Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 103<br />
3.3 Finanz- und Haushaltsfragen<br />
<strong>für</strong> Ausgaben <strong>für</strong> Bau- und Bauunterhaltung. Die Kreis -<br />
synode regelt in ihrer Finanzsatzung, wie die Finanzanteile<br />
<strong>für</strong> Bau- und Bauunterhaltung und Sachausgaben ermittelt<br />
und verteilt wer<strong>den</strong>.<br />
Finanzsatzung<br />
Von <strong>den</strong> <strong>für</strong> Personal zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Mitteln wer<strong>den</strong><br />
75 % an die Kirchengemein<strong>den</strong> entsprechend der<br />
Gemeindegliederzahlen weitergeleitet, 25 % verbleiben im<br />
Kirchenkreis <strong>für</strong> kreiskirchliche und übergemeindliche Stellen<br />
und zum zwischengemeindlichen Ausgleich. Diese bil<strong>den</strong><br />
die Grundlage <strong>für</strong> die Stellenpläne der Kirchengemein<strong>den</strong><br />
und Kirchenkreise.<br />
Praxisbaustein: Stellenplan<br />
Um eine Stelle besetzen zu können, bedarf es eines vom<br />
Kon sistorium genehmigten Stellenplans (s. § 11 Abs. 1<br />
Finanz gesetz). Kirchengemein<strong>den</strong> können eigene Stellenpläne<br />
errichten, sofern die Kreissynode nicht mit der Mehrheit<br />
von zwei Dritteln ihrer Mitglieder einen gemeinsamen<br />
kreiskirchlichen Stellenplan beschlossen hat (s. Artikel 42<br />
Abs. 2 GO). Ein Stellenplan kann genehmigt wer<strong>den</strong>, wenn<br />
ent weder die zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Mittel nur zu 80 %<br />
ausgeschöpft wer<strong>den</strong> oder das Personalrisiko durch eine<br />
entsprechende Rücklagenbildung abgesichert ist (s. § 10<br />
Finanz gesetz).<br />
Zur Deckung von Personalkosten stehen zur Verfügung:<br />
• Finanzanteile <strong>für</strong> Personalausgaben,<br />
• bis zu 50 % der anrechnungsfreien eigenen Einnahmen<br />
(s. § 9 Abs. 2 Finanzgesetz)<br />
• Zuschüsse und Erstattungen Dritter.<br />
Sofern anrechnungsfreie Einnahmen eingesetzt wer<strong>den</strong>,<br />
muss u.a. das Zweifache des eingesetzten Betrages durch<br />
Rücklagenbildung gesichert sein (s. § 9 Abs. 2 Finanz -<br />
gesetz).<br />
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