Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 31<br />
1.5 Geschäftsordnung des <strong>Gemeindekirchenrat</strong>s<br />
Form zählen stimmberechtigte Ersatzälteste als anwesende<br />
Mitglieder (Art 23 Abs. 4 GO). Bei Abstimmungen reicht –<br />
sofern nichts anderes geregelt ist – die einfache Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige<br />
Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />
ist ein Antrag abgelehnt (vgl. hierzu Art. 23<br />
Abs. 5 GO).<br />
Abstimmungen<br />
Beispiel:<br />
Von <strong>den</strong> zehn Mitgliedern des GKR der St. Hoffnungsgemeinde<br />
sind acht sowie eine Ersatzälteste anwesend. Letztere<br />
rückt gemäß einem grundsätzlichen GKR-Beschluss<br />
gemäß Artikel 16 Abs. 2 GO stellvertretend zum stimmberechtigten<br />
Mitglied auf. Ein Antrag erhält vier Ja-und drei<br />
Nein-Stimmen bei zwei Enthaltungen. Der Antrag ist angenommen,<br />
weil die Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen<br />
gelten. Bei einem anderen Antrag stimmt nur ein Mitglied<br />
mit Ja, während sich alle anderen enthalten. Auch dieser<br />
Antrag ist angenommen.<br />
1.5.5 Unterschied Wahl – Beschluss<br />
Eine Wahl ist die Bestimmung von Vertretern der Gemeinde<br />
<strong>für</strong> Gremien und Ausschüsse. Die Besetzung von gemeindlichen<br />
Stellen gilt – mit Ausnahme einer Pfarrstelle – nicht<br />
als Wahl, sondern als Beschluss. Näheres zum Wahlvorgang<br />
regelt Art. 23 Abs. 6 GO.<br />
1.5.6 Öffentlich – nicht öffentlich<br />
In der Regel sind GKR-Sitzungen nicht öffentlich. Die<br />
Öffent lich keit darf zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn dies der GKR<br />
be schließt und kein GKR-Mitglied widerspricht (Art. 23<br />
Abs. 3 GO).<br />
GKR-Sitzung<br />
öffentlich – nicht<br />
öffentlich<br />
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