Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 1: Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />
en<strong>den</strong> die Amtszeiten aller Ältesten. Voraussetzung ist,<br />
dass der GKR seine Pflichten beharrlich verletzt oder das<br />
Gemeindeleben aus anderen, dem GKR zurechenbaren<br />
Grün <strong>den</strong> dauernd Scha<strong>den</strong> erleidet.<br />
1.4 Gemeindebeirat und Gemeindeversammlung<br />
Gemeindebeirat<br />
Der Gemeindebeirat ist ein beratendes Gremium, das über<br />
keine eigene Entscheidungskompetenz verfügt, sondern in<br />
dem sich fachliche, soziale und persönliche Kompetenzen<br />
aus der Gemeinde sammeln, um <strong>den</strong> GKR in seiner Arbeit<br />
zu unterstützen. Die Aufgaben des Beirats sind in Art. 27<br />
Abs. 5 und 6 GO festgelegt:<br />
• bei Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit mitwirken<br />
• Einzelfragen der Gemeindearbeit beraten<br />
• Anregungen an <strong>den</strong> GKR geben und Anfragen an ihn stellen<br />
• bei wichtigen Entscheidungen, insbesondere vor der<br />
Wahl oder Berufung von Ältesten oder vor der Bestellung<br />
von Pfarrerinnen oder Pfarrern, Stellung zu nehmen.<br />
Mitglieder<br />
des Beirats<br />
Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich in <strong>den</strong><br />
Arbeitszweigen, Diensten, Kreisen und Gruppen der Ge -<br />
meinde engagieren – auch als beruflich Mitarbeitende. Es<br />
können im Einzelfall auch Personen sein, die nicht Mitglied<br />
der Gemeinde oder nicht Mitglied einer christlichen Kirche<br />
sind. GKR-Mitglieder sollen dem Beirat nicht angehören.<br />
Der Beirat wird nach jeder Ältestenwahl vom GKR auf Vorschlag<br />
der Dienste, Kreise und Gruppen in der Gemeinde<br />
berufen.<br />
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