Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
beauftragten gibt, sollte er <strong>für</strong> die Finanzierungsfragen hinzugezogen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Landeskirchliche<br />
Mittel<br />
Für besonders dringliche Sanierungs-, Umbau- und Restaurierungsmaßnahmen<br />
können Beihilfen der Landeskirche<br />
nach folgendem Verfahren beantragt wer<strong>den</strong>:<br />
Beihilfen<br />
Für Beihilfen, die im Folgejahr wirksam wer<strong>den</strong> sollen, wer<strong>den</strong><br />
die Anträge bis zum 31. Oktober des Vorjahres im<br />
Kirchlichen Bauamt gesammelt. Bis Jahresende wer<strong>den</strong> die<br />
Anträge geprüft, untereinander abgewogen und bewertet.<br />
Daraufhin wird über die Bewilligungen entschie<strong>den</strong>. Das zu<br />
fördernde Gebäude muss <strong>für</strong> das kirchliche Leben dringend<br />
und dauerhaft benötigt wer<strong>den</strong>. Der erforderliche finanzielle<br />
Aufwand muss nachweislich die Möglichkeiten von<br />
Kirchengemeinde und Kirchenkreis überfordern. Zur Vorbreitung<br />
der Abwägung, ob landeskirchliche Beihilfemittel<br />
in Frage kommen, wer<strong>den</strong> die Aspekte des Bedarfs an dem<br />
Gebäude, der finanziellen Bedürftigkeit und der fachlichen<br />
Sinnfälligkeit der Maßnahme durch das Kirchliche Bauamt<br />
vorab eingeschätzt. Dies sollte bereits vor Antragstellung<br />
geschehen, um unnötigen Aufwand zu vermei<strong>den</strong>. Vor der<br />
schriftlichen Bewilligung besteht keinerlei Anspruch auf<br />
Beihilfe. Die Anträge sind über die Superinten<strong>den</strong>tur zu leiten,<br />
die eine Stellungnahme des Kirchenkreises hinzufügt,<br />
ob das entsprechende Gebäude <strong>für</strong> das kirchliche Leben in<br />
der Region unverzichtbar und deshalb dauerhaft <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
Dienst zu erhalten ist (Gebäudebedarfsplanung) und ob<br />
und in welcher Höhe sich der Kirchenkreis an <strong>den</strong> Kosten<br />
beteiligt. Bestimmte Anlagen sind <strong>für</strong> die Prüfung, Abwägung<br />
und Bewertung unverzichtbar. Für deren Beschaffung<br />
gibt das Kirchliche Bauamt die nötigen Hinweise.<br />
Öffentliche und<br />
Stiftungsmittel<br />
Neben <strong>den</strong> kirchlichen Quellen können vor allem Mittel der<br />
Öffentlichen Hand erschlossen wer<strong>den</strong> (Kommune, Land-<br />
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