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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 82<br />

Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde<br />

D<br />

„Der Auftrag der Kirche führt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

zu geschwisterlicher Gemeinschaft unter dem<br />

Wort und zu gegenseitigem seelsorglichem Beistand sowie<br />

zu gemeinsamem Einsatz von Gaben und Kräften“ (Art. 29<br />

Abs. 1 GO). „Kirchlicher Dienst ist durch <strong>den</strong> Auftrag der<br />

Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt.<br />

Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen<br />

Arbeitsrechts eine vertrauensvolle und partnerschaftliche<br />

Zusammenarbeit von Leitungsorganen und Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern.“ (§ 1 Arbeitsrechts regelungsgesetz –<br />

ARRG).<br />

Die hier normativ beschriebene „Dienstgemeinschaft“ hebt<br />

die Interessengegensätze zwischen Arbeitnehmern und Ar -<br />

beitgeberseite nicht auf. Sie ist aber ein <strong>für</strong> beide Seiten verbindliches<br />

Leitbild, das sich in der täglichen Arbeit be wäh ren<br />

muss. Die gesetzlichen, tarif- und arbeitsvertrag lichen Rechte<br />

und Pflichten bil<strong>den</strong> <strong>den</strong> notwendigen Rahmen.<br />

2.4.1 Arbeitsvertrag<br />

Arbeitsvertrag<br />

TV-EKBO<br />

Grundlage des Rechtsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag.<br />

Darin sind die Tätigkeit und ihr zeitlicher Umfang und ggf.<br />

eine Befristung zu vereinbaren. Die weiteren Arbeitsbedingungen<br />

sind im gelten<strong>den</strong> Tarifvertrag der EKBO (TV-EKBO)<br />

festgelegt, auf <strong>den</strong> im Muster-Arbeitsvertrag Bezug genommen<br />

wird. Der TV-EKBO entspricht weitgehend dem Tarifvertrag<br />

der Länder (TV-L); auch die EKBO-weit einheitlichen<br />

Tarifentgelte orientieren sich am Berliner TV-L. Übertarif -<br />

liche Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht zulässig, da<br />

die Kirchengemeinde an das kirchliche Haushaltsrecht<br />

gebun<strong>den</strong> ist. Der neue Tarifvertrag eröffnet aber gewisse<br />

Spielräume.<br />

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