Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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3.5 Immobilien und Baumaßnahmen<br />
tragt wer<strong>den</strong>. Verträge mit Architekten, Ingenieuren und<br />
anderen Fachleuten (z.B. Restauratoren) sind kirchenaufsichtlich<br />
genehmigungspflichtig. Der Vertragsabschluss<br />
kann durch Verhandlungen vorbereitet wer<strong>den</strong>, nachdem<br />
die Wahl des Vertragspartners mit dem Kirchlichen<br />
Bauamt abgestimmt wurde. Verwendet wer<strong>den</strong> dürfen<br />
ausschließlich die Vertragsmuster (Vordrucke) der EKBO,<br />
die im Kirchlichen Bauamt (auch als Formulardatei)<br />
erhältlich sind. Vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen<br />
Genehmigung sind die Verträge mit der Kirchengemeinde<br />
nicht rechtskräftig abgeschlossen!<br />
Für die Vergabe von Bauleistungen soll grundsätzlich die<br />
Vergabeordnung Bau (Kirchliches Amtsblatt 2011 Nr. 1) der<br />
Landeskirche angewandt wer<strong>den</strong>. Für Bauvorhaben, die<br />
nach der Kirchlichen Bauordnung (RS 580) genehmigungspflichtig<br />
sind, ist die Vergabeordnung Bau zwingend anzuwen<strong>den</strong>.<br />
Die Vergabeordnung Bau ist eine nach § 35 HKVG<br />
(RS 527) getroffene Regelung.<br />
Vergabe von<br />
Bauleistungen<br />
Im Kirchlichen Verwaltungsamt muss ggf. die Baukasse<br />
(siehe „Finanzierung von Bauaufgaben“) eingerichtet und es<br />
müssen Verabredungen über die finanztechnische Abwicklung<br />
(Mittelzufluss; Prüfung, Freizeichnung und Anweisung<br />
von Rechnungen) getroffen wer<strong>den</strong>. Zuvor sollte der Finanzierungsplan<br />
mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt und dem<br />
Kirchlichen Bauamt abgestimmt sein.<br />
Finanztechnische<br />
Abwicklung<br />
Bei Rechnungsstellung muss in jedem Fall überprüft wer<strong>den</strong>,<br />
ob Rechnung und Kostenvoranschlag übereinstimmen<br />
und ob Abweichungen begründet sind. Be<strong>den</strong>ken und Einwände<br />
müssen schriftlich dokumentiert wer<strong>den</strong>! Architektenrechnungen<br />
prüft das Kirchliche Bauamt.<br />
Rechnungsprüfung<br />
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