Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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3.7 Friedhofswesen<br />
staatlichen Grundsätzen genügt. Dabei sind sowohl die<br />
staatlichen Friedhofs- und Bestattungsgesetze, als auch<br />
die kirchlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Im Bereich<br />
der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Bran<strong>den</strong>burg<br />
erfüllt dabei das Kirchengesetz über die Friedhöfe (RS<br />
590) zugleich im Wesentlichen die Funktion einer Friedhofsordnung,<br />
so dass eigene Regelungen des Friedhofs -<br />
trägers bis auf wenige, sich aus dem Friedhofsgesetz er ge -<br />
bene Ausnahmen, hier nicht notwendig sind. Sofern <strong>den</strong>noch<br />
weitergehende Vorschriften erlassen wer<strong>den</strong>, dürfen<br />
sie dem Kirchengesetz nicht zuwider laufen. Im Bereich<br />
der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen<br />
Oberlausitz hat der Friedhofsträger hingegen eine Friedhofssatzung<br />
nach dem Muster zu beschließen, das dem<br />
Kirchengesetz über die kirchlichen Friedhöfe (RS 597) beigefügt<br />
ist.<br />
3.7.2 Wichtige Praxisbausteine<br />
Bis auf die Friedhofsträger in Berlin, <strong>für</strong> die eine durch die<br />
Kirchenleitung als Rechtsverordnung beschlossene einheitliche<br />
Gebührenordnung gilt (RS 593), müssen alle Friedhofsträger<br />
eine Gebührenordnung erlassen, die <strong>den</strong> gesamten<br />
Bereich hoheitlicher Tätigkeit von der Annahme der Beerdigung<br />
bis zur Gruftschließung abdecken muss. Die Gebühren<br />
sind so zu bemessen, dass alle Kosten des Friedhofes<br />
gedeckt und Rücklagen gebildet wer<strong>den</strong> können, sie dürfen<br />
<strong>den</strong> voraussichtlichen Aufwand aber nicht überschreiten.<br />
Musterordnungen sind <strong>den</strong> Friedhofsgesetzen der ehem.<br />
EKiBB und der ehem. EKsOL je <strong>für</strong> ihren Bereich beigefügt.<br />
Über die Gebührenordnung hat der <strong>Gemeindekirchenrat</strong> zu<br />
beschließen. Für ihre Wirksamkeit ist sie durch Aushang auf<br />
dem Friedhof und Veröffentlichung im kommunalen Amtsblatt<br />
bekannt zu machen.<br />
Gebührenordnung<br />
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