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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 32<br />

Teil 1: Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />

1.5.7 Persönliche Beteiligung<br />

Ausführungsverordnung<br />

Persönliche Beteiligung (Art. 23 Abs. 7 GO) drückt sich in<br />

erster Linie dadurch aus, dass <strong>für</strong> ein GKR-Mitglied oder<br />

einen seiner Angehörigen ein persönlicher Vor- oder Nach -<br />

teil entsteht. In diesem Fall darf sich der Betroffene zwar<br />

äußern, muss aber bei Beratung und Beschlussfassung <strong>den</strong><br />

Sitzungsraum verlassen. In diesem Zusammenhang ist<br />

auch auf § 88 Abs. 2 HKVG (RS 527) hinzuweisen. Danach<br />

bedürfen unabhängig von ihrem Gegenstand Rechtsgeschäfte<br />

mit ehren-, haupt- oder nebenamtlichen Beschäftigten<br />

– also auch <strong>den</strong> GKR-Mitgliedern – der Kirchengemeinde<br />

sowie mit deren Ehegattinnen oder Ehegatten,<br />

Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft,<br />

Kindern und Schwiegerkindern der kirchenaufsichtlichen<br />

Genehmigung durch das Konsistorium. Eine Ausführungsverordnung<br />

zum HKVG (RS 529) macht hiervon Ausnahmen<br />

<strong>für</strong> Bagatellfälle.<br />

Beispiel:<br />

In St. Hoffnung wird eine Umbaumaßnahme geplant. Der<br />

Architekt Herr Baumann ist GKR-Mitglied und hat sich um<br />

die Bauausführung beworben. Er muss sich bei Beratung<br />

und Abstimmung entfernen; seine Beauftragung bedürfte<br />

der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Diskutiert hingegen<br />

der GKR die Wahl der Mitglieder der Kreissynode, so darf die<br />

Kandidatin Frau Lampe bei Diskussion und Wahl im Raum<br />

bleiben und sogar mit abstimmen. Hierbei handelt es sich<br />

um ein ehrenamtliches Mandat und nicht um einen persönlichen<br />

Vorteil.<br />

Dr. Uta Kleine, Heike Koster, Dr. Martin Richter<br />

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