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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 100<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

gen und Finanzausgleich der EKD. Darüber hinaus soll durch<br />

diese Regelungen vor allem ein Ausgleich zwischen Landeskirche,<br />

Kirchenkreisen und Kirchengemein<strong>den</strong> geschaffen<br />

wer<strong>den</strong>. Diese sowie weitere Einnahmen, etwa Mieten<br />

und Pachten oder Spen<strong>den</strong>, Kollekten und das Gemeindekirchgeld<br />

stecken <strong>den</strong> Rahmen <strong>für</strong> die finanzielle Handlungsfähigkeit<br />

einer Kirchengemeinde ab.<br />

3.3.1 Verteilung der Haupteinnahmen<br />

Finanzanteile<br />

Im Finanzgesetz ist die Bemessung der Finanzanteile geregelt:<br />

Die Kirchensteuereinnahmen abzüglich der Steuererhebungskosten,<br />

die Leistungen des Finanzausgleichs in der<br />

EKD abzüglich Umlagen an EKD und UEK sowie die nicht<br />

zweckgebun<strong>den</strong>en Staatsleistungen fließen zu etwa einem<br />

Drittel an die Landeskirche und zu zwei Dritteln an Kirchengemein<strong>den</strong><br />

und Kirchenkreise.<br />

Mit diesen Anteilen beteiligen sich die Genannten auch an<br />

<strong>den</strong> Kosten des sog. Vorwegabzugs, der die Zahlungen <strong>für</strong><br />

Versorgung, Beihilfe, Sammelversicherungen und Berufsgenossenschaftsbeiträge<br />

umfasst. Der entsprechende Betrag<br />

wird jeweils im Haushaltsgesetz durch die Landessynode<br />

festgelegt.<br />

Der Finanzanteil der einzelnen Kirchenkreise und Kirchengemein<strong>den</strong><br />

wird zu 25 % nach der Gemeindegliederzahl<br />

bemessen. Für die übrigen 75 % findet ein Solidarausgleich<br />

zwischen Stadt und Land statt, der auch <strong>den</strong> Anteil der<br />

evangelischen Christen an der Gesamtbevölkerung berücksichtigt<br />

(s. § 1 Abs. 2 Finanzverordnung). So benötigen Landkirchenkreise<br />

weniger Gemeindeglieder, um einen Finanzanteil<br />

zu erhalten, als Kirchenkreise in Berlin oder Kirchenkreise<br />

mit mittelstädtischen Zentren. Bei der Verteilung<br />

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