Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 136<br />
Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
Wichtige<br />
Praxisbausteine<br />
Beim Abschluss grundstücksbezogener Verträge sind der<br />
Genehmigungsvorbehalt zugunsten des Konsistoriums<br />
nach § 88 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 HKVG sowie die Genehmigungsvorbehalte<br />
des Kreiskirchenrates aus § 88 Abs. 3<br />
HKVG und die im Zusammenhang mit dem HKVG erlassene<br />
Rechtsverordnung zu beachten. Rechtsgeschäfte, die der<br />
notariellen Beurkundung bedürfen, dürfen erst nach Vorprüfung<br />
eines Vertragsentwurfes durch das Konsistoriums<br />
abgeschlossen wer<strong>den</strong> (§ 87 Abs. 2 HKVG). Eine rechtzeitige<br />
Kontaktaufnahme mit dem Konsistorium stellt sicher,<br />
dass kurzfristig nach der Beurkundung über die Genehmigung<br />
entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> kann.<br />
Rechtsgeschäfte mit haupt-, ehrenamtlich oder nebenamtlich<br />
Beschäftigten sowie mit deren Ehegattinnen oder Ehegatten,<br />
Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft,<br />
Kindern und Schwiegerkindern bedürfen grundsätzlich<br />
der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das<br />
Konsistorium, soweit sie nicht die kurzfristige Überlassung<br />
von Räumen und Gegenstän<strong>den</strong> betreffen oder unter <strong>den</strong><br />
Genehmigungsvorbehalt des Kreiskirchenrates fallen.<br />
Vertragsmuster<br />
Das Konsistorium stellt verschie<strong>den</strong>e Verträge als Muster<br />
zur Verfügung. Sie sind auch bei <strong>den</strong> Kirchlichen Verwaltungsämtern<br />
erhältlich. Ihre Verwendung stellt sicher, dass<br />
die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde in ausreichender<br />
Form gewahrt wer<strong>den</strong> und erleichtert die laufende<br />
Verwaltung der Verträge. Für <strong>den</strong> Abschluss von Erbbaurechtsverträgen<br />
und der Verpachtung von landwirtschaft -<br />
lichen Nutzflächen ist der zur Verfügung gestellte Mustervertrag<br />
verbindlich (§ 66 Abs. 3 und 4 HKVG). Weitere Muster<br />
können bei Bedarf angefordert wer<strong>den</strong>, z.B. <strong>für</strong> die Er -<br />
richtung von Windkraftanlagen.<br />
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