Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 1: Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />
1.5.7 Persönliche Beteiligung<br />
Ausführungsverordnung<br />
Persönliche Beteiligung (Art. 23 Abs. 7 GO) drückt sich in<br />
erster Linie dadurch aus, dass <strong>für</strong> ein GKR-Mitglied oder<br />
einen seiner Angehörigen ein persönlicher Vor- oder Nach -<br />
teil entsteht. In diesem Fall darf sich der Betroffene zwar<br />
äußern, muss aber bei Beratung und Beschlussfassung <strong>den</strong><br />
Sitzungsraum verlassen. In diesem Zusammenhang ist<br />
auch auf § 88 Abs. 2 HKVG (RS 527) hinzuweisen. Danach<br />
bedürfen unabhängig von ihrem Gegenstand Rechtsgeschäfte<br />
mit ehren-, haupt- oder nebenamtlichen Beschäftigten<br />
– also auch <strong>den</strong> GKR-Mitgliedern – der Kirchengemeinde<br />
sowie mit deren Ehegattinnen oder Ehegatten,<br />
Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft,<br />
Kindern und Schwiegerkindern der kirchenaufsichtlichen<br />
Genehmigung durch das Konsistorium. Eine Ausführungsverordnung<br />
zum HKVG (RS 529) macht hiervon Ausnahmen<br />
<strong>für</strong> Bagatellfälle.<br />
Beispiel:<br />
In St. Hoffnung wird eine Umbaumaßnahme geplant. Der<br />
Architekt Herr Baumann ist GKR-Mitglied und hat sich um<br />
die Bauausführung beworben. Er muss sich bei Beratung<br />
und Abstimmung entfernen; seine Beauftragung bedürfte<br />
der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Diskutiert hingegen<br />
der GKR die Wahl der Mitglieder der Kreissynode, so darf die<br />
Kandidatin Frau Lampe bei Diskussion und Wahl im Raum<br />
bleiben und sogar mit abstimmen. Hierbei handelt es sich<br />
um ein ehrenamtliches Mandat und nicht um einen persönlichen<br />
Vorteil.<br />
Dr. Uta Kleine, Heike Koster, Dr. Martin Richter<br />
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