Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
3.7 Friedhofswesen<br />
3.7.1 Grundinformationen<br />
3.7.1.1 Friedhofsträger<br />
Friedhofsträger<br />
Die Kirche hat das staatlich anerkannte Recht, eigene Friedhöfe<br />
anzulegen und zu unterhalten sowie Friedhofs- und<br />
Gebührenordnungen zu erlassen. Sie kann damit wie die<br />
Kommunalgemein<strong>den</strong> Trägerin von Friedhöfen sein. Friedhofsträger<br />
ist, wer einen Friedhof in eigener Verantwortung<br />
betreibt und verwaltet – unabhängig vom Eigentum am<br />
Friedhofsgrundstück. Dies sind im kirchlichen Bereich regelmäßig<br />
die Kirchengemein<strong>den</strong> oder die von mehreren<br />
Kirchen gemein<strong>den</strong> zur gemeinsamen Verwaltung von Friedhöfen<br />
nach dem Friedhofsverbandsgesetz (RS 600) gebildeten<br />
Friedhofsverbände.<br />
3.7.1.2 Zusammenspiel von Kirche und Staat<br />
Zusammenspiel von<br />
Kirche und Staat<br />
Die würdige Totenbestattung ist eine öffentliche Aufgabe<br />
und gehört zur staatlichen Daseinsvorsorge. Sofern die Kirche<br />
die Friedhofsträgerschaft ausübt, nimmt sie zugleich<br />
Aufgaben wahr, die eigentlich dem Staat obliegen, insbesondere<br />
wenn der kirchliche Friedhof der einzige am Ort ist<br />
(so genannter Monopolfriedhof). Kirchliches Handeln vollzieht<br />
sich damit im Friedhofswesen an einer der sensiblen<br />
Schnittstellen von Staat und Kirche.<br />
3.7.1.3 Rechtsgrundlagen<br />
Dies hat zur Folge, dass sämtliches kirchliches Handeln in<br />
diesem Bereich einer Rechtsgrundlage bedarf, die rechts-<br />
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