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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 128<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

3.5.8 Baumaßnahmen<br />

Aufsicht und<br />

Genehmigungen<br />

Die kirchenrechtlichen Regelungen zum Bauen sind in der<br />

Kirchlichen Bauordnung (RS 580) zusammengefasst. Durch<br />

§ 4 des Kirchengesetzes zur Einführung des Kirchengesetzes<br />

über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung<br />

(RS 526) ist die Kirchliche Bauordnung in der Fassung vom<br />

31.08.2001 auf das gesamte Gebiet der EKBO erstreckt<br />

wor<strong>den</strong>.<br />

Bauordnung<br />

Das Kirchliche Bauamt (Referat 6.4 im Konsistorium), führt<br />

„die Aufsicht über Planung und Durchführung von kirch -<br />

lichen Bauvorhaben … in architektonischer, bautech -<br />

nischer, künstlerischer, verwaltungsrechtlicher und wirtschaftlicher<br />

Hinsicht“ (§ 8 Abs. 2 KBauO, RS 580). Die Kirchliche<br />

Bauordnung regelt unter anderem die kirchenaufsichtlichen<br />

Genehmigungen <strong>für</strong> Baumaßnahmen, aber<br />

auch weitere, mit dem Bauen zusammenhängende<br />

Beschlüsse und Rechtsgeschäfte (§ 18 KBauO, RS 580).<br />

Beteiligung des<br />

Kirchlichen Bauamtes<br />

Für das Gelingen der Bauvorhaben, ihre Rechtmäßigkeit<br />

und ihre Finanzierung ist es besonders wichtig, in folgen<strong>den</strong><br />

herausragen<strong>den</strong> Fällen auf die frühzeitige Beteiligung<br />

des Kirchlichen Bauamtes zu achten:<br />

• Bei allen Eingriffen an Gebäu<strong>den</strong>, die unter Denkmalschutz<br />

stehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 KBauO). Jede Veränderung<br />

an Bau- und Kunst<strong>den</strong>kmalen (nicht nur größere<br />

Baumaßnahmen!) ist zuvor vom Kirchlichen Bauamt und<br />

von <strong>den</strong> staatlichen Denkmalsschutzbehör<strong>den</strong> zu<br />

genehmigen. Vor Beantragung der <strong>den</strong>kmalrechtlichen<br />

Genehmigung soll die Zustimmung des Kirchlichen Bauamtes<br />

vorliegen – nach gemeinsamer Beratung des Vorhabens.<br />

• Bei Kirchen, Kapellen und anderen gottesdienstlichen<br />

Räumen: Die Neugestaltung oder die bauliche oder<br />

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