Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 104<br />
Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
D<br />
D<br />
Infobox Weitere Beschäftigte<br />
Die Verwendung von nicht benötigten Sachmitteln <strong>für</strong> Honorarkosten,<br />
geringfügige Beschäftigungen, Aushilfstätigkeiten<br />
und befristete Arbeitsverträge <strong>für</strong> besondere Projekte ist<br />
nur zulässig, wenn dadurch keine Festanstellungsansprüche<br />
entstehen (§ 9 Abs. 2 Finanzverordnung).<br />
Infobox Nicht ausgegebene Personalkostenanteile<br />
Nicht ausgegebene Personalkostenanteile wer<strong>den</strong> der Personalkostenrücklage<br />
zugeführt. Wenn die erforderliche<br />
Höhe erreicht ist, sind die gesetzlichen Rücklagen aufzufüllen.<br />
Erst wenn diese die gesetzlich geforderte Höhe erreicht<br />
haben (s. § 72 HKVG) und die Mittel nicht zur Deckung des<br />
übernächsten Haushalts benötigt wer<strong>den</strong>, können nicht ausgegebene<br />
Personalkostenanteile <strong>für</strong> Sachkosten oder <strong>für</strong><br />
Bauausgaben verwendet wer<strong>den</strong> (s. § 9 Abs. 1 Finanzverordnung).<br />
Anteile <strong>für</strong> Bau<br />
und Bauausgaben<br />
Der Kirchenkreis muss mindestens 50 % der Anteile <strong>für</strong> Bau<br />
und Bauausgaben an die Kirchengemein<strong>den</strong> weiterleiten<br />
(s. § 2 Abs. 2 Finanzverordnung). Der Maßstab <strong>für</strong> die Weiterleitung<br />
an die Kirchengemein<strong>den</strong> soll sich an der realen<br />
Baulast der einzelnen Kirchengemeinde orientieren. Daher<br />
ist es wichtig, dass sich die Kirchengemein<strong>den</strong> im Bauausschuss<br />
des Kirchenkreises beteiligen. Die Verwendung der<br />
übrigen Baumittel verantwortet der Kirchenkreis.<br />
Anteile <strong>für</strong><br />
Sachausgaben<br />
Die Kreissynode legt auch die Anteile <strong>für</strong> Sachausgaben<br />
fest, wobei mindestens 60 % an die Kirchengemein<strong>den</strong> weiter<br />
zu leiten sind. Die Festlegung eines geringeren Anteils<br />
bedarf der Zustimmung der Gemeindekirchenräte. Den verbleiben<strong>den</strong><br />
Betrag verwendet der Kirchenkreis <strong>für</strong> übergemeindliche<br />
Aktivitäten und Projekte sowie <strong>für</strong> <strong>den</strong> zwischengemeindlichen<br />
Ausgleich und seinen eigenen Bereich<br />
(s. § 2 Abs. 3 Finanzverordnung).<br />
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