Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 26<br />
Teil 1: Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />
Abs. 4 GO Mitglied im GKR sind (z.B. weil keine besetzbare<br />
Stelle vorhan<strong>den</strong> ist, die sie verwalten können)<br />
• Vikarinnen und Vikare<br />
• die oder der Vorsitzende des Gemeindebeirats.<br />
Gäste<br />
Außerdem sind Theologinnen und Theologen, die in der<br />
Gemeinde einen Predigtauftrag wahrnehmen, zu <strong>den</strong> Sitzungen<br />
des GKR einzula<strong>den</strong>; sie können mit beratender<br />
Stimme an <strong>den</strong> Sitzungen des GKR teilnehmen. Weitere Personen<br />
dürfen eingela<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> (Art. 23 Abs. 8 GO). Hier ist<br />
insbesondere an Mitarbeitende in der Kirchengemeinde zu<br />
<strong>den</strong>ken, wenn Themen beraten wer<strong>den</strong>, die ihren Arbeitsbereich<br />
betreffen (z.B. Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker,<br />
wenn der Gottesdienstplan erstellt wird). Allerdings<br />
können die Gäste nur so lange an der Beratung im GKR teilnehmen,<br />
wie die Verhandlungen <strong>den</strong> Verzicht auf vertrau -<br />
liche Beratung zulassen. Dies sollte bei der Aufstellung der<br />
Tagesordnung der GKR-Sitzung berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />
Beispiel:<br />
Die nicht-ständigen Gäste dürfen bei der Beratung von Personalangelegenheiten<br />
nicht anwesend sein – anders als die<br />
Pfarrerinnen und Pfarrer, die pfarramtliche Dienste wahrnehmen,<br />
ohne GKR-Mitglied zu sein, sowie die Vikarinnen,<br />
die auch an <strong>den</strong> vertraulichen Beratungen teilnehmen dürfen.<br />
1.3.5 Ersatzälteste<br />
Der GKR beschließt auch die Zahl der Ersatzältesten (§ 3<br />
Abs. 3 ÄWG). Diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten,<br />
die bei der GKR-Wahl nicht gewählt, aber mehr als 5 % der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, sind bis<br />
zur vom GKR festgelegten Anzahl Ersatzälteste in der Reihenfolge<br />
der <strong>für</strong> sie abgegebenen Stimmen (§ 20 Abs. 3<br />
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