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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 168<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

anspruch auf Tagesbetreuung, Aufgabenerfüllung und innere<br />

Struktur der Einrichtungen, Planung und Finanzierung<br />

des Angebotes.<br />

Für Betriebserlaubnis und Kapazitätsbemessung jeder Einrichtung<br />

sowie die Anerkennung beruflicher Abschlüsse im<br />

Einzelfall (Quereinsteiger) ist ab 2014 die Einrichtungsaufsicht<br />

im Bildungsministerium MBJS zuständig. Für die Finanzierung<br />

von 84 % des pädagogischen Personals, <strong>den</strong> Betrieb<br />

und die Bedarfsplanung ist der Landkreis bzw. die kreisfreie<br />

Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt)<br />

zuständig, die Betriebskosten in der Regel einschließlich der<br />

Finanzierung von Gebäudeerhalt oder -errichtung trägt die<br />

jeweilige Kommune (§ 16 KitaG). Der Landkreis kann <strong>für</strong> die<br />

Verteilung des Landeszuschuss Personaldurchschnitts -<br />

kosten im Landkreis ermitteln; er muss die Quartals-Stichtagsmeldungen<br />

zur Kita-Belegung <strong>für</strong> die Berechnung <strong>für</strong><br />

das notwendige pädagogische Personal als Basis annehmen.<br />

Die kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt,<br />

Gemeindeverband) übernimmt die weiteren Kosten <strong>für</strong><br />

Bewirtschaftung und Erhalt der Einrichtung, einschließlich<br />

des Wirtschaftspersonals. Sie kann diese auf Grundlage von<br />

ausgehandelten durchschnittlichen Platzkosten oder auf<br />

Basis einer Spitzabrechnung tun. Es ist geboten, Vereinbarungen<br />

mit der zuständigen Kommune oder kreisfreien Stadt<br />

abzuschließen, soweit keine entsprechen<strong>den</strong> Satzungen<br />

vorliegen. Das wird zunächst eine Finanzierungsverein -<br />

barung sein. Diese kann ergänzt wer<strong>den</strong> durch eine Vereinbarung<br />

über <strong>den</strong> Betrieb bzw. die Übernahme einer Kindertagesstätte<br />

bzw. einen Mietvertrag. In der Finanzierungsvereinbarung<br />

können Zuschüsse <strong>für</strong> belegte Plätze pro Quartal<br />

vereinbart wer<strong>den</strong>, die eine zuverlässige Planungsgrundlage<br />

<strong>für</strong> alle Seiten darstellen. Dabei müssen wirklich alle Kosten<br />

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