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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 136<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

Wichtige<br />

Praxisbausteine<br />

Beim Abschluss grundstücksbezogener Verträge sind der<br />

Genehmigungsvorbehalt zugunsten des Konsistoriums<br />

nach § 88 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 HKVG sowie die Genehmigungsvorbehalte<br />

des Kreiskirchenrates aus § 88 Abs. 3<br />

HKVG und die im Zusammenhang mit dem HKVG erlassene<br />

Rechtsverordnung zu beachten. Rechtsgeschäfte, die der<br />

notariellen Beurkundung bedürfen, dürfen erst nach Vorprüfung<br />

eines Vertragsentwurfes durch das Konsistoriums<br />

abgeschlossen wer<strong>den</strong> (§ 87 Abs. 2 HKVG). Eine rechtzeitige<br />

Kontaktaufnahme mit dem Konsistorium stellt sicher,<br />

dass kurzfristig nach der Beurkundung über die Genehmigung<br />

entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> kann.<br />

Rechtsgeschäfte mit haupt-, ehrenamtlich oder nebenamtlich<br />

Beschäftigten sowie mit deren Ehegattinnen oder Ehegatten,<br />

Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft,<br />

Kindern und Schwiegerkindern bedürfen grundsätzlich<br />

der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das<br />

Konsistorium, soweit sie nicht die kurzfristige Überlassung<br />

von Räumen und Gegenstän<strong>den</strong> betreffen oder unter <strong>den</strong><br />

Genehmigungsvorbehalt des Kreiskirchenrates fallen.<br />

Vertragsmuster<br />

Das Konsistorium stellt verschie<strong>den</strong>e Verträge als Muster<br />

zur Verfügung. Sie sind auch bei <strong>den</strong> Kirchlichen Verwaltungsämtern<br />

erhältlich. Ihre Verwendung stellt sicher, dass<br />

die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde in ausreichender<br />

Form gewahrt wer<strong>den</strong> und erleichtert die laufende<br />

Verwaltung der Verträge. Für <strong>den</strong> Abschluss von Erbbaurechtsverträgen<br />

und der Verpachtung von landwirtschaft -<br />

lichen Nutzflächen ist der zur Verfügung gestellte Mustervertrag<br />

verbindlich (§ 66 Abs. 3 und 4 HKVG). Weitere Muster<br />

können bei Bedarf angefordert wer<strong>den</strong>, z.B. <strong>für</strong> die Er -<br />

richtung von Windkraftanlagen.<br />

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