Handbuch für den Gemeindekirchenrat

05.05.2014 Aufrufe

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 75 2.2 Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 2.2.6 Perspektiven Im Blick auf die Zukunft werfen der Abbau von Stellen in K i r c h e n k r e i s e n u n d G e m e i n d e n g r u n d s ä t z l i c h e F r a g e n nach der Personalplanung, Personalpolitik und Personalentwicklung unserer Landeskirche auf. Landeskirchenübergreifende kompatible Rahmenbedingungen müssen die heute weitgehend selbstverständliche Mobilität ernst nehmen, eine flexible, aber verlässliche Lebensplanung ermöglichen und dem Vergleich mit außerkirchlichen Angeboten standhalten. Die Landeskirchen müssen aus der bildungspolitischen Gesamtentwicklung Konsequenzen ziehen und die von ihr verantwortete Ausbildung für kirchliche Berufe den staat lichen Ausbildungsstandards angleichen. Die in diesem Zusammenhang offenen Fragen werden zurzeit von der Kirchenleitung weiter bedacht. Wichtige Bausteine für die Qualitätsentwicklung sind bereits eingeführt oder in der Phase der Entwicklung. Qualitätsentwicklung 2.2.6.1 Arbeitsplatzbeschreibung und Dienstanweisung So regelt eine 2012 eingeführte Richtlinie zur Arbeitsplatzbeschreibung und Erstellung von Dienstanweisungen für den Gemeindepädagogischen Dienst mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit den Rahmen für die Festlegung von Aufgabenschwerpunkten, der Arbeitszeit und der Rahmenbedingungen gemeindepädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für den Dienst von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern ist der Einsatz durch eine Rechtsverordnung (Kirchenmusikordnung – KmusO, RS 192) geregelt. Sie wird durch eine Musterdienstanweisung und eine Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs ergänzt. 75

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 76 Teil 2: Ehrenamtliche und berufliche Mitarbeit in der Gemeinde 2.2.6.2 Fachaufsicht Eine Richtlinie über die Fachaufsicht für berufliche Mitarbeitende im gemeindepädagogischen Dienst wird aktuell entwickelt und eingeführt, um die fachliche Anleitung, Unterstützung, Reflexion und Weiterentwicklung, also insgesamt der Qualität der Arbeit besser zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Fachaufsicht für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. Die Bischofsvisitation zur Kirchenmusik 2013 hat zu einer klaren Regelung der Fachaufsicht ermutigt. 2.2.6.3 Fortbildung Die Rechte, Pflichten und Rahmenbedingungen für die berufliche bzw. berufsbezogene Fort- und Weiterbildung sowie anderweitige Qualifizierung und Weiterentwicklung der Mitarbeitenden soll ein Fortbildungsgesetz regeln, das derzeit erarbeitet wird. 2.2.6.4 Berufskonzeption Aus den bereits verabschiedeten Berufsbildern ergibt sich die weitergehende Notwendigkeit, diese wechselseitig aufeinander zu beziehen und auch im Kontext mit noch anderen kirchlichen Berufen sowie mit verwandten Berufsfeldern in einer Berufskonzeption zu beschreiben. Die Kirche steht vor der Aufgabe, grundsätzlich und systematisch zu begründen und zu beschreiben, welche ihrer Grundfunktionen und Aufgaben ihr so wichtig sind, dass sie dafür auch unter sich verändernden gesellschaftlichen, kirchlichen, besonders auch finanziellen Bedingungen eine Grundstruktur mit beruflicher Absicherung aufrecht erhalten will. Dabei ist auch die Frage zu beantworten, auf welche Weise 76

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2.2 Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

2.2.6 Perspektiven<br />

Im Blick auf die Zukunft werfen der Abbau von Stellen in<br />

K i r c h e n k r e i s e n u n d G e m e i n d e n g r u n d s ä t z l i c h e F r a g e n<br />

nach der Personalplanung, Personalpolitik und Personalentwicklung<br />

unserer Landeskirche auf. Landeskirchenübergreifende<br />

kompatible Rahmenbedingungen müssen die<br />

heute weitgehend selbstverständliche Mobilität ernst nehmen,<br />

eine flexible, aber verlässliche Lebensplanung ermöglichen<br />

und dem Vergleich mit außerkirchlichen Angeboten<br />

standhalten. Die Landeskirchen müssen aus der bildungspolitischen<br />

Gesamtentwicklung Konsequenzen ziehen und<br />

die von ihr verantwortete Ausbildung <strong>für</strong> kirchliche Berufe<br />

<strong>den</strong> staat lichen Ausbildungsstandards angleichen. Die in<br />

diesem Zusammenhang offenen Fragen wer<strong>den</strong> zurzeit<br />

von der Kirchenleitung weiter bedacht. Wichtige Bausteine<br />

<strong>für</strong> die Qualitätsentwicklung sind bereits eingeführt oder in<br />

der Phase der Entwicklung.<br />

Qualitätsentwicklung<br />

2.2.6.1 Arbeitsplatzbeschreibung und Dienstanweisung<br />

So regelt eine 2012 eingeführte Richtlinie zur Arbeitsplatzbeschreibung<br />

und Erstellung von Dienstanweisungen <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Gemeindepädagogischen Dienst mit dem Schwerpunkt<br />

Kinder- und Jugendarbeit <strong>den</strong> Rahmen <strong>für</strong> die Festlegung<br />

von Aufgabenschwerpunkten, der Arbeitszeit und der Rahmenbedingungen<br />

gemeindepädagogischer Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter.<br />

Für <strong>den</strong> Dienst von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern<br />

ist der Einsatz durch eine Rechtsverordnung (Kirchenmusikordnung<br />

– KmusO, RS 192) geregelt. Sie wird durch<br />

eine Musterdienstanweisung und eine Richtlinie zur<br />

Berechnung des Beschäftigungsumfangs ergänzt.<br />

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