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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 30<br />

Teil 1: Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />

Geschäftsführung<br />

wahr. Die Geschäftsführung umfasst die Vor- und Nachbereitung<br />

der GKR-Sitzungen gemeinsam mit der Stellvertreterin<br />

oder dem Stellvertreter sowie die Durchführung der<br />

Aufträge und Beschlüsse. Im übrigen muss der GKR die<br />

Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben in der KG regeln.<br />

„Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong> sorgt <strong>für</strong> die Erledigung der<br />

Geschäfte der laufen<strong>den</strong> Verwaltung der Kirchengemeinde.<br />

Er regelt die Wahrnehmung der Verantwortung <strong>für</strong> die einzelnen<br />

Aufgabenbereiche durch berufliche oder ehrenamtliche<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und legt Kompetenzen<br />

und Berichtspflichten fest“ (Art. 24 Abs. 1 GO). Der GKR<br />

muss regeln, wie die Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen<br />

wer<strong>den</strong>, er bestimmt <strong>den</strong> Grad der Eigenständigkeit<br />

und Berichtspflichten, er legt ggf. fest, ob Dienste<br />

beruflich oder ehrenamtlich wahrgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

1.5.3 Ausschüsse<br />

Ausschüsse<br />

und Arbeitsgruppen<br />

Zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen<br />

kann der GKR Ausschüsse und Arbeitsgruppen bil<strong>den</strong> (Art<br />

25 Abs. 3 GO). Diese sind dem GKR verantwortlich und können<br />

keine rechtsverbindlichen Entscheidungen <strong>für</strong> die<br />

Kirchen gemeinde fällen.<br />

1.5.4 Beschlussfähigkeit<br />

Beschlussfähigkeit<br />

Der GKR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu<br />

Beginn der Sitzung festgestellt. Verlassen GKR-Mitglieder<br />

während der Sitzung kurzzeitig der Raum oder sind sie aufgrund<br />

persönlicher Betroffenheit von der Beschlussfassung<br />

ausgeschlossen (Art. 23 Abs. 7 GO) ändert das nichts an der<br />

Beschlussfähigkeit des GKRs. Nach der oben dargestellten<br />

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