Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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1.3 Mitglieder des <strong>Gemeindekirchenrat</strong>s<br />
ÄWG). Die Amtszeit der Ersatzältesten beträgt im Grundsatz<br />
drei Jahre, im Fall des sechsjährigen Wahlturnus sechs<br />
Jahre (§ 1 Abs. 2 ÄWG). Wenn eine gewählte Älteste oder<br />
ein gewählter Ältester sein Amt nicht antritt oder es vor<br />
Ablauf der Amtszeit beendet, so rückt die oder der Ersatzälteste<br />
mit der höchsten Stimmenzahl <strong>für</strong> die restliche<br />
Amtszeit der oder des ausgeschie<strong>den</strong>en Ältesten nach<br />
(§ 28 ÄWG).<br />
Amtszeit<br />
der Ersatzältesten<br />
Es besteht nach Art. 16 Abs. 2 GO die Möglichkeit, Ersatz -<br />
älteste als Stellvertreterinnen und Stellvertreter <strong>für</strong> Älteste<br />
mit Stimmrecht einzusetzen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall, dass Älteste bei<br />
Sitzungen fehlen. Die Ersatzältesten müssen im diesem Fall<br />
eingeführt wer<strong>den</strong>. Mindestens die Ersatzältesten mit der<br />
höchsten Stimmenzahl müssen zu allen Sitzungen einge -<br />
la<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, <strong>den</strong>n eine kontinuierliche Teilnahme ist<br />
wichtig, um verantwortlich mitarbeiten zu können.<br />
Stellvertretung<br />
1.3.6 Entlassung aus dem Ältestenamt<br />
und Auflösung des GKR<br />
Einzelne Älteste können nach Art. 21 GO durch <strong>den</strong> Kreiskirchenrat<br />
aus ihrem Ältestenamt entlassen wer<strong>den</strong>, sofern<br />
sie beharrlich ihre Pflichten versäumen oder der Gemeinde<br />
– trotz Ermahnung durch die Superinten<strong>den</strong>tin oder <strong>den</strong><br />
Superinten<strong>den</strong>ten – wiederholt Ärgernis geben. Der GKR<br />
und die bzw. der betroffene Älteste müssen, der Beirat soll<br />
vorher gehört wer<strong>den</strong>. Eine erneute Wahl der entlassenen<br />
Ältesten in <strong>den</strong> GKR ist frühestens zur übernächsten turnusgemäßen<br />
Ältestenwahl, eine erneute Berufung frühestens<br />
nach dieser Wahl möglich<br />
Ältestenamt<br />
In gravieren<strong>den</strong> Fällen kann die Kirchenleitung <strong>den</strong> GKR in<br />
seiner Gesamtheit auflösen (Art. 26 Abs. 1 GO). Damit<br />
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