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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 139<br />

3.7 Friedhofswesen<br />

staatlichen Grundsätzen genügt. Dabei sind sowohl die<br />

staatlichen Friedhofs- und Bestattungsgesetze, als auch<br />

die kirchlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Im Bereich<br />

der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Bran<strong>den</strong>burg<br />

erfüllt dabei das Kirchengesetz über die Friedhöfe (RS<br />

590) zugleich im Wesentlichen die Funktion einer Friedhofsordnung,<br />

so dass eigene Regelungen des Friedhofs -<br />

trägers bis auf wenige, sich aus dem Friedhofsgesetz er ge -<br />

bene Ausnahmen, hier nicht notwendig sind. Sofern <strong>den</strong>noch<br />

weitergehende Vorschriften erlassen wer<strong>den</strong>, dürfen<br />

sie dem Kirchengesetz nicht zuwider laufen. Im Bereich<br />

der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen<br />

Oberlausitz hat der Friedhofsträger hingegen eine Friedhofssatzung<br />

nach dem Muster zu beschließen, das dem<br />

Kirchengesetz über die kirchlichen Friedhöfe (RS 597) beigefügt<br />

ist.<br />

3.7.2 Wichtige Praxisbausteine<br />

Bis auf die Friedhofsträger in Berlin, <strong>für</strong> die eine durch die<br />

Kirchenleitung als Rechtsverordnung beschlossene einheitliche<br />

Gebührenordnung gilt (RS 593), müssen alle Friedhofsträger<br />

eine Gebührenordnung erlassen, die <strong>den</strong> gesamten<br />

Bereich hoheitlicher Tätigkeit von der Annahme der Beerdigung<br />

bis zur Gruftschließung abdecken muss. Die Gebühren<br />

sind so zu bemessen, dass alle Kosten des Friedhofes<br />

gedeckt und Rücklagen gebildet wer<strong>den</strong> können, sie dürfen<br />

<strong>den</strong> voraussichtlichen Aufwand aber nicht überschreiten.<br />

Musterordnungen sind <strong>den</strong> Friedhofsgesetzen der ehem.<br />

EKiBB und der ehem. EKsOL je <strong>für</strong> ihren Bereich beigefügt.<br />

Über die Gebührenordnung hat der <strong>Gemeindekirchenrat</strong> zu<br />

beschließen. Für ihre Wirksamkeit ist sie durch Aushang auf<br />

dem Friedhof und Veröffentlichung im kommunalen Amtsblatt<br />

bekannt zu machen.<br />

Gebührenordnung<br />

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