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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 104<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

D<br />

D<br />

Infobox Weitere Beschäftigte<br />

Die Verwendung von nicht benötigten Sachmitteln <strong>für</strong> Honorarkosten,<br />

geringfügige Beschäftigungen, Aushilfstätigkeiten<br />

und befristete Arbeitsverträge <strong>für</strong> besondere Projekte ist<br />

nur zulässig, wenn dadurch keine Festanstellungsansprüche<br />

entstehen (§ 9 Abs. 2 Finanzverordnung).<br />

Infobox Nicht ausgegebene Personalkostenanteile<br />

Nicht ausgegebene Personalkostenanteile wer<strong>den</strong> der Personalkostenrücklage<br />

zugeführt. Wenn die erforderliche<br />

Höhe erreicht ist, sind die gesetzlichen Rücklagen aufzufüllen.<br />

Erst wenn diese die gesetzlich geforderte Höhe erreicht<br />

haben (s. § 72 HKVG) und die Mittel nicht zur Deckung des<br />

übernächsten Haushalts benötigt wer<strong>den</strong>, können nicht ausgegebene<br />

Personalkostenanteile <strong>für</strong> Sachkosten oder <strong>für</strong><br />

Bauausgaben verwendet wer<strong>den</strong> (s. § 9 Abs. 1 Finanzverordnung).<br />

Anteile <strong>für</strong> Bau<br />

und Bauausgaben<br />

Der Kirchenkreis muss mindestens 50 % der Anteile <strong>für</strong> Bau<br />

und Bauausgaben an die Kirchengemein<strong>den</strong> weiterleiten<br />

(s. § 2 Abs. 2 Finanzverordnung). Der Maßstab <strong>für</strong> die Weiterleitung<br />

an die Kirchengemein<strong>den</strong> soll sich an der realen<br />

Baulast der einzelnen Kirchengemeinde orientieren. Daher<br />

ist es wichtig, dass sich die Kirchengemein<strong>den</strong> im Bauausschuss<br />

des Kirchenkreises beteiligen. Die Verwendung der<br />

übrigen Baumittel verantwortet der Kirchenkreis.<br />

Anteile <strong>für</strong><br />

Sachausgaben<br />

Die Kreissynode legt auch die Anteile <strong>für</strong> Sachausgaben<br />

fest, wobei mindestens 60 % an die Kirchengemein<strong>den</strong> weiter<br />

zu leiten sind. Die Festlegung eines geringeren Anteils<br />

bedarf der Zustimmung der Gemeindekirchenräte. Den verbleiben<strong>den</strong><br />

Betrag verwendet der Kirchenkreis <strong>für</strong> übergemeindliche<br />

Aktivitäten und Projekte sowie <strong>für</strong> <strong>den</strong> zwischengemeindlichen<br />

Ausgleich und seinen eigenen Bereich<br />

(s. § 2 Abs. 3 Finanzverordnung).<br />

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