Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 153 3.10 Versicherungen kirche einschließlich ihrer Gliederungen ein, insbesondere in deren Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen oder Räumen, Bauherr, Planer oder Unternehmer von Bauarbeiten auf den versicherten Grundstücken. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche des Dritten auf schuldhaftem Handeln von gesetzlichen Vertretern der Landeskirche und ihrer Untergliederungen oder sonstigen, für sie beruflich oder ehrenamtlich tätigen Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen beruhen. Mitversichert ist auch die Haftung für Umweltschäden. Auch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist als Sammelversicherung ausgestaltet. Sie greift ein, wenn einer kirchlichen Körperschaft durch fahrlässiges (einfache und grobe Fahrlässigkeit) Handeln von beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden ein Schaden zugefügt wird, z.B. dadurch, dass Fristen oder Termine versäumt werden, Ansprüche verjähren oder Mieten nicht eingezogen werden. Nicht abgedeckt sind Fehlbeträge bei der Kassen - führung oder Verstöße beim Barzahlungsakt. Vermögens- schaden- Haftpflichtversicherung 3.10.2.5 Gesetzliche Unfallversicherung Unfallversicherungsschutz besteht für beruflich und ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende primär im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Bereich des Ehrenamtes greift die gesetzliche Unfallversicherung z.B. bei Personen ein, die im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege oder die im Auftrag oder mit Einwilligung für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für Betriebsstätten bzw. Kindertageseinrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten ausüben (z.B. Gottesdiensthelfer, Freizeitbetreuer). 153

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 154 Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde 3.10.2.6 Private Unfallversicherung Bei Unfällen soll der Verletzte möglichst einem von den Unfallversicherern bestellten Durchgangsarzt vorgestellt werden. Der Arbeitgeber hat Unfälle seiner beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Betrieb oder auf dem Weg dorthin dem zuständigen Unfallversicherer anzuzeigen, soweit der Unfall zu einer mehr als drei Tage währenden Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod führt. Darüber hinaus besteht über einen landeskirchlichen Sammelversicherungsvertrag ein zusätzlicher privater Unfallversicherungsschutz, der insbesondere dann eingreift, wenn ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Teilnahme an kirch - lichen Veranstaltungen Unfälle erleiden, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Arbeits- bzw. Dienstunfall anerkannt werden, aber auch z.B. Konfirmanden und Teilnehmer der Christenlehre während des Unterrichts oder Mitglieder von Chören erfasst. Unfälle dieses Personenkreises sind – ggf. neben der gesetzlichen Unfallversicherung – auch der Ecclesia GmbH zu melden. D Weiterführende Tipps / Links / Praxismaterialien Informationen zum Versicherungsschutz der EKBO, abzurufen unter www.ekbo.de/formulare/1057512 Infothek zum Kirchlichen Versicherungsschutz, hrsg. vom Kirchenamt der EKD in Zusammenarbeit mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, abzurufen unter www.ekd.de/kirchenfinanzen/finanzen/730.html Handbuch Ehrenamtliche – Versicherungsschutz in Kirche, Caritas und Diakonie (zu bestellen bei der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Preis € 3,00 zzgl. Versand, www.ecclesia.de/ecclesia-allgemein/service/bestell service) • Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz: www.dguv.de 154

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3.10 Versicherungen<br />

kirche einschließlich ihrer Gliederungen ein, insbesondere<br />

in deren Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder<br />

Nutznießer von Grundstücken, Gebäu<strong>den</strong>, Baulichkeiten,<br />

Sälen oder Räumen, Bauherr, Planer oder Unternehmer von<br />

Bauarbeiten auf <strong>den</strong> versicherten Grundstücken. Voraussetzung<br />

ist, dass die Ansprüche des Dritten auf schuldhaftem<br />

Handeln von gesetzlichen Vertretern der Landeskirche und<br />

ihrer Untergliederungen oder sonstigen, <strong>für</strong> sie beruflich<br />

oder ehrenamtlich tätigen Personen in Ausübung ihrer<br />

dienstlichen Verrichtungen beruhen. Mitversichert ist auch<br />

die Haftung <strong>für</strong> Umweltschä<strong>den</strong>.<br />

Auch die Vermögensscha<strong>den</strong>-Haftpflichtversicherung ist als<br />

Sammelversicherung ausgestaltet. Sie greift ein, wenn<br />

einer kirchlichen Körperschaft durch fahrlässiges (einfache<br />

und grobe Fahrlässigkeit) Handeln von beruflich oder ehrenamtlich<br />

Mitarbeiten<strong>den</strong> ein Scha<strong>den</strong> zugefügt wird, z.B.<br />

dadurch, dass Fristen oder Termine versäumt wer<strong>den</strong>,<br />

Ansprüche verjähren oder Mieten nicht eingezogen wer<strong>den</strong>.<br />

Nicht abgedeckt sind Fehlbeträge bei der Kassen -<br />

führung oder Verstöße beim Barzahlungsakt.<br />

Vermögens-<br />

scha<strong>den</strong>-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

3.10.2.5 Gesetzliche Unfallversicherung<br />

Unfallversicherungsschutz besteht <strong>für</strong> beruflich und ehrenamtlich<br />

in der Kirche Mitarbeitende primär im Rahmen der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung. Im Bereich des Ehrenamtes<br />

greift die gesetzliche Unfallversicherung z.B. bei Personen<br />

ein, die im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege<br />

oder die im Auftrag oder mit Einwilligung <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche<br />

Religionsgemeinschaften oder <strong>für</strong> Betriebsstätten<br />

bzw. Kindertageseinrichtungen ehrenamtlich tätig<br />

sind oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten ausüben (z.B.<br />

Gottesdiensthelfer, Freizeitbetreuer).<br />

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