Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde<br />
2.3.2.3 Pfarrstellenbesetzung<br />
Gemeindepfarrstellen<br />
Bei der Pfarrstellenbesetzung wirken Gemeinde, Kirchenkreis<br />
und Landeskirche zusammen. Die Fä<strong>den</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> ordnungsgemäßen<br />
Vollzug nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz<br />
(RS 350) laufen bei der Superinten<strong>den</strong>tin / dem<br />
Superinten<strong>den</strong>ten zusammen. Gemeindepfarrstellen wer<strong>den</strong><br />
in der EKBO <strong>für</strong> zehn Jahre übertragen. Für vakante<br />
Pfarr stellen regelt die Superinten<strong>den</strong>tin/der Superinten<strong>den</strong>t<br />
die Vertretung und kann die Verwaltung der Pfarr -<br />
stelle einer Pfarrerin/einem Pfarrer übertragen, die/der<br />
dadurch stimmberechtigtes Mitglied im <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />
der vakanten Gemeinde wird (§ 14 Pfarrdienstausführungsgesetz,<br />
Art. 16.1.3 GO).<br />
2.3.2.4 Dienstwohnung<br />
Resi<strong>den</strong>zpflicht<br />
Mitarbeitende im Pfarrdienst „müssen erreichbar sein und<br />
ihren Dienst innerhalb angemessener Zeit im Dienstbereich<br />
aufnehmen können“ (§ 37.1 EKD-Pfarrdienstgesetz, RS 315).<br />
Der Erreichbarkeit dient auch die Resi<strong>den</strong>zpflicht. Gemeindepfarrerinnen<br />
und -pfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz<br />
zu wohnen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreiskirchenrat<br />
(§ 21 Pfarrdienstausführungsgesetz). Der Gemeinde -<br />
kirchenrat weist der Pfarrerin/dem Pfarrer die Dienstwohnung<br />
in gebrauchsfähigem Zustand schriftlich zu (§ 4 und 8<br />
Pfarrdienstwohnungsverordnung, RS 302). Die Pfarrerin/der<br />
Pfarrer ist <strong>für</strong> die Schönheitsreparaturen zuständig und gibt<br />
die Wohnung am Ende des Dienstverhältnisses in einwandfreiem<br />
Zustand zurück (§ 4.7 Pfarrdienstwohnungsverordnung).<br />
Die Formulare <strong>für</strong> die schriftliche Zuweisung der<br />
Dienstwohnung und die Wohnungsübergabe bereitet das<br />
zuständige KVA vor (Muster siehe RS 305). Ausstattungsrichtlinien<br />
<strong>für</strong> Pfarrdienstwohnungen fin<strong>den</strong> sich in RS 306.<br />
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