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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 26<br />

Teil 1: Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />

Abs. 4 GO Mitglied im GKR sind (z.B. weil keine besetzbare<br />

Stelle vorhan<strong>den</strong> ist, die sie verwalten können)<br />

• Vikarinnen und Vikare<br />

• die oder der Vorsitzende des Gemeindebeirats.<br />

Gäste<br />

Außerdem sind Theologinnen und Theologen, die in der<br />

Gemeinde einen Predigtauftrag wahrnehmen, zu <strong>den</strong> Sitzungen<br />

des GKR einzula<strong>den</strong>; sie können mit beratender<br />

Stimme an <strong>den</strong> Sitzungen des GKR teilnehmen. Weitere Personen<br />

dürfen eingela<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> (Art. 23 Abs. 8 GO). Hier ist<br />

insbesondere an Mitarbeitende in der Kirchengemeinde zu<br />

<strong>den</strong>ken, wenn Themen beraten wer<strong>den</strong>, die ihren Arbeitsbereich<br />

betreffen (z.B. Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker,<br />

wenn der Gottesdienstplan erstellt wird). Allerdings<br />

können die Gäste nur so lange an der Beratung im GKR teilnehmen,<br />

wie die Verhandlungen <strong>den</strong> Verzicht auf vertrau -<br />

liche Beratung zulassen. Dies sollte bei der Aufstellung der<br />

Tagesordnung der GKR-Sitzung berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Beispiel:<br />

Die nicht-ständigen Gäste dürfen bei der Beratung von Personalangelegenheiten<br />

nicht anwesend sein – anders als die<br />

Pfarrerinnen und Pfarrer, die pfarramtliche Dienste wahrnehmen,<br />

ohne GKR-Mitglied zu sein, sowie die Vikarinnen,<br />

die auch an <strong>den</strong> vertraulichen Beratungen teilnehmen dürfen.<br />

1.3.5 Ersatzälteste<br />

Der GKR beschließt auch die Zahl der Ersatzältesten (§ 3<br />

Abs. 3 ÄWG). Diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten,<br />

die bei der GKR-Wahl nicht gewählt, aber mehr als 5 % der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, sind bis<br />

zur vom GKR festgelegten Anzahl Ersatzälteste in der Reihenfolge<br />

der <strong>für</strong> sie abgegebenen Stimmen (§ 20 Abs. 3<br />

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