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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde<br />

2.3.2.3 Pfarrstellenbesetzung<br />

Gemeindepfarrstellen<br />

Bei der Pfarrstellenbesetzung wirken Gemeinde, Kirchenkreis<br />

und Landeskirche zusammen. Die Fä<strong>den</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> ordnungsgemäßen<br />

Vollzug nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz<br />

(RS 350) laufen bei der Superinten<strong>den</strong>tin / dem<br />

Superinten<strong>den</strong>ten zusammen. Gemeindepfarrstellen wer<strong>den</strong><br />

in der EKBO <strong>für</strong> zehn Jahre übertragen. Für vakante<br />

Pfarr stellen regelt die Superinten<strong>den</strong>tin/der Superinten<strong>den</strong>t<br />

die Vertretung und kann die Verwaltung der Pfarr -<br />

stelle einer Pfarrerin/einem Pfarrer übertragen, die/der<br />

dadurch stimmberechtigtes Mitglied im <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />

der vakanten Gemeinde wird (§ 14 Pfarrdienstausführungsgesetz,<br />

Art. 16.1.3 GO).<br />

2.3.2.4 Dienstwohnung<br />

Resi<strong>den</strong>zpflicht<br />

Mitarbeitende im Pfarrdienst „müssen erreichbar sein und<br />

ihren Dienst innerhalb angemessener Zeit im Dienstbereich<br />

aufnehmen können“ (§ 37.1 EKD-Pfarrdienstgesetz, RS 315).<br />

Der Erreichbarkeit dient auch die Resi<strong>den</strong>zpflicht. Gemeindepfarrerinnen<br />

und -pfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz<br />

zu wohnen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreiskirchenrat<br />

(§ 21 Pfarrdienstausführungsgesetz). Der Gemeinde -<br />

kirchenrat weist der Pfarrerin/dem Pfarrer die Dienstwohnung<br />

in gebrauchsfähigem Zustand schriftlich zu (§ 4 und 8<br />

Pfarrdienstwohnungsverordnung, RS 302). Die Pfarrerin/der<br />

Pfarrer ist <strong>für</strong> die Schönheitsreparaturen zuständig und gibt<br />

die Wohnung am Ende des Dienstverhältnisses in einwandfreiem<br />

Zustand zurück (§ 4.7 Pfarrdienstwohnungsverordnung).<br />

Die Formulare <strong>für</strong> die schriftliche Zuweisung der<br />

Dienstwohnung und die Wohnungsübergabe bereitet das<br />

zuständige KVA vor (Muster siehe RS 305). Ausstattungsrichtlinien<br />

<strong>für</strong> Pfarrdienstwohnungen fin<strong>den</strong> sich in RS 306.<br />

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