Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 30<br />
Teil 1: Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />
Geschäftsführung<br />
wahr. Die Geschäftsführung umfasst die Vor- und Nachbereitung<br />
der GKR-Sitzungen gemeinsam mit der Stellvertreterin<br />
oder dem Stellvertreter sowie die Durchführung der<br />
Aufträge und Beschlüsse. Im übrigen muss der GKR die<br />
Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben in der KG regeln.<br />
„Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong> sorgt <strong>für</strong> die Erledigung der<br />
Geschäfte der laufen<strong>den</strong> Verwaltung der Kirchengemeinde.<br />
Er regelt die Wahrnehmung der Verantwortung <strong>für</strong> die einzelnen<br />
Aufgabenbereiche durch berufliche oder ehrenamtliche<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und legt Kompetenzen<br />
und Berichtspflichten fest“ (Art. 24 Abs. 1 GO). Der GKR<br />
muss regeln, wie die Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen<br />
wer<strong>den</strong>, er bestimmt <strong>den</strong> Grad der Eigenständigkeit<br />
und Berichtspflichten, er legt ggf. fest, ob Dienste<br />
beruflich oder ehrenamtlich wahrgenommen wer<strong>den</strong>.<br />
1.5.3 Ausschüsse<br />
Ausschüsse<br />
und Arbeitsgruppen<br />
Zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen<br />
kann der GKR Ausschüsse und Arbeitsgruppen bil<strong>den</strong> (Art<br />
25 Abs. 3 GO). Diese sind dem GKR verantwortlich und können<br />
keine rechtsverbindlichen Entscheidungen <strong>für</strong> die<br />
Kirchen gemeinde fällen.<br />
1.5.4 Beschlussfähigkeit<br />
Beschlussfähigkeit<br />
Der GKR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu<br />
Beginn der Sitzung festgestellt. Verlassen GKR-Mitglieder<br />
während der Sitzung kurzzeitig der Raum oder sind sie aufgrund<br />
persönlicher Betroffenheit von der Beschlussfassung<br />
ausgeschlossen (Art. 23 Abs. 7 GO) ändert das nichts an der<br />
Beschlussfähigkeit des GKRs. Nach der oben dargestellten<br />
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