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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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Teil 4: Über die Gemeinde hinaus<br />

Dienstweg<br />

der Gemein<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> durch die Superinten<strong>den</strong>turen<br />

gebündelt und an die Landeskirche weitergeleitet. Damit<br />

dieser Informationsaustausch funktionieren kann, sollen<br />

alle Seiten <strong>den</strong> kirchlichen Dienstweg einhalten. Schreiben<br />

der Kirchenleitung und des Konsistoriums müssen über die<br />

Kirchenkreise an die Kirchengemein<strong>den</strong> gelangen, gleiches<br />

gilt <strong>für</strong> Schriftstücke der Kirchengemein<strong>den</strong>, die in die<br />

Gegenrichtung laufen. Auch bei anderen Kommunikationswegen<br />

(z.B. E-Mail, Fax) sollte darauf geachtet wer<strong>den</strong>, dass<br />

der Kirchenkreis einbezogen ist und mit gleicher Post (bei<br />

Emails z.B. durch „CC.“) informiert wird.<br />

4.1.2 Gestalt und Auftrag der Landeskirche<br />

Gemeinschaft<br />

der Kirchenkreise<br />

Die Evangelische Kirche Berlin-Bran<strong>den</strong>burg-schlesische<br />

Oberlausitz (im Folgen<strong>den</strong> Landeskirche genannt) ist<br />

– eben so wie die Kirchengemein<strong>den</strong> und Kirchenkreise –<br />

eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Landes -<br />

kirche ist die Gemeinschaft der Kirchenkreise und Kirchengemein<strong>den</strong>.<br />

Damit diese Gemeinschaft handeln kann, hat<br />

auch die Landeskirche – wie alle kirchlichen Körperschaften<br />

– verschie<strong>den</strong>e Organe: Landessynode, Kirchenleitung, Konsistorium.<br />

Kirchen wer<strong>den</strong> durch ihre gemeinsame Be -<br />

kenntnisgrundlage gekennzeichnet. Die Landeskirche „ist<br />

eine evangelische Kirche der lutherischen Reformation. Sie<br />

um fasst überwiegend Gemein<strong>den</strong> mit lutherischem Be -<br />

kenntnis; ihr besonderer Charakter besteht in der Gemeinschaft<br />

kirch lichen Lebens mit <strong>den</strong> zu ihr gehören<strong>den</strong> reformierten<br />

und unierten Gemein<strong>den</strong>“ (Grundartikel I.6 der<br />

Grundordung).<br />

Neben der theologischen Arbeit und der Rechtssetzung<br />

nimmt die Landeskirche die Aufgaben wahr, die nicht sinnvoll<br />

allein von <strong>den</strong> Kirchenkreisen wahrgenommen wer<strong>den</strong><br />

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