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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 138<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

3.7 Friedhofswesen<br />

3.7.1 Grundinformationen<br />

3.7.1.1 Friedhofsträger<br />

Friedhofsträger<br />

Die Kirche hat das staatlich anerkannte Recht, eigene Friedhöfe<br />

anzulegen und zu unterhalten sowie Friedhofs- und<br />

Gebührenordnungen zu erlassen. Sie kann damit wie die<br />

Kommunalgemein<strong>den</strong> Trägerin von Friedhöfen sein. Friedhofsträger<br />

ist, wer einen Friedhof in eigener Verantwortung<br />

betreibt und verwaltet – unabhängig vom Eigentum am<br />

Friedhofsgrundstück. Dies sind im kirchlichen Bereich regelmäßig<br />

die Kirchengemein<strong>den</strong> oder die von mehreren<br />

Kirchen gemein<strong>den</strong> zur gemeinsamen Verwaltung von Friedhöfen<br />

nach dem Friedhofsverbandsgesetz (RS 600) gebildeten<br />

Friedhofsverbände.<br />

3.7.1.2 Zusammenspiel von Kirche und Staat<br />

Zusammenspiel von<br />

Kirche und Staat<br />

Die würdige Totenbestattung ist eine öffentliche Aufgabe<br />

und gehört zur staatlichen Daseinsvorsorge. Sofern die Kirche<br />

die Friedhofsträgerschaft ausübt, nimmt sie zugleich<br />

Aufgaben wahr, die eigentlich dem Staat obliegen, insbesondere<br />

wenn der kirchliche Friedhof der einzige am Ort ist<br />

(so genannter Monopolfriedhof). Kirchliches Handeln vollzieht<br />

sich damit im Friedhofswesen an einer der sensiblen<br />

Schnittstellen von Staat und Kirche.<br />

3.7.1.3 Rechtsgrundlagen<br />

Dies hat zur Folge, dass sämtliches kirchliches Handeln in<br />

diesem Bereich einer Rechtsgrundlage bedarf, die rechts-<br />

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