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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 129<br />

3.5 Immobilien und Baumaßnahmen<br />

gestalterische Veränderung des Bauwerkes und seiner<br />

gottesdienstlichen oder künstlerischen Ausstattung<br />

bedarf ebenso der Genehmigung, wie die Veräußerung<br />

oder Umgestaltung von Orgeln und die Veräußerung von<br />

Glocken (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KBauO). Schon die<br />

Anschaffung neuer Altarleuchter, der neue Läufer im<br />

Mittelgang oder der nur leicht veränderte Renovierungs -<br />

anstrich der Kirche verändern das Erscheinungsbild von<br />

Kirche und Gemeinde! Die Mitwirkung des Kirchlichen<br />

Bauamtes und des Kunstbeauftragten der EKBO hilft,<br />

die überwältigende Qualität unseres Bekenntnisses<br />

in der überzeugen<strong>den</strong> Qualität unserer Räume zu spiegeln!<br />

• Bei Kirchen, Kapellen, Gottesdiensträumen, Pfarr- und<br />

ggf. Gemeindehäusern (unter bestimmten Bedingungen):<br />

Hier sind das Raumprogramm und die Wahl der Architektinnen<br />

und Architekten (auch <strong>für</strong> Plangutachten und<br />

Wettbewerbe) genehmigungspflichtig; im Weiteren dann<br />

alle Verträge mit Architektinnen und Architekten, bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Künstlerinnen und Künstlern und Sonderfachleuten;<br />

sowie schließlich die Ausführungsplanung, die Kostenhöhe<br />

und der Finanzierungsplan und der Abbruch von<br />

Gebäu<strong>den</strong> oder Gebäudeteilen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.<br />

a und c KBauO).<br />

• Bereits die erforderliche Beratung mit dem Kirchlichen<br />

Bauamt über die Wahl des Architekten und weiterer<br />

Fachleute hilft, spätere Enttäuschungen, Qualitätseinbußen,<br />

Mängel oder finanzielle Nachteile zu verhindern!<br />

Nicht jeder Architekt und jede Architektin ist jeder Bauaufgabe<br />

gewachsen. Für Vorhaben in kirchlichen Räumen<br />

und an Bau<strong>den</strong>kmalen ist ein besonders großes<br />

Maß an ausgewiesener Spezialkompetenz, Erfahrung<br />

und Sensibilität erforderlich, über die das Kirchliche Bauamt<br />

kompetent urteilen kann.<br />

Beteiligung des<br />

Kirchlichen Bauamtes<br />

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