Handbuch für den Gemeindekirchenrat

05.05.2014 Aufrufe

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 119 3.5 Immobilien und Baumaßnahmen kommt die Möglichkeit, Ökostrom zu beziehen. Über die Hälfte der Berliner Gemeinden ist bereits zum Ökostromanbieter Lichtblick gewechselt (weitere Möglichkeiten u.a.: greenpeace energy, Naturstrom, EWS). Eine Energieberatung durch Fachleute ergibt eine Analyse der aktuellen Situation und Vorschläge, was getan werden kann (Prioritätenliste). In zahlreichen Kirchenkreisen sind solche Fach - leute bereits aktiv. Kirchengemeinden, die ihre ökologische Verantwortung aufgreifen wollen, sollen künftig Beratung und Mitfinanzierung seitens der Landeskirche erhalten können. Energieberatung 3.5.5 Vermietung Für die Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen kommen verschiedene Vertragsarten in Frage. Überlassungen ohne schriftlichen Mietvertrag sind unzulässig und müssen selbst nach längerer Dauer in einen schriftlichen Vertrag überführt werden. „Gewohnheitsrecht“ ist hier selbst aus sozialen Gründen unangebracht und kann zu erheblichen Nachteilen für beide Seiten führen! Bei der Wahl der Vertragsart steht die Nutzungsart der Mietsache im Vordergrund, und nicht etwa die Einschätzung der Vertragspartner darüber, ob die eine oder die an - dere Vertragsart geeignet scheint. Generell ist zu unter - scheiden zwischen: • Mietverträgen über Wohnraum (rechtlich einge schränk - ter Gestaltungsspielraum) • Gewerbe-Mietverträgen (relativ großer vertraglicher Ge - staltungsspielraum) Immer mit Vertrag In Überlassungs- bzw. Nutzungsverträgen für Kirchen sind oft auch Regelungen zu treffen, die auch in Mietverträgen vorkommen. Die wesentlichen, auf Kirchengebäude abge- 119

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 120 Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde stimmten Regelungen können aber nicht durch übliche Mietverträge abgedeckt werden. Hierzu sind besondere Vertragsarten erforderlich. Näheres dazu: siehe Abschnitt „Kirchennutzung“. Vorschriften D Zusätzlich sind zu beachten: • Vorschriften des staatlichen Rechts und vergleichbare Richtlinien (Wohnflächenverordnung (WoflV); Miet - flächenberechnung nach DIN 277; Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MF-G) von der Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche For - schung e.V., gif) • Vorschriften des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG, RS 527) über genehmigungsbedürftige Beschlüsse (§ 88 Abs. 3 Nr. 2) und der Kirchlichen Bauordnung (RS 580); Information: Die Ausführungsverordnung zum HKVG vom 21.01.2011 (RS 529) hat Wohnraummietverträge von der Genehmigungspflicht befreit. Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch Verträge über die Nutzung von Dienstwohnungen, die zeitweilig nicht für dienstliche Zwecke be - nötigt werden. In allen Fragen zu Vermietungen steht das Kirchliche Verwaltungsamt zur Beratung sowie zur Organisation und Sachbearbeitung zur Verfügung. Zu notwendigen Einzelregelungen in Mietverträgen gibt das Kirchliche Verwaltungsamt oder das Konsistorium Hinweise. Im Kirchlichen Bauamt gibt es dazu ein Merkblatt. Funknetze Antennen Für die Vermietung von Gebäudeteilen an Netzbetreiber für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunk-, WLAN- und anderen Funkanlagen sind ausschließlich Musterverträge zu verwenden, die durch die Bau- und Grundstückskommission der EKD mit den Netzbetreibern ausgehandelt wur- 120

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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

stimmten Regelungen können aber nicht durch übliche<br />

Mietverträge abgedeckt wer<strong>den</strong>. Hierzu sind besondere<br />

Vertragsarten erforderlich. Näheres dazu: siehe Abschnitt<br />

„Kirchennutzung“.<br />

Vorschriften<br />

D<br />

Zusätzlich sind zu beachten:<br />

• Vorschriften des staatlichen Rechts und vergleichbare<br />

Richtlinien (Wohnflächenverordnung (WoflV); Miet -<br />

flächenberechnung nach DIN 277; Richtlinie zur Berechnung<br />

der Mietfläche <strong>für</strong> gewerblichen Raum (MF-G) von<br />

der Gesellschaft <strong>für</strong> immobilienwirtschaftliche For -<br />

schung e.V., gif)<br />

• Vorschriften des Kirchengesetzes über die Haushalts-,<br />

Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG, RS 527) über<br />

genehmigungsbedürftige Beschlüsse (§ 88 Abs. 3 Nr. 2)<br />

und der Kirchlichen Bauordnung (RS 580); Information:<br />

Die Ausführungsverordnung zum HKVG vom 21.01.2011<br />

(RS 529) hat Wohnraummietverträge von der Genehmigungspflicht<br />

befreit. Ausgenommen von der Befreiung<br />

sind jedoch Verträge über die Nutzung von Dienstwohnungen,<br />

die zeitweilig nicht <strong>für</strong> dienstliche Zwecke be -<br />

nötigt wer<strong>den</strong>.<br />

In allen Fragen zu Vermietungen steht das Kirchliche Verwaltungsamt<br />

zur Beratung sowie zur Organisation und Sachbearbeitung<br />

zur Verfügung. Zu notwendigen Einzelregelungen<br />

in Mietverträgen gibt das Kirchliche Verwaltungsamt<br />

oder das Konsistorium Hinweise. Im Kirchlichen Bauamt gibt<br />

es dazu ein Merkblatt.<br />

Funknetze<br />

Antennen<br />

Für die Vermietung von Gebäudeteilen an Netzbetreiber <strong>für</strong><br />

die Errichtung und <strong>den</strong> Betrieb von Mobilfunk-, WLAN- und<br />

anderen Funkanlagen sind ausschließlich Musterverträge<br />

zu verwen<strong>den</strong>, die durch die Bau- und Grundstückskommission<br />

der EKD mit <strong>den</strong> Netzbetreibern ausgehandelt wur-<br />

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