Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />
gen und Finanzausgleich der EKD. Darüber hinaus soll durch<br />
diese Regelungen vor allem ein Ausgleich zwischen Landeskirche,<br />
Kirchenkreisen und Kirchengemein<strong>den</strong> geschaffen<br />
wer<strong>den</strong>. Diese sowie weitere Einnahmen, etwa Mieten<br />
und Pachten oder Spen<strong>den</strong>, Kollekten und das Gemeindekirchgeld<br />
stecken <strong>den</strong> Rahmen <strong>für</strong> die finanzielle Handlungsfähigkeit<br />
einer Kirchengemeinde ab.<br />
3.3.1 Verteilung der Haupteinnahmen<br />
Finanzanteile<br />
Im Finanzgesetz ist die Bemessung der Finanzanteile geregelt:<br />
Die Kirchensteuereinnahmen abzüglich der Steuererhebungskosten,<br />
die Leistungen des Finanzausgleichs in der<br />
EKD abzüglich Umlagen an EKD und UEK sowie die nicht<br />
zweckgebun<strong>den</strong>en Staatsleistungen fließen zu etwa einem<br />
Drittel an die Landeskirche und zu zwei Dritteln an Kirchengemein<strong>den</strong><br />
und Kirchenkreise.<br />
Mit diesen Anteilen beteiligen sich die Genannten auch an<br />
<strong>den</strong> Kosten des sog. Vorwegabzugs, der die Zahlungen <strong>für</strong><br />
Versorgung, Beihilfe, Sammelversicherungen und Berufsgenossenschaftsbeiträge<br />
umfasst. Der entsprechende Betrag<br />
wird jeweils im Haushaltsgesetz durch die Landessynode<br />
festgelegt.<br />
Der Finanzanteil der einzelnen Kirchenkreise und Kirchengemein<strong>den</strong><br />
wird zu 25 % nach der Gemeindegliederzahl<br />
bemessen. Für die übrigen 75 % findet ein Solidarausgleich<br />
zwischen Stadt und Land statt, der auch <strong>den</strong> Anteil der<br />
evangelischen Christen an der Gesamtbevölkerung berücksichtigt<br />
(s. § 1 Abs. 2 Finanzverordnung). So benötigen Landkirchenkreise<br />
weniger Gemeindeglieder, um einen Finanzanteil<br />
zu erhalten, als Kirchenkreise in Berlin oder Kirchenkreise<br />
mit mittelstädtischen Zentren. Bei der Verteilung<br />
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