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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 31<br />

1.5 Geschäftsordnung des <strong>Gemeindekirchenrat</strong>s<br />

Form zählen stimmberechtigte Ersatzälteste als anwesende<br />

Mitglieder (Art 23 Abs. 4 GO). Bei Abstimmungen reicht –<br />

sofern nichts anderes geregelt ist – die einfache Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige<br />

Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

ist ein Antrag abgelehnt (vgl. hierzu Art. 23<br />

Abs. 5 GO).<br />

Abstimmungen<br />

Beispiel:<br />

Von <strong>den</strong> zehn Mitgliedern des GKR der St. Hoffnungsgemeinde<br />

sind acht sowie eine Ersatzälteste anwesend. Letztere<br />

rückt gemäß einem grundsätzlichen GKR-Beschluss<br />

gemäß Artikel 16 Abs. 2 GO stellvertretend zum stimmberechtigten<br />

Mitglied auf. Ein Antrag erhält vier Ja-und drei<br />

Nein-Stimmen bei zwei Enthaltungen. Der Antrag ist angenommen,<br />

weil die Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen<br />

gelten. Bei einem anderen Antrag stimmt nur ein Mitglied<br />

mit Ja, während sich alle anderen enthalten. Auch dieser<br />

Antrag ist angenommen.<br />

1.5.5 Unterschied Wahl – Beschluss<br />

Eine Wahl ist die Bestimmung von Vertretern der Gemeinde<br />

<strong>für</strong> Gremien und Ausschüsse. Die Besetzung von gemeindlichen<br />

Stellen gilt – mit Ausnahme einer Pfarrstelle – nicht<br />

als Wahl, sondern als Beschluss. Näheres zum Wahlvorgang<br />

regelt Art. 23 Abs. 6 GO.<br />

1.5.6 Öffentlich – nicht öffentlich<br />

In der Regel sind GKR-Sitzungen nicht öffentlich. Die<br />

Öffent lich keit darf zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn dies der GKR<br />

be schließt und kein GKR-Mitglied widerspricht (Art. 23<br />

Abs. 3 GO).<br />

GKR-Sitzung<br />

öffentlich – nicht<br />

öffentlich<br />

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