Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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1.3 Mitglieder des <strong>Gemeindekirchenrat</strong>s<br />
leistet wer<strong>den</strong>; hingegen nicht ehrenamtliche Lektorenund<br />
Prädikantendienste).<br />
Beispiel:<br />
Der Kirchenmusiker Herr Schall und die Kindergärtnerin Frau<br />
Lebhaft sind als Angestellte der Gemeinde St. Hoffnung<br />
nicht wählbar, obwohl sie Gemeindemitglieder sind; ebenso<br />
wenig die kreiskirchliche Katechetin Frau Kind, die u.a. in St.<br />
Hoffnung Christenlehre erteilt, sowie der pensionierte Pfarrer<br />
der Gemeinde Herr Fromm.<br />
1.3.3 Berufungen<br />
Der GKR kann bis zu zwei Mitglieder berufen, die in vollem<br />
Umfang die Rechte eines bzw. einer Ältesten (insbes. das<br />
Stimmrecht) haben. Es können diejenigen Personen sein,<br />
die nach Art. 19 Abs. 2 GO nicht wählbar sind. Nach der<br />
Berufung muss weiterhin die Mehrheit der GKR-Mitglieder<br />
ohne kirchliches Anstellungsverhältnis sein.<br />
Berufung<br />
Die Berufung gilt nach Art. 18 Abs. 1 GO bis zur Einführung<br />
der nächsten turnusmäßig gewählten Ältesten. Sie bedarf<br />
der Zustimmung von zwei Dritteln der GKR-Mitglieder und<br />
muss bei <strong>den</strong> oben genannten nicht wählbaren Personen<br />
in geheimer Abstimmung geschehen. Außerdem ist der<br />
Gemeindebeirat, sofern er gebildet wurde, vorher zu<br />
hören.<br />
1.3.4 Gäste<br />
An <strong>den</strong> Sitzungen des GKR nehmen als ständige Gäste mit<br />
beratender Stimme teil (Art. 16 Abs. 4 GO):<br />
• Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Gemeinde pfarr -<br />
amtliche Dienste wahrnehmen, aber nicht nach Art. 16<br />
ständige Gäste<br />
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