit zutreffende Entgeltgruppe<br />
eingruppiert, diese ist nicht verhandelbar. Innerhalb der Entgeltgruppen<br />
gibt es Entgeltstufen je nach Beschäftigungsdauer<br />
und evtl. anzurechnender Vordienstzeiten (§ 16 Abs.<br />
2 TV-EKBO). Hier gibt es eine neue Leistungskomponente:<br />
Das Erreichen der Leistungsstufen 4 bis 6 kann bei erheblich<br />
unter- oder überdurchschnittlicher Leistung verlangsamt<br />
oder beschleunigt wer<strong>den</strong> (§ 17 Abs. 2 TV-EKBO). Das<br />
ursprünglich vorgesehene Leistungsentgelt ist (wie im TV-L<br />
auch) entfallen.<br />
Der TV-EKBO bietet zwei Verhandlungspositionen <strong>für</strong> die Entgelthöhe:<br />
(a) Bei der Einstellung kann auch außerhalb der<br />
EKBO erworbene förderliche Berufserfahrung auf die Entgeltstufenberechnung<br />
angerechnet wer<strong>den</strong> (§ 16 Abs. 2 Satz<br />
4 TV-EKBO). (b) Zur Deckung des Personalbedarfs, zur Mitarbeiterbindung<br />
oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten<br />
kann ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt, <strong>für</strong> Mitarbeiter<br />
in der Endstufe ein Zuschlag bis zu 20 % der Stufe 2<br />
ganz oder teilweise vorab gewährt wer<strong>den</strong>; die Zulage kann<br />
befristet wer<strong>den</strong> und ist widerruflich (§ 16 Abs. 5 TV-EKBO).<br />
Die betriebliche Interessenvertretung der Beschäftigten<br />
wird von der Mitarbeitervertretung (MAV) wahrgenommen<br />
und ist geregelt im Mitarbeiter-Vertretungsgesetz der EKD<br />
Mitarbeitervertretung<br />
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