Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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D gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 123 3.5 Immobilien und Baumaßnahmen zur Bonusanrechnung bei Neuvermietung im laufenden Kalenderjahr zu treffen. In allen Fragen zu Betriebskosten und deren Abrechnung steht das Kirchliche Verwaltungsamt zur Beratung sowie zur Organisation und Sachbearbeitung zur Verfügung. Die Abrechnung der Betriebskosten hat seit dem 01.01.2004 nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV; http://bundesrecht.juris.de/betrkv/index.html) zu erfolgen. Art und Aufstellung sind der BetrKV zu entnehmen. 3.5.6 Kirchennutzung Kirchen dienen immer häufiger nicht nur dem Gottesdienst oder dem kirchengemeindlichen Leben, sondern auch vielfältigen anderen, zumeist öffentlichen Zwecken. Gelegentlich ist nur dadurch der Fortbestand des Kirchengebäudes möglich. Dabei engagieren sich oft Vereine und Einzelne, die sich für das Bauwerk begeistern, ohne selbst der Kirche anzugehören. Nicht nur für diesen wichtigen Kreis von Engagierten, sondern auch zum „innerkirchlichen Gebrauch“ hat die Kirchenleitung 2006 für die außergottesdienstliche Nutzung von Kirchen die Orientierungshilfe „Kirchen: Häuser Gottes für die Menschen – Einladung zum lebendigen Gebrauch von Kirchengebäuden“ herausgebracht. Darin sind mögliche Nutzungsarten ebenso dargestellt, wie Problemsituationen sowie Nutzungen, die keinesfalls in Kirchen zu dulden sind. Ebenso werden Hinweise zum angemessenen kircheninternen Umgang mit Gottesdiensträumen gegeben. Die Orientierungshilfe ist Richtlinie für die kirchenaufsichtlichen Genehmigungen, die für sämtliche nichtkirchlichen Nutzungen von Kirchen erforderlich sind. Orientierungshilfe 123

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 124 Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde Kirchliches Bauamt D Federführend in allen Nutzungsfragen zu Kirchen, einschließlich vertraglicher Regelungen, ist das Kirchliche Bauamt. Dort sind auch Musterverträge für die Nutzung von Kirchen erhältlich, die wegen der Widmung der Gebäude mit üblichen Mietverträgen nicht vergleichbar sind. Gemeint sind Verträge, welche die (Mit-)Nutzung von Kirchen durch außerkirchliche Nutzer, z.B. durch Kommunen oder Fördervereine, regeln. „Außerkirchlich“ trifft auch auf andere christliche Kirchen außerhalb der EKBO zu. Zu verwenden sind ausschließlich die Musterverträge der EKBO, die für alle denkbaren Nutzungen ausreichend Veränderungsmöglichkeiten bieten. Diese Vertragsmuster sind auch als Datei erhältlich. Nutzungsverträge sind gleichfalls kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtig. Die Orientierungshilfe „Kirchen: Häuser Gottes für die Menschen – Einladung zum lebendigen Gebrauch von Kirchengebäuden“ kann im Konsistorium (Öffentlichkeitsbeauf - tragter bzw. Kirchliches Bauamt) als Broschüre bestellt oder über die Internet-Seite der EKBO unter http://www. ekbo.de/1035846/ heruntergeladen werden. 3.5.7 Finanzierung von Bauaufgaben Finanzierungsplan Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (s. Abschnitt „Baumaßnahmen“) ist ein Finanzierungsplan aufzustellen (§ 18 KBauO, RS 580). Es ist darüber hinaus dringend zu empfehlen, dies für sämtliche Bauvorhaben zu tun. Das Kirch - liche Verwaltungsamt und das Kirchliche Bauamt ge ben Hinweise über die Art der Aufstellung und beraten im konkreten Einzelfall. Wenn ein Finanzierungsplan selbst genehmi - gungs pflichtig ist, sollte diese Beratung unbedingt schon zu Beginn der Aufstellung des Plans eingeholt werden. 124

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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

Kirchliches Bauamt<br />

D<br />

Federführend in allen Nutzungsfragen zu Kirchen, einschließlich<br />

vertraglicher Regelungen, ist das Kirchliche Bauamt.<br />

Dort sind auch Musterverträge <strong>für</strong> die Nutzung von Kirchen<br />

erhältlich, die wegen der Widmung der Gebäude mit<br />

üblichen Mietverträgen nicht vergleichbar sind. Gemeint<br />

sind Verträge, welche die (Mit-)Nutzung von Kirchen durch<br />

außerkirchliche Nutzer, z.B. durch Kommunen oder Fördervereine,<br />

regeln. „Außerkirchlich“ trifft auch auf andere<br />

christliche Kirchen außerhalb der EKBO zu. Zu verwen<strong>den</strong><br />

sind ausschließlich die Musterverträge der EKBO, die <strong>für</strong> alle<br />

<strong>den</strong>kbaren Nutzungen ausreichend Veränderungsmöglichkeiten<br />

bieten. Diese Vertragsmuster sind auch als Datei<br />

erhältlich. Nutzungsverträge sind gleichfalls kirchenaufsichtlich<br />

genehmigungspflichtig.<br />

Die Orientierungshilfe „Kirchen: Häuser Gottes <strong>für</strong> die Menschen<br />

– Einladung zum lebendigen Gebrauch von Kirchengebäu<strong>den</strong>“<br />

kann im Konsistorium (Öffentlichkeitsbeauf -<br />

tragter bzw. Kirchliches Bauamt) als Broschüre bestellt<br />

oder über die Internet-Seite der EKBO unter http://www.<br />

ekbo.de/1035846/ heruntergela<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

3.5.7 Finanzierung von Bauaufgaben<br />

Finanzierungsplan<br />

Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (s. Abschnitt<br />

„Baumaßnahmen“) ist ein Finanzierungsplan aufzustellen<br />

(§ 18 KBauO, RS 580). Es ist darüber hinaus dringend zu empfehlen,<br />

dies <strong>für</strong> sämtliche Bauvorhaben zu tun. Das Kirch -<br />

liche Verwaltungsamt und das Kirchliche Bauamt ge ben Hinweise<br />

über die Art der Aufstellung und beraten im konkreten<br />

Einzelfall. Wenn ein Finanzierungsplan selbst genehmi -<br />

gungs pflichtig ist, sollte diese Beratung unbedingt schon zu<br />

Beginn der Aufstellung des Plans eingeholt wer<strong>den</strong>.<br />

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