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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 141<br />

3.7 Friedhofswesen<br />

die ihm entstan<strong>den</strong>en Kosten zu erstatten. Weist das Konsistorium<br />

<strong>den</strong> Widerspruch zurück, steht dem Widerspruchsführer<br />

der Rechtsweg zu <strong>den</strong> staatlichen Verwaltungsgerichten<br />

offen. Beklagter im Gerichtsverfahren ist<br />

der einzelne Friedhofsträger.<br />

Der Friedhofshaushalt ist separat zu führen und muss sich<br />

in Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Einnahmen aus<br />

Gebühren dürfen nicht zu allgemeinen Zwecken der Kirchengemeinde<br />

herangezogen wer<strong>den</strong>. Erreichen die<br />

Gebühren eine unvertretbare Höhe, sollen bei <strong>den</strong> Kommunalgemein<strong>den</strong><br />

Zuschüsse beantragt wer<strong>den</strong>.<br />

Friedhofshaushalt<br />

Wer Träger eines Friedhofes ist, muss nicht zugleich auch<br />

Eigentümer des Friedhofsgrundstückes sein – Grundeigentum<br />

und Friedhofsträgerschaft können also auseinanderfallen.<br />

Dies eröffnet die Möglichkeit, die Trägerschaft von solchen<br />

Friedhöfen, deren Unterhaltung die Kirchengemeinde<br />

nicht mehr leisten kann, durch Verhandlungen mit der Kommunalgemeinde<br />

auf diese zu übertragen, ohne dass deshalb<br />

auch das Eigentum am Friedhofsgrundstück abgegeben<br />

wer<strong>den</strong> müsste. Entsprechende Musterverträge können<br />

beim Konsistorium angefordert wer<strong>den</strong>.<br />

Grundeigentum und<br />

Friedhofsträgerschaft<br />

Sofern sich auf einem Friedhof Kriegsgräber befin<strong>den</strong>,<br />

steht dem Friedhofsträger wegen des damit verbun<strong>den</strong>en<br />

ewigen Ruherechts eine Entschädigung nach dem Gräbergesetz<br />

(RS 608), die sogenannte Ruherechtsentschädigung,<br />

zu. Entsprechende Anträge sind in Berlin bei der Senatsverwaltung<br />

<strong>für</strong> Stadtentwicklung, in Bran<strong>den</strong>burg beim<br />

Ministerium des Innern und in Sachsen beim Staatsministerium<br />

<strong>für</strong> Soziales zu stellen. Der Anspruch auf Ruherechtsentschädigung<br />

besteht neben einer eventuell durch<br />

die Kommune gezahlten Pauschale <strong>für</strong> die Pflege der<br />

Kriegsgräber.<br />

Ruherechtsentschädigung<br />

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