Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 102<br />
Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
Die Anrechnung der genannten Einnahmen erfolgt, um zwischen<br />
<strong>den</strong> Kirchengemein<strong>den</strong> eines Kirchenkreises einen<br />
Ausgleich zu schaffen. Denn oft ist es von historischen Zu -<br />
fälligkeiten abhängig, ob eine Kirchengemeinde über Land<br />
verfügt, das sie verpachten kann, oder Vermögen, das sie<br />
Ertrag bringend anlegen kann. Für <strong>den</strong> Finanzausgleich<br />
innerhalb des Kirchenkreises wer<strong>den</strong> die tatsächlichen Einnahmen<br />
der Kirchengemein<strong>den</strong> und des Kirchenkreises bis<br />
zu einer Höhe von 50.000 Euro zu 30 % und darüber hinaus<br />
zu 60 % angerechnet (s. § 5 Finanzverordnung).<br />
D<br />
D<br />
Infobox: Weitere Finanzquellen<br />
Mittel wer<strong>den</strong> z.B. verteilt durch <strong>den</strong> Haushaltsausschuss<br />
des Kirchenkreises, diverse kirchliche Stellen (z.B. Fonds<br />
Missionarischer Aufbruch), Landesregierung, Bezirks- oder<br />
Landratsamt, Kommune, Diakonisches Werk, Stiftungen.<br />
Weitere Einnahmequellen sind <strong>den</strong>kbar aus Spen<strong>den</strong>, Sponsoring,<br />
Erbschaften, Fundraising, Mieten, Pachten, Förderverein<br />
der Gemeinde, Bewirtschaftung des Forstes<br />
Infobox Genehmigungspflicht<br />
Sofern eine Kirchengemeinde Mittel aus dem Allgemeinen<br />
Vermögen <strong>für</strong> eine Baumaßnahme einsetzen will, muss die<br />
Genehmigung des Konsistoriums beantragt wer<strong>den</strong> (s. § 88<br />
Abs. 1 Nr. 3 HKVG). Dies gilt auch <strong>für</strong> die Ausschlagung und<br />
Annahme von Erbschaften mit Auflagen und Belastungen<br />
(s. § 88 Abs. 1 Nr. 8 HKVG) und Verträge mit Ehepartnern<br />
oder Verwandten von Mitarbeitern der Kirchengemeinde,<br />
auch ehrenamtlichen, etwa Mitgliedern des Gemein de -<br />
kirchen rates (s. § 88 Abs. 2 HKVG).<br />
3.3.3 Verwendung der Einnahmen<br />
Die Finanzanteile der Kirchenkreise und Kirchengemein<strong>den</strong><br />
sind bestimmt <strong>für</strong> Personalausgaben, Sachausgaben sowie<br />
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