Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
Gebührenfestsetzung<br />
Die Gebührenfestsetzung ist ausschließliche (hoheitliche)<br />
Aufgabe des Friedhofsträgers. Selbst wenn er sich zur Er -<br />
füllung seiner Aufgaben der Leistungen Dritter – etwa eines<br />
Bestattungsunternehmens <strong>für</strong> Gruftmacherdienste – be -<br />
dient, muss er entsprechende Gebührentatbestände in der<br />
Gebührenordnung vorsehen und gegenüber <strong>den</strong> Hinterbliebenen<br />
die Gebühren durch Bescheid festsetzen. Unzulässig<br />
ist es, die Abrechnung mit <strong>den</strong> Hinterbliebenen <strong>den</strong> Dritten<br />
zu überlassen.<br />
Leistungsentgelte<br />
Von <strong>den</strong> hoheitlichen Gebühren sind die privatrechtlichen<br />
Leistungsentgelte – etwa <strong>für</strong> Grabpflegeleistungen – zu un -<br />
ter schei<strong>den</strong>. Die Friedhofsträger außerhalb Berlins haben<br />
hier<strong>für</strong> eine Entgeltordnung zu erlassen, in Berlin gilt eine<br />
durch die Kirchenleitung erlassene einheitliche Entgeltordnung<br />
(RS 594). Über die Entgelte muss eine gesonderte<br />
Rechnung (ggf. zzgl. Mehrwertsteuer) erstellt wer<strong>den</strong>.<br />
Ansprüche sind im Streitfall im Zivilrechtsweg einzuklagen.<br />
Verwaltungsakte und<br />
Widerspruchverfahren<br />
Hingegen handelt es sich bei <strong>den</strong> Gebührenbeschei<strong>den</strong> wie<br />
bei <strong>den</strong> sonstigen Entscheidungen des Friedhofsträgers,<br />
die die Benutzung der Friedhöfe betreffen, um Verwaltungsakte,<br />
die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver -<br />
sehen sind. Wird gegen einen solchen Verwaltungsakt<br />
Widerspruch erhoben, hat zunächst der Friedhofsträger zu<br />
prüfen, ob er dem Widerspruch abhelfen kann. Kommt er<br />
zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nicht gerechtfertigt<br />
ist, hat er <strong>den</strong> Widerspruch mit dem Verwaltungsvorgang<br />
und einer Stellungnahme dem Konsistorium als zuständiger<br />
Widerspruchsbehörde vorzulegen und dem Widerspruchsführer<br />
eine kurze Abgabenachricht zu erteilen. Der<br />
Friedhofsträger ist nicht berechtigt, einen Widerspruchsbescheid<br />
zu erlassen. Gibt das Konsistorium dem Widerspruch<br />
statt, hebt es <strong>den</strong> angefochtenen Bescheid auf. Der<br />
Friedhofsträger hat dem Widerspruchsführer grundsätzlich<br />
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