Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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3.5 Immobilien und Baumaßnahmen<br />
gestalterische Veränderung des Bauwerkes und seiner<br />
gottesdienstlichen oder künstlerischen Ausstattung<br />
bedarf ebenso der Genehmigung, wie die Veräußerung<br />
oder Umgestaltung von Orgeln und die Veräußerung von<br />
Glocken (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KBauO). Schon die<br />
Anschaffung neuer Altarleuchter, der neue Läufer im<br />
Mittelgang oder der nur leicht veränderte Renovierungs -<br />
anstrich der Kirche verändern das Erscheinungsbild von<br />
Kirche und Gemeinde! Die Mitwirkung des Kirchlichen<br />
Bauamtes und des Kunstbeauftragten der EKBO hilft,<br />
die überwältigende Qualität unseres Bekenntnisses<br />
in der überzeugen<strong>den</strong> Qualität unserer Räume zu spiegeln!<br />
• Bei Kirchen, Kapellen, Gottesdiensträumen, Pfarr- und<br />
ggf. Gemeindehäusern (unter bestimmten Bedingungen):<br />
Hier sind das Raumprogramm und die Wahl der Architektinnen<br />
und Architekten (auch <strong>für</strong> Plangutachten und<br />
Wettbewerbe) genehmigungspflichtig; im Weiteren dann<br />
alle Verträge mit Architektinnen und Architekten, bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Künstlerinnen und Künstlern und Sonderfachleuten;<br />
sowie schließlich die Ausführungsplanung, die Kostenhöhe<br />
und der Finanzierungsplan und der Abbruch von<br />
Gebäu<strong>den</strong> oder Gebäudeteilen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.<br />
a und c KBauO).<br />
• Bereits die erforderliche Beratung mit dem Kirchlichen<br />
Bauamt über die Wahl des Architekten und weiterer<br />
Fachleute hilft, spätere Enttäuschungen, Qualitätseinbußen,<br />
Mängel oder finanzielle Nachteile zu verhindern!<br />
Nicht jeder Architekt und jede Architektin ist jeder Bauaufgabe<br />
gewachsen. Für Vorhaben in kirchlichen Räumen<br />
und an Bau<strong>den</strong>kmalen ist ein besonders großes<br />
Maß an ausgewiesener Spezialkompetenz, Erfahrung<br />
und Sensibilität erforderlich, über die das Kirchliche Bauamt<br />
kompetent urteilen kann.<br />
Beteiligung des<br />
Kirchlichen Bauamtes<br />
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