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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 27<br />

1.3 Mitglieder des <strong>Gemeindekirchenrat</strong>s<br />

ÄWG). Die Amtszeit der Ersatzältesten beträgt im Grundsatz<br />

drei Jahre, im Fall des sechsjährigen Wahlturnus sechs<br />

Jahre (§ 1 Abs. 2 ÄWG). Wenn eine gewählte Älteste oder<br />

ein gewählter Ältester sein Amt nicht antritt oder es vor<br />

Ablauf der Amtszeit beendet, so rückt die oder der Ersatzälteste<br />

mit der höchsten Stimmenzahl <strong>für</strong> die restliche<br />

Amtszeit der oder des ausgeschie<strong>den</strong>en Ältesten nach<br />

(§ 28 ÄWG).<br />

Amtszeit<br />

der Ersatzältesten<br />

Es besteht nach Art. 16 Abs. 2 GO die Möglichkeit, Ersatz -<br />

älteste als Stellvertreterinnen und Stellvertreter <strong>für</strong> Älteste<br />

mit Stimmrecht einzusetzen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall, dass Älteste bei<br />

Sitzungen fehlen. Die Ersatzältesten müssen im diesem Fall<br />

eingeführt wer<strong>den</strong>. Mindestens die Ersatzältesten mit der<br />

höchsten Stimmenzahl müssen zu allen Sitzungen einge -<br />

la<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, <strong>den</strong>n eine kontinuierliche Teilnahme ist<br />

wichtig, um verantwortlich mitarbeiten zu können.<br />

Stellvertretung<br />

1.3.6 Entlassung aus dem Ältestenamt<br />

und Auflösung des GKR<br />

Einzelne Älteste können nach Art. 21 GO durch <strong>den</strong> Kreiskirchenrat<br />

aus ihrem Ältestenamt entlassen wer<strong>den</strong>, sofern<br />

sie beharrlich ihre Pflichten versäumen oder der Gemeinde<br />

– trotz Ermahnung durch die Superinten<strong>den</strong>tin oder <strong>den</strong><br />

Superinten<strong>den</strong>ten – wiederholt Ärgernis geben. Der GKR<br />

und die bzw. der betroffene Älteste müssen, der Beirat soll<br />

vorher gehört wer<strong>den</strong>. Eine erneute Wahl der entlassenen<br />

Ältesten in <strong>den</strong> GKR ist frühestens zur übernächsten turnusgemäßen<br />

Ältestenwahl, eine erneute Berufung frühestens<br />

nach dieser Wahl möglich<br />

Ältestenamt<br />

In gravieren<strong>den</strong> Fällen kann die Kirchenleitung <strong>den</strong> GKR in<br />

seiner Gesamtheit auflösen (Art. 26 Abs. 1 GO). Damit<br />

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