Handbuch für den Gemeindekirchenrat

05.05.2014 Aufrufe

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 113 3.5 Immobilien und Baumaßnahmen renoviert, repariert, restauriert, umgebaut, mitunter muss auch reduziert und gelegentlich neu gebaut werden. Nur Wenige haben ausreichende Erfahrungen im Erkennen von Baumängeln. Mancher ist „betriebsblind“ und sieht nicht mehr den langjährigen Missstand, den Mangel an Raum oder den Leerstand. Regelmäßiger Rat und Begutachtung durch Fachleute oder Erfahrene schafft Hilfe: • Hausmeister • fachkompetente Ehrenamtliche aus Gemeinde und Kirchen kreis • Baubeauftragte des Kirchenkreises • Kirchliches Bauamt im Konsistorium • durch Fachleute empfohlene Fachfirmen. Wenn jedoch Bauschäden zu spät erkannt werden, sind Reparaturen bald unbezahlbar. Daher ist eine regelmäßige Begehung der Gebäude vom Keller bis zum Dach nach § 7 der Kirchlichen Bauordnung (RS 580) vorgeschrieben und soll alle zwei Jahre durchgeführt werden. Der GKR sollte die Verantwortung für Gebäude und Bauen auf ein Mitglied (oder auch mehrere) verbindlich übertragen. Diese Verantwortlichen sollten informiert sein über: • Bauzustand der Gebäude; Nutzungseinschränkungen durch Mängel • Gesetzliche Vorschriften (vor allem: Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG, RS 527), Kirchliche Bauordnung (KBauO, RS 580), Bauordnung des Landes, Sonderbauverordnung, Energieeinsparverordnung (EnEV), Denkmalschutzgesetz, ggf. Mietrecht) • Richtlinien der EKBO (Vergabeordnung Bau; Orientierungshilfe zur Kirchennutzung; Leitfaden zur Kunstguterfassung; Leitfäden des Kirchlichen Bauamtes zu Auswahl von und Verträgen mit Architekten und anderen Fachleuten, zu Baumaßnahmen, Genehmigungen, Beihilfen und Finanzierungen) Begehung der Gebäude 113

gkr_Handbuch_2013_12_gkr_Handbuch_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 114 Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde • Verfahren der Gebäudebestandsaufnahme und Gebäudebedarfsplanung in Kirchenkreis und Landeskirche („Kirchliches Immobilienmangement“ mit Immobilien- Leitfaden) • Betriebskosten (Wasser, Strom, Heiz-Energie, gesetzliche Abgaben usw.) einschließlich der Übersicht über mehrere Jahre (Kostenentwicklung) • Höhe der Baumittel der Gemeinde (Bauunterhaltungs- mittel, Baurücklage, Instandhaltungs- und Substanzer - haltungsrücklage usw.) • gemeindeeigene Finanzierungswege (z.B. Spenden, Förderverein) • Beantragung und Verteilung von Baumitteln im Kirchenkreis. D Die Kirchliche Bauordnung (KBauO, RS 580) regelt alles Wesentliche, was kirchlicherseits im Umgang mit kirch - lichen Gebäuden und bei Bauvorhaben zu beachten ist. Die Mitarbeitenden im Kirchlichen Bauamt stehen bei allen Fachfragen und zur Vermittlung von Fachplanern (Architekten, Ingenieure, Restauratoren usw.) zur Verfügung. 3.5.2 Immobilienplanung Immobilien Für das kirchengemeindliche Leben und für viele Aufgaben der Kirche sind eigene Gebäude nötig. Sie bedeuten eine große Verantwortung. Sie für ihre Aufgabe zu rüsten und zu unterhalten, erfordert ständigen und erheblichen Einsatz. Zudem bilden Immobilien einen wesentlichen Kostenfaktor, der in der gesamten finanziellen Planung der Kirchengemeinden abzubilden ist. Vor allen Entscheidungen muss sich der GKR über den Bedarf an Gebäuden klar sein oder werden: • Was wird für Leben und Auftrag der Gemeinde zukünftig benötigt? 114

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3.5 Immobilien und Baumaßnahmen<br />

renoviert, repariert, restauriert, umgebaut, mitunter muss<br />

auch reduziert und gelegentlich neu gebaut wer<strong>den</strong>. Nur<br />

Wenige haben ausreichende Erfahrungen im Erkennen von<br />

Baumängeln. Mancher ist „betriebsblind“ und sieht nicht<br />

mehr <strong>den</strong> langjährigen Missstand, <strong>den</strong> Mangel an Raum<br />

oder <strong>den</strong> Leerstand. Regelmäßiger Rat und Begutachtung<br />

durch Fachleute oder Erfahrene schafft Hilfe:<br />

• Hausmeister<br />

• fachkompetente Ehrenamtliche aus Gemeinde und<br />

Kirchen kreis<br />

• Baubeauftragte des Kirchenkreises<br />

• Kirchliches Bauamt im Konsistorium<br />

• durch Fachleute empfohlene Fachfirmen.<br />

Wenn jedoch Bauschä<strong>den</strong> zu spät erkannt wer<strong>den</strong>, sind<br />

Reparaturen bald unbezahlbar. Daher ist eine regelmäßige<br />

Begehung der Gebäude vom Keller bis zum Dach nach § 7<br />

der Kirchlichen Bauordnung (RS 580) vorgeschrieben und<br />

soll alle zwei Jahre durchgeführt wer<strong>den</strong>. Der GKR sollte die<br />

Verantwortung <strong>für</strong> Gebäude und Bauen auf ein Mitglied<br />

(oder auch mehrere) verbindlich übertragen. Diese Verantwortlichen<br />

sollten informiert sein über:<br />

• Bauzustand der Gebäude; Nutzungseinschränkungen<br />

durch Mängel<br />

• Gesetzliche Vorschriften (vor allem: Kirchengesetz über<br />

die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung (HKVG,<br />

RS 527), Kirchliche Bauordnung (KBauO, RS 580), Bauordnung<br />

des Landes, Sonderbauverordnung, Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV), Denkmalschutzgesetz, ggf. Mietrecht)<br />

• Richtlinien der EKBO (Vergabeordnung Bau; Orientierungshilfe<br />

zur Kirchennutzung; Leitfa<strong>den</strong> zur Kunstguterfassung;<br />

Leitfä<strong>den</strong> des Kirchlichen Bauamtes zu Auswahl<br />

von und Verträgen mit Architekten und anderen Fachleuten,<br />

zu Baumaßnahmen, Genehmigungen, Beihilfen und<br />

Finanzierungen)<br />

Begehung<br />

der Gebäude<br />

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