Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 130<br />
Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
D<br />
§ 18 Abs. 3 KBauO (RS 580) regelt, welche Anlagen dem<br />
jeweiligen Antrag zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung in<br />
Bauangelegenheiten beizufügen sind. Hierzu können im<br />
Kirchlichen Bauamt Leitfä<strong>den</strong> und Materialien abgefordert<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Downloads unter: http://www.kirchenbau.ekbo.de/1052602<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
alle Baumaßnahmen<br />
Um Baumaßnahmen durchführen zu können, muss folgendes<br />
gewährleistet sein; und zwar ganz unabhängig davon,<br />
ob eine Genehmigungspflicht gegeben ist:<br />
• Die Gemeinde muss über eine möglichst facherfahrene<br />
Ansprechperson verfügen; falls es sich nicht um ein<br />
GKR-Mitglied handelt, soll der GKR ein geeignetes Ge -<br />
meindeglied darum bitten und es per Beschluss mit folgen<strong>den</strong><br />
Aufgaben betrauen: Koordination vor Ort zwischen<br />
<strong>den</strong> fachlich Beteiligten und dem GKR (als Bauherr!),<br />
Terminabsprachen und -überwachung, Begleitung<br />
des Baus als Bauherrenvertreter, auch auf der Baustelle,<br />
Überwachung des Zahlungsverkehrs und der Baukasse<br />
zusammen mit dem KVA. Falls keine geeignete Person<br />
gefun<strong>den</strong> wird, kann der Kirchenkreis gebeten wer<strong>den</strong>,<br />
die Bauherrenschaft zu übernehmen.<br />
• Kleinere Bauunterhaltungsmaßnahmen können in Eigenregie<br />
der Gemeinde durchgeführt wer<strong>den</strong>. Das Kirchliche<br />
Bauamt legt – auch im Einzelfall – fest, was „kleinere<br />
Bauunterhaltungsmaßnahmen“ sind. Hier<strong>für</strong> soll ein<br />
durch Fachleute empfohlener Firmenstamm zur Verfügung<br />
stehen, der auch im Notfall anzusprechen ist. Bei<br />
Bau- und Kunst<strong>den</strong>kmalen muss das Kirchliche Bauamt<br />
auch über kleinste Maßnahmen vor deren Beginn informiert<br />
wer<strong>den</strong>!<br />
• Für größere Bauunterhaltungsmaßnahmen und <strong>für</strong> alle<br />
übrigen Bauvorhaben (Um-, Erweiterungs- und Neubauten)<br />
muss ein Architekt bzw. müssen unter Umstän<strong>den</strong><br />
weitere Fachleute mit der Planung und Bauleitung beauf-<br />
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