Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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3.8 Meldewesen<br />
vornehmen, damit dieses die Übernahme in das kirchliche<br />
Meldewesenprogramm in der beschriebenen Weise veranlassen<br />
kann. Dabei kann gerade bei mitgliedschaftsbegrün<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Vorgängen wegen des komplizierten Verfahrens<br />
durchaus einige Zeit vergehen, bis der Täufling, der Wiedereingetretene<br />
oder aber auch der Zugezogene im kirchlichen<br />
Melderegister verzeichnet ist. Mittelfristig wird es auf der<br />
Grundlage des im Herbst 2013 von der Landessynode verabschiedeten<br />
Melde-, Kirchenbuch- und Statistikgesetzes<br />
zu einer Verknüpfung zwischen dem dann elektronisch zu<br />
führen<strong>den</strong> Kirchenbuch und dem Meldewesenprogramm<br />
kommen.<br />
3.8.2.2 Auswertungen<br />
Das elektronische Meldewesenprogramm bietet eine Vielzahl<br />
von Möglichkeiten zur Auswertung des Datenbestandes<br />
<strong>für</strong> unterschiedlichste Formen der Mitgliederbegleitung,<br />
z.B. durch <strong>den</strong> Ausdruck von Geburtstagslisten, Jahrgangslisten<br />
oder dgl. Kirchengemein<strong>den</strong>, die keinen Zugriff<br />
auf das elektronische Meldewesenprogramm vorhalten,<br />
müssen entsprechende Datenausdrucke bei ihrem zuständigen<br />
KVA abfordern.<br />
3.8.2.3 Datenschutz<br />
Zu beachten ist, dass es sich bei <strong>den</strong> Mitgliederdaten um<br />
personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes<br />
der EKD (RS 76) handelt. Alle beruflich oder ehrenamtlich<br />
Mitarbeiten<strong>den</strong>, die Zugriff auf diese personenbezogenen<br />
Daten haben, sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen verpflichtet und dürfen Daten<br />
der Kirchenmitglieder weder an Dritte herausgeben, noch<br />
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