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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 140<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

Gebührenfestsetzung<br />

Die Gebührenfestsetzung ist ausschließliche (hoheitliche)<br />

Aufgabe des Friedhofsträgers. Selbst wenn er sich zur Er -<br />

füllung seiner Aufgaben der Leistungen Dritter – etwa eines<br />

Bestattungsunternehmens <strong>für</strong> Gruftmacherdienste – be -<br />

dient, muss er entsprechende Gebührentatbestände in der<br />

Gebührenordnung vorsehen und gegenüber <strong>den</strong> Hinterbliebenen<br />

die Gebühren durch Bescheid festsetzen. Unzulässig<br />

ist es, die Abrechnung mit <strong>den</strong> Hinterbliebenen <strong>den</strong> Dritten<br />

zu überlassen.<br />

Leistungsentgelte<br />

Von <strong>den</strong> hoheitlichen Gebühren sind die privatrechtlichen<br />

Leistungsentgelte – etwa <strong>für</strong> Grabpflegeleistungen – zu un -<br />

ter schei<strong>den</strong>. Die Friedhofsträger außerhalb Berlins haben<br />

hier<strong>für</strong> eine Entgeltordnung zu erlassen, in Berlin gilt eine<br />

durch die Kirchenleitung erlassene einheitliche Entgeltordnung<br />

(RS 594). Über die Entgelte muss eine gesonderte<br />

Rechnung (ggf. zzgl. Mehrwertsteuer) erstellt wer<strong>den</strong>.<br />

Ansprüche sind im Streitfall im Zivilrechtsweg einzuklagen.<br />

Verwaltungsakte und<br />

Widerspruchverfahren<br />

Hingegen handelt es sich bei <strong>den</strong> Gebührenbeschei<strong>den</strong> wie<br />

bei <strong>den</strong> sonstigen Entscheidungen des Friedhofsträgers,<br />

die die Benutzung der Friedhöfe betreffen, um Verwaltungsakte,<br />

die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver -<br />

sehen sind. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt<br />

Widerspruch erhoben, hat zunächst der Friedhofsträger zu<br />

prüfen, ob er dem Widerspruch abhelfen kann. Kommt er<br />

zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nicht gerechtfertigt<br />

ist, hat er <strong>den</strong> Widerspruch mit dem Verwaltungsvorgang<br />

und einer Stellungnahme dem Konsistorium als zuständiger<br />

Widerspruchsbehörde vorzulegen und dem Widerspruchsführer<br />

eine kurze Abgabenachricht zu erteilen. Der<br />

Friedhofsträger ist nicht berechtigt, einen Widerspruchsbescheid<br />

zu erlassen. Gibt das Konsistorium dem Widerspruch<br />

statt, hebt es <strong>den</strong> angefochtenen Bescheid auf. Der<br />

Friedhofsträger hat dem Widerspruchsführer grundsätzlich<br />

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