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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 145<br />

3.8 Meldewesen<br />

vornehmen, damit dieses die Übernahme in das kirchliche<br />

Meldewesenprogramm in der beschriebenen Weise veranlassen<br />

kann. Dabei kann gerade bei mitgliedschaftsbegrün<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Vorgängen wegen des komplizierten Verfahrens<br />

durchaus einige Zeit vergehen, bis der Täufling, der Wiedereingetretene<br />

oder aber auch der Zugezogene im kirchlichen<br />

Melderegister verzeichnet ist. Mittelfristig wird es auf der<br />

Grundlage des im Herbst 2013 von der Landessynode verabschiedeten<br />

Melde-, Kirchenbuch- und Statistikgesetzes<br />

zu einer Verknüpfung zwischen dem dann elektronisch zu<br />

führen<strong>den</strong> Kirchenbuch und dem Meldewesenprogramm<br />

kommen.<br />

3.8.2.2 Auswertungen<br />

Das elektronische Meldewesenprogramm bietet eine Vielzahl<br />

von Möglichkeiten zur Auswertung des Datenbestandes<br />

<strong>für</strong> unterschiedlichste Formen der Mitgliederbegleitung,<br />

z.B. durch <strong>den</strong> Ausdruck von Geburtstagslisten, Jahrgangslisten<br />

oder dgl. Kirchengemein<strong>den</strong>, die keinen Zugriff<br />

auf das elektronische Meldewesenprogramm vorhalten,<br />

müssen entsprechende Datenausdrucke bei ihrem zuständigen<br />

KVA abfordern.<br />

3.8.2.3 Datenschutz<br />

Zu beachten ist, dass es sich bei <strong>den</strong> Mitgliederdaten um<br />

personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes<br />

der EKD (RS 76) handelt. Alle beruflich oder ehrenamtlich<br />

Mitarbeiten<strong>den</strong>, die Zugriff auf diese personenbezogenen<br />

Daten haben, sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen verpflichtet und dürfen Daten<br />

der Kirchenmitglieder weder an Dritte herausgeben, noch<br />

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