Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 122<br />
Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
gige Abrechnung umgestellt wer<strong>den</strong> soll, kann dies durch<br />
eine einsei tige Erklärung seitens des Vermieters erfolgen.<br />
Für der artige Fälle empfiehlt sich eine vorherige Rechtsberatung.<br />
Sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, wer<strong>den</strong><br />
die Betriebskosten nach dem Wohnflächenanteil abgerechnet.<br />
Es ist ratsam, im Mietvertrag die umzulegen<strong>den</strong><br />
Betriebskosten nur gemäß § 2, Nr. 1 bis 16 BetrKV anzugeben.<br />
Eine besondere Aufzählung der umzulegen<strong>den</strong> Be -<br />
triebs kosten im Mietvertrag ist nicht zu empfehlen, da Be -<br />
triebskosten, die erst nach Vertragsunterzeichnung ent -<br />
stehen und deshalb nicht aufgezählt sind, dann nicht mehr<br />
umgelegt wer<strong>den</strong> können.<br />
Prüfbare,<br />
rechts konforme<br />
Abrechnung<br />
Die Betriebskosten sind nach Ablauf eines Kalenderjahres<br />
und mit dem Vorliegen aller Rechnungen abzurechnen. Die<br />
Abrechnung muss prüfbar sein und <strong>den</strong> jeweiligen Umlageschlüssel<br />
ausweisen. Der Mieter hat ein Recht auf Einsichtnahme<br />
in die Abrechnung.<br />
Bei der Abrechnung der Heizkosten und der zentralen<br />
Warm wasserbereitung ist die Heizkostenverordnung (HeizkostenV;<br />
http://www.heizkostenverordnung.de oder<br />
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/)<br />
zu beachten. Auf das Recht des Mieters auf eine ver -<br />
brauchs abhängige Erfassung der Heizkosten und auf die<br />
Ausnahmeregelung nach § 2 HeizkostenV wird besonders<br />
hingewiesen. Der Vermieter kann eine Betriebskosten -<br />
voraus zahlung in Höhe der voraussichtlich entstehen<strong>den</strong><br />
Kosten verlangen.<br />
Beim Abschluss von Versorgungsverträgen mit Bonusregelungen<br />
empfiehlt es sich, vor Vertragsabschluss Regelungen<br />
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