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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 130<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

D<br />

§ 18 Abs. 3 KBauO (RS 580) regelt, welche Anlagen dem<br />

jeweiligen Antrag zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung in<br />

Bauangelegenheiten beizufügen sind. Hierzu können im<br />

Kirchlichen Bauamt Leitfä<strong>den</strong> und Materialien abgefordert<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Downloads unter: http://www.kirchenbau.ekbo.de/1052602<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

alle Baumaßnahmen<br />

Um Baumaßnahmen durchführen zu können, muss folgendes<br />

gewährleistet sein; und zwar ganz unabhängig davon,<br />

ob eine Genehmigungspflicht gegeben ist:<br />

• Die Gemeinde muss über eine möglichst facherfahrene<br />

Ansprechperson verfügen; falls es sich nicht um ein<br />

GKR-Mitglied handelt, soll der GKR ein geeignetes Ge -<br />

meindeglied darum bitten und es per Beschluss mit folgen<strong>den</strong><br />

Aufgaben betrauen: Koordination vor Ort zwischen<br />

<strong>den</strong> fachlich Beteiligten und dem GKR (als Bauherr!),<br />

Terminabsprachen und -überwachung, Begleitung<br />

des Baus als Bauherrenvertreter, auch auf der Baustelle,<br />

Überwachung des Zahlungsverkehrs und der Baukasse<br />

zusammen mit dem KVA. Falls keine geeignete Person<br />

gefun<strong>den</strong> wird, kann der Kirchenkreis gebeten wer<strong>den</strong>,<br />

die Bauherrenschaft zu übernehmen.<br />

• Kleinere Bauunterhaltungsmaßnahmen können in Eigenregie<br />

der Gemeinde durchgeführt wer<strong>den</strong>. Das Kirchliche<br />

Bauamt legt – auch im Einzelfall – fest, was „kleinere<br />

Bauunterhaltungsmaßnahmen“ sind. Hier<strong>für</strong> soll ein<br />

durch Fachleute empfohlener Firmenstamm zur Verfügung<br />

stehen, der auch im Notfall anzusprechen ist. Bei<br />

Bau- und Kunst<strong>den</strong>kmalen muss das Kirchliche Bauamt<br />

auch über kleinste Maßnahmen vor deren Beginn informiert<br />

wer<strong>den</strong>!<br />

• Für größere Bauunterhaltungsmaßnahmen und <strong>für</strong> alle<br />

übrigen Bauvorhaben (Um-, Erweiterungs- und Neubauten)<br />

muss ein Architekt bzw. müssen unter Umstän<strong>den</strong><br />

weitere Fachleute mit der Planung und Bauleitung beauf-<br />

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