Handbuch für den Gemeindekirchenrat

05.05.2014 Aufrufe

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 143 3.8 Meldewesen 3.8 Meldewesen 3.8.1 Grundinformationen 3.8.1.1 Bedeutung des Gemeindegliederverzeichnisses Das Meldewesen ist von zentraler Bedeutung für die Mitgliederbetreuung. Ein möglichst vollständiges und fehlerfreies Mitgliederverzeichnis ist nicht nur die Grundlage für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen und die darauf aufbauenden Finanzzuweisungen, sondern auch Voraus - setzung für eine Begleitung der Kirchenmitglieder durch die Kirchengemeinden. 3.8.1.2 Kommunale Meldedatenübermittlung Das kirchliche Melderegister beruht auf einem elektronischen Meldewesenprogramm (KirA), dessen Grunddatenbestand sich aus den aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erfolgenden Meldedatenübermittlungen der Kirchenmitglieder durch die staatlichen Meldebehörden speist. Die übermittelten Daten werden durch ein im Auftrag der Kirche tätiges Rechenzentrum, das EDV-Centrum für Kirche und Diakonie (ECKD), verarbeitet und in die kirchlichen Strukturen eingepasst. Im elektronischen Meldewesenprogramm stehen sie den kirchlichen Behörden und Gliederungen für ihre jeweiligen Bereiche und mit unterschiedlichen Zugriffsrechten zur Verfügung. Auch im Falle eines Zuzugs findet eine Person erst dann Aufnahme in das kirchliche Meldewesenprogramm, wenn sie den kirchlichen Stellen durch das zuständige Einwohnermeldeamt übermittelt worden ist. Durch diese Verknüpfung wird eine weitgehende Parallelität der staatlichen und kirchlichen Register gewährleistet, was wegen der Auswirkungen der Kirchenmitglied- KirA 143

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 144 Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde schaft im staatlichen Bereich (z.B. Kirchensteuerpflicht) von erheblicher Bedeutung ist. 3.8.1.3 Amtshandlungsdaten Dieser so zustande gekommene Grunddatenbestand wird ergänzt durch die kircheneigenen Amtshandlungsdaten. Erfolgt in einer Kirchengemeinde eine Amtshandlung, (z.B. Taufe, Trauung, Bestattung, Konfirmation) ist diese unverzüglich in das Kirchenbuch einzutragen und dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt (KVA) formularmäßig zu melden. Im Falle von Taufe oder Wiedereintritt meldet das KVA das neue Kirchenmitglied dem zuständigen Einwohnermeldeamt. Dieses übernimmt die kirchliche Mitgliedschaft in den staatlichen Datenbestand und übermittelt die betroffene Person als Kirchenmitglied in das kirchliche Meldewesenprogramm. Erst nach dieser sog. Rückübermittlung wird das neue Kirchenmitglied in den kirchlichen Meldedatenbestand übernommen. Da Trauung, Bestattung oder Konfirmation keine Auswirkungen auf den staatlichen Rechtskreis der Betroffenen haben, werden diese Daten unmittelbar durch das KVA in das kirchliche Melderegister eingetragen. 3.8.2 Wichtige Praxisbausteine 3.8.2.1 Weitermeldung von Amtshandlungsdaten Meldung an das KVA Damit dieses komplexe System zuverlässig funktionieren kann, ist es unabdingbar, dass die Kirchengemeinden nicht nur die Amtshandlungen zeitnah in das Kirchenbuch eintragen, sondern auch die unverzügliche Meldung an das KVA 144

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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

schaft im staatlichen Bereich (z.B. Kirchensteuerpflicht) von<br />

erheblicher Bedeutung ist.<br />

3.8.1.3 Amtshandlungsdaten<br />

Dieser so zustande gekommene Grunddatenbestand wird<br />

ergänzt durch die kircheneigenen Amtshandlungsdaten.<br />

Erfolgt in einer Kirchengemeinde eine Amtshandlung, (z.B.<br />

Taufe, Trauung, Bestattung, Konfirmation) ist diese unverzüglich<br />

in das Kirchenbuch einzutragen und dem zuständigen<br />

Kirchlichen Verwaltungsamt (KVA) formularmäßig zu<br />

mel<strong>den</strong>.<br />

Im Falle von Taufe oder Wiedereintritt meldet das KVA das<br />

neue Kirchenmitglied dem zuständigen Einwohnermeldeamt.<br />

Dieses übernimmt die kirchliche Mitgliedschaft in <strong>den</strong><br />

staatlichen Datenbestand und übermittelt die betroffene<br />

Person als Kirchenmitglied in das kirchliche Meldewesenprogramm.<br />

Erst nach dieser sog. Rückübermittlung wird das<br />

neue Kirchenmitglied in <strong>den</strong> kirchlichen Meldedatenbestand<br />

übernommen. Da Trauung, Bestattung oder Konfirmation<br />

keine Auswirkungen auf <strong>den</strong> staatlichen Rechtskreis<br />

der Betroffenen haben, wer<strong>den</strong> diese Daten unmittelbar<br />

durch das KVA in das kirchliche Melderegister eingetragen.<br />

3.8.2 Wichtige Praxisbausteine<br />

3.8.2.1 Weitermeldung von Amtshandlungsdaten<br />

Meldung an das KVA<br />

Damit dieses komplexe System zuverlässig funktionieren<br />

kann, ist es unabdingbar, dass die Kirchengemein<strong>den</strong> nicht<br />

nur die Amtshandlungen zeitnah in das Kirchenbuch eintragen,<br />

sondern auch die unverzügliche Meldung an das KVA<br />

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