Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde<br />
D<br />
„Der Auftrag der Kirche führt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
zu geschwisterlicher Gemeinschaft unter dem<br />
Wort und zu gegenseitigem seelsorglichem Beistand sowie<br />
zu gemeinsamem Einsatz von Gaben und Kräften“ (Art. 29<br />
Abs. 1 GO). „Kirchlicher Dienst ist durch <strong>den</strong> Auftrag der<br />
Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt.<br />
Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen<br />
Arbeitsrechts eine vertrauensvolle und partnerschaftliche<br />
Zusammenarbeit von Leitungsorganen und Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern.“ (§ 1 Arbeitsrechts regelungsgesetz –<br />
ARRG).<br />
Die hier normativ beschriebene „Dienstgemeinschaft“ hebt<br />
die Interessengegensätze zwischen Arbeitnehmern und Ar -<br />
beitgeberseite nicht auf. Sie ist aber ein <strong>für</strong> beide Seiten verbindliches<br />
Leitbild, das sich in der täglichen Arbeit be wäh ren<br />
muss. Die gesetzlichen, tarif- und arbeitsvertrag lichen Rechte<br />
und Pflichten bil<strong>den</strong> <strong>den</strong> notwendigen Rahmen.<br />
2.4.1 Arbeitsvertrag<br />
Arbeitsvertrag<br />
TV-EKBO<br />
Grundlage des Rechtsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag.<br />
Darin sind die Tätigkeit und ihr zeitlicher Umfang und ggf.<br />
eine Befristung zu vereinbaren. Die weiteren Arbeitsbedingungen<br />
sind im gelten<strong>den</strong> Tarifvertrag der EKBO (TV-EKBO)<br />
festgelegt, auf <strong>den</strong> im Muster-Arbeitsvertrag Bezug genommen<br />
wird. Der TV-EKBO entspricht weitgehend dem Tarifvertrag<br />
der Länder (TV-L); auch die EKBO-weit einheitlichen<br />
Tarifentgelte orientieren sich am Berliner TV-L. Übertarif -<br />
liche Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht zulässig, da<br />
die Kirchengemeinde an das kirchliche Haushaltsrecht<br />
gebun<strong>den</strong> ist. Der neue Tarifvertrag eröffnet aber gewisse<br />
Spielräume.<br />
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