Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 29<br />
1.5 Geschäftsordnung des <strong>Gemeindekirchenrat</strong>s<br />
Die Gemeindeversammlung tritt mindestens ein Mal im Jahr<br />
zusammen. Sie wird vom GKR – in Rücksprache mit dem<br />
Beirat – einberufen und von der oder dem Vorsitzen<strong>den</strong> des<br />
GKR geleitet. Weiteres regelt Art. 28 GO.<br />
Gemeindeversammlung<br />
1.5 Geschäftsordnung des <strong>Gemeindekirchenrat</strong>s<br />
1.5.1 Vorsitz<br />
In seiner ersten Sitzung nach der Wahl wählt der GKR Vorsitz<br />
und Stellvertretung. In der Regel übernimmt eine Älteste<br />
oder ein Ältester <strong>den</strong> Vorsitz. Die Stellvertretung fällt in<br />
diesem Fall an die Inhaberin oder <strong>den</strong> Inhaber einer ge -<br />
meindlichen Pfarrstelle; sind mehrere Pfarrerinnen und<br />
Pfarrer in der Gemeinde, so sollen sie sich abwechseln (Art.<br />
22 Abs. 1 Satz 4 GO); auch in diesem Fall handelt es sich um<br />
eine Wahl des GKR. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung<br />
bereiten gemeinsam die Sitzungen des GKR vor,<br />
die im Allgemeinen einmal im Monat stattfin<strong>den</strong> (Art. 23<br />
Abs. 1 GO). Der GKR sollte vorsorglich Regelungen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
Fall treffen, dass sowohl die oder der Vorsitzende als auch<br />
die Stellvertretung abwesend sind und <strong>für</strong> diesen Fall ein<br />
Mitglied des GKR mit der Vertretung bevollmächtigen. Sollte<br />
sich niemand <strong>für</strong> Vorsitz und Stellvertretung fin<strong>den</strong>,<br />
regelt der GKR einvernehmlich mit der Superinten<strong>den</strong>tin<br />
oder dem Superinten<strong>den</strong>ten <strong>den</strong> Vorsitz (Art. 22 Abs. 4 GO).<br />
Vertretung<br />
1.5.2 Geschäftsführung<br />
Wenn nichts anderes beschlossen wird, nimmt die oder<br />
der Vorsitzende des GKR die Geschäftsführungsaufgaben<br />
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