05.05.2014 Aufrufe

Handbuch für den Gemeindekirchenrat

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 102<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

Die Anrechnung der genannten Einnahmen erfolgt, um zwischen<br />

<strong>den</strong> Kirchengemein<strong>den</strong> eines Kirchenkreises einen<br />

Ausgleich zu schaffen. Denn oft ist es von historischen Zu -<br />

fälligkeiten abhängig, ob eine Kirchengemeinde über Land<br />

verfügt, das sie verpachten kann, oder Vermögen, das sie<br />

Ertrag bringend anlegen kann. Für <strong>den</strong> Finanzausgleich<br />

innerhalb des Kirchenkreises wer<strong>den</strong> die tatsächlichen Einnahmen<br />

der Kirchengemein<strong>den</strong> und des Kirchenkreises bis<br />

zu einer Höhe von 50.000 Euro zu 30 % und darüber hinaus<br />

zu 60 % angerechnet (s. § 5 Finanzverordnung).<br />

D<br />

D<br />

Infobox: Weitere Finanzquellen<br />

Mittel wer<strong>den</strong> z.B. verteilt durch <strong>den</strong> Haushaltsausschuss<br />

des Kirchenkreises, diverse kirchliche Stellen (z.B. Fonds<br />

Missionarischer Aufbruch), Landesregierung, Bezirks- oder<br />

Landratsamt, Kommune, Diakonisches Werk, Stiftungen.<br />

Weitere Einnahmequellen sind <strong>den</strong>kbar aus Spen<strong>den</strong>, Sponsoring,<br />

Erbschaften, Fundraising, Mieten, Pachten, Förderverein<br />

der Gemeinde, Bewirtschaftung des Forstes<br />

Infobox Genehmigungspflicht<br />

Sofern eine Kirchengemeinde Mittel aus dem Allgemeinen<br />

Vermögen <strong>für</strong> eine Baumaßnahme einsetzen will, muss die<br />

Genehmigung des Konsistoriums beantragt wer<strong>den</strong> (s. § 88<br />

Abs. 1 Nr. 3 HKVG). Dies gilt auch <strong>für</strong> die Ausschlagung und<br />

Annahme von Erbschaften mit Auflagen und Belastungen<br />

(s. § 88 Abs. 1 Nr. 8 HKVG) und Verträge mit Ehepartnern<br />

oder Verwandten von Mitarbeitern der Kirchengemeinde,<br />

auch ehrenamtlichen, etwa Mitgliedern des Gemein de -<br />

kirchen rates (s. § 88 Abs. 2 HKVG).<br />

3.3.3 Verwendung der Einnahmen<br />

Die Finanzanteile der Kirchenkreise und Kirchengemein<strong>den</strong><br />

sind bestimmt <strong>für</strong> Personalausgaben, Sachausgaben sowie<br />

102

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!