Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
wasser, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus als Folge<br />
eines Einbruchdiebstahls geschützt. Erfasst wer<strong>den</strong> u.a. die<br />
gesamte technische und kaufmännische Betriebseinrichtung,<br />
Kult- und Kunstgegenstände (mit Begrenzungen in<br />
<strong>den</strong> Entschädigungssummen) sowie Gebrauchsgegenstände<br />
der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiten<strong>den</strong> und der<br />
Besucherinnen und Besucher.<br />
Diebstähle sind jedoch nur versichert, soweit der Täter in<br />
ein verschlossenes Gebäude oder einen verschlossenen<br />
Raum einbricht, ein verschlossenes Behältnis aufbricht<br />
oder zum Zwecke des Diebstahls Gewalt gegen Personen<br />
androht oder ausübt.<br />
3.10.2.3 Anwendungsbereich der Haftpflichtversicherungen<br />
Der Haftpflichtversicherungsschutz greift ein, wenn eine<br />
Person einem Dritten durch schuldhaftes Handeln einen<br />
Scha<strong>den</strong> zufügt, der zivilrechtliche Scha<strong>den</strong>sersatzansprüche<br />
des Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />
gegen <strong>den</strong> Schädiger begründet. Die Versicherung<br />
erfüllt berechtigte Ersatzansprüche und wehrt unberechtigte<br />
Ansprüche ab. Insofern erfüllt sie die Funktion einer<br />
Rechtsschutzversicherung, die ansonsten in <strong>den</strong> kirchlichen<br />
Versicherungsverträgen nicht enthalten ist. Nicht erfasst<br />
sind die eigenen Schä<strong>den</strong> sowie Kosten und Geldbußen, die<br />
im Rahmen eines Strafverfahrens anfallen.<br />
3.10.2.4 Betriebshaftpflichtversicherung<br />
Betriebshaftpflichtsammelversicherung<br />
Die Betriebshaftpflichtsammelversicherung greift bei ge -<br />
setzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter gegen die Landes-<br />
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