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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 83<br />

2.4 Arbeitsrechtliche Hinweise <strong>für</strong> Gemeindekirchenräte<br />

Die Vergütung setzt sich im neuen TV-EKBO zusammen aus<br />

dem Tabellenentgelt (§ 15 TV-EKBO), das in eigenen Gehalts-<br />

Tarifverträgen periodisch neu festgelegt wird, und der Jahressonderzahlung,<br />

die das bisherige Urlaubsgeld und das<br />

Weihnachtsgeld zusammenfasst. Anders als im öffentlichen<br />

Dienst gibt es nach wie vor einen Kindergeldzuschlag (§ 19<br />

Abs. 1 TV-EKBO); außerdem gibt es in bestimmten Fällen<br />

Erschwerniszuschläge (Anlage B zum TV-EKBO).<br />

Vergütung<br />

Der Mitarbeiter ist kraft tarifvertraglicher Regelung automatisch<br />

in die <strong>für</strong> seine Tätigkeit zutreffende Entgeltgruppe<br />

eingruppiert, diese ist nicht verhandelbar. Innerhalb der Entgeltgruppen<br />

gibt es Entgeltstufen je nach Beschäftigungsdauer<br />

und evtl. anzurechnender Vordienstzeiten (§ 16 Abs.<br />

2 TV-EKBO). Hier gibt es eine neue Leistungskomponente:<br />

Das Erreichen der Leistungsstufen 4 bis 6 kann bei erheblich<br />

unter- oder überdurchschnittlicher Leistung verlangsamt<br />

oder beschleunigt wer<strong>den</strong> (§ 17 Abs. 2 TV-EKBO). Das<br />

ursprünglich vorgesehene Leistungsentgelt ist (wie im TV-L<br />

auch) entfallen.<br />

Der TV-EKBO bietet zwei Verhandlungspositionen <strong>für</strong> die Entgelthöhe:<br />

(a) Bei der Einstellung kann auch außerhalb der<br />

EKBO erworbene förderliche Berufserfahrung auf die Entgeltstufenberechnung<br />

angerechnet wer<strong>den</strong> (§ 16 Abs. 2 Satz<br />

4 TV-EKBO). (b) Zur Deckung des Personalbedarfs, zur Mitarbeiterbindung<br />

oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten<br />

kann ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt, <strong>für</strong> Mitarbeiter<br />

in der Endstufe ein Zuschlag bis zu 20 % der Stufe 2<br />

ganz oder teilweise vorab gewährt wer<strong>den</strong>; die Zulage kann<br />

befristet wer<strong>den</strong> und ist widerruflich (§ 16 Abs. 5 TV-EKBO).<br />

Die betriebliche Interessenvertretung der Beschäftigten<br />

wird von der Mitarbeitervertretung (MAV) wahrgenommen<br />

und ist geregelt im Mitarbeiter-Vertretungsgesetz der EKD<br />

Mitarbeitervertretung<br />

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