Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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4.1 Kirchenkreis und Landeskirche<br />
können, z.B. die politische Vertretung gegenüber <strong>den</strong> Bundesländern,<br />
die Trägerschaft des Religionsunterrichts, die<br />
Trägerschaft zahlreicher Zweige der Spezialseelsorge (z.B.<br />
Notfallseelsorge, Gefängnisseelsorge, Polizeiseelsorge),<br />
publizistische Aufgaben.<br />
Zur Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben und zur<br />
Unterstützung der Kirchengemein<strong>den</strong> und Kirchenkreise<br />
hat die Landeskirche <strong>für</strong> einzelne Arbeitsgebiete Arbeitsstellen,<br />
Dienste und Werke als landeskirchliche Einrichtungen<br />
eingerichtet (Art. 94 GO). Eine besondere Bedeutung<br />
kommt hierbei dem Diakonischen Werk (Art. 95 GO) zu.<br />
Weitere wichtige Werke sind das Amt <strong>für</strong> kirchliche Dienste,<br />
das Missionswerk und die Schulstiftung. Innerkirchliche<br />
Rechtsstreitigkeiten entschei<strong>den</strong> das Kirchliche Verwaltungsgericht,<br />
die Schiedsstelle, das Disziplinargericht<br />
und die Spruchkammer nach der Lehrbeanstandungsordnung.<br />
wichtige Werke<br />
4.1.3 Organe des Kirchenkreises<br />
Organe des Kirchenkreises sind die Kreissynode, also das<br />
Parlament des Kirchenkreises, das im Regelfall zweimal im<br />
Jahr tagt, und der monatlich zusammentretende Kreis -<br />
kirchen rat. Die Kreissynode ist <strong>für</strong> Grundsatzentscheidungen,<br />
Haushalt und wichtige Personalentscheidungen zuständig,<br />
der Kreiskirchenrat, der von der Superinten<strong>den</strong>tin geleitet<br />
wird, <strong>für</strong> die Leitung des Kirchenkreises im Übrigen. Die<br />
Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises wer<strong>den</strong> dagegen<br />
im Wesent lichen im Kirchlichen Verwaltungsamt wahrgenommen.<br />
Kreissynode<br />
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