Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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3.3 Finanz- und Haushaltsfragen<br />
dann durch eine Vertreterin oder einen Vertreter repräsentiert<br />
wer<strong>den</strong>) erforderlich, welche sich in einer Gründungsversammlung<br />
auf eine Vereinssatzung einigen, die be stimm -<br />
ten vereinsrechtlichen und steuerrechtlichen Voraus -<br />
setzungen genügen muss. Rechtsfähigkeit erlangt ein<br />
Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge -<br />
schäftsbetrieb gerichtet ist, durch Eintragung in das Vereinsregister<br />
des zuständigen Amtsgerichts. Die Eintragung eines<br />
Vereins ist durch <strong>den</strong> Vorstand beim zuständigen Amtsgericht<br />
durch notariell beglaubigte Erklärung anzumel<strong>den</strong>, d.h.<br />
die Anmeldung muss über eine Notarin oder einen Notar<br />
erfolgen. Eine Bescheinigung über die Anerkennung als<br />
gemeinnützig wird vom zuständigen Finanzamt erteilt.<br />
Soweit eine Steuervergünstigung <strong>für</strong> einen Verein angestrebt<br />
wird, was unbedingt zu empfehlen ist, sollte die Satzung<br />
vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister<br />
dem Finanzamt zur Stellungnahme vorgelegt wer<strong>den</strong>.<br />
Uta Kleine / Dr. Martin Richter<br />
3.3 Finanz- und Haushaltsfragen<br />
Die Finanzverfassung ist in <strong>den</strong> Artikeln 99-101 der Grundordnung<br />
(GO) (RS 1) geregelt. Der in Artikel 101 GO vorgesehene<br />
Finanzausgleich zwischen Kirchengemein<strong>den</strong> und<br />
Kirchenkreisen wird im Finanzgesetz (RS 520) und in der<br />
Finanzverordnung (RS 521) näher geregelt. Regelungen zur<br />
laufen<strong>den</strong> Haushalts- und Vermögensbewirtschaftung fin<strong>den</strong><br />
sich im Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltungsgesetz<br />
(HKVG, RS 527).<br />
Finanzverfassung<br />
Auf der Grundlage dieser Vorschriften erfolgt die Verteilung<br />
der Haupteinnahmequellen: Kirchensteuer, Staatsleistun-<br />
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