Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 1: Der <strong>Gemeindekirchenrat</strong><br />
Vorgaben<br />
dem <strong>Gemeindekirchenrat</strong> nicht weniger als vier und nicht<br />
mehr als 15 gewählte Älteste an. Bei der Aufstellung der<br />
Liste der Kandidatinnen und Kandidaten soll auf ein angemessenes<br />
Verhältnis von Männern und Frauen in dem Gremium<br />
geachtet wer<strong>den</strong> (Art. 5 Abs. 2 GO). Vorgaben <strong>für</strong> die<br />
Zusammensetzung der Mitglieder regelt Art. 16 Abs. 5 Satz<br />
3 GO. Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
kirchlicher Institutionen und Einrichtungen zusammen mit<br />
<strong>den</strong> Pfarrerinnen und Pfarrerin müssen im GKR in der Minderheit<br />
sein.<br />
Beispiel:<br />
Der GKR der St. Hoffnungsgemeinde hat zehn Mitglieder,<br />
davon zwei Pfarrer, die automatisch GKR-Mitglieder sind. Die<br />
Hälfte der Mitglieder beträgt fünf, also dürfen höchstens vier<br />
beruflich in der Kirche Tätige Mitglied in diesem GKR sein<br />
(Art. 16 Abs. 5 Satz 2 GO). Zwei Stellen sind bereits durch die<br />
Pfarrer besetzt, also dürfen höchstens zwei Älteste beruflich<br />
Mitarbeitende der Kirche sein.<br />
1.3.2 Wählbarkeit<br />
Wählbarkeit<br />
Nach Art. 19 Abs. 2 GO sind Personen nicht wählbar, die …<br />
… in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur betreffen<strong>den</strong><br />
Kirchengemeinde stehen (d.h. auch geringfügig Beschäf -<br />
tigte, aber nicht Honorarkräfte);<br />
… mit einem beruflichen Dienst in der betreffen<strong>den</strong><br />
Kirchen gemeinde beauftragt sind (kreis- oder landeskirch -<br />
liche Angestellte mit einem anteiligen Dienstauftrag in der<br />
Gemeinde) oder<br />
… mit pfarramtlichen Diensten in der betreffen<strong>den</strong> Kirchengemeinde<br />
beauftragt sind oder waren („pfarramtliche<br />
Dienste“ sind nur solche Tätigkeiten, die im Rahmen einer<br />
(beruflichen oder ehrenamtlichen) umfassen<strong>den</strong> pfarramt -<br />
lichen Versorgung auf der Grundlage der Ordination ge -<br />
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