Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
Die Vertretung, Vernetzung, Beratung und Förderung aller<br />
evangelischen Kindertageseinrichtungen geschieht nach<br />
dem Verständnis der Landeskirche durch <strong>den</strong> Kita-Fachverband<br />
VETK im Diakonischen Werk Berlin-Bran<strong>den</strong>burgschlesische<br />
Oberlausitz e.V. Die Träger evangelischer Kindertageseinrichtungen<br />
treten dem VETK als Mitglieder<br />
bei.<br />
❏ Landesrechtliche Regelungen <strong>für</strong> Berlin<br />
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />
und Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG<br />
vom 17.12.2009 (GVBl. S. 848)<br />
www.berlin.de/sen/familie/rechtsvorschriften<br />
vgl. Ausstattung mit pädagogischem Personal in § 11 und<br />
Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines<br />
bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen<br />
und Kindertagespflege und zur Personalausstattung<br />
(Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG)“ in Abhängigkeit<br />
von Anzahl, Alter und Betreuungsumfang der Kinder<br />
ausgeführt. Die hier vorgeschriebene Mindestausstattung<br />
ist durch <strong>den</strong> Träger unbedingt zu gewährleisten, darf<br />
jedoch vorübergehend um bis zu 5 % unterschritten wer<strong>den</strong>.<br />
Rahmenvereinbarung über Finanzierung und Leistungs -<br />
sicherstellung der Tageseinrichtungen zwischen dem Land<br />
Berlin und der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtsverbände<br />
(RVTag),und über die Finanzierung der Kosten<br />
der vorschulischen Tagesbetreuung. Anerkannte Träger<br />
der freien Jugendhilfe, die Kindertagesbetreuungseinrichtungen<br />
betreiben müssen dieser Rahmenvereinbarung<br />
sowie der „Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen –<br />
QVTAG“ (s.u.) beitreten und wer<strong>den</strong> dann erst vom Land<br />
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