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Amt für Arbeit - Landkreis Oldenburg

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<strong>Landkreis</strong> <strong>Oldenburg</strong> Wildeshausen, Mai 2011<br />

<strong>Amt</strong> für <strong>Arbeit</strong> und soziale Sicherung/Jobcenter<br />

Infoblatt<br />

Neu ab 2011 -> Leistungen zur Bildung und Teilhabe<br />

Für Kinder und Schüler/innen aus Haushalten, die<br />

• <strong>Arbeit</strong>slosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II),<br />

• Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)<br />

oder analog SGB XII ,<br />

• Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)<br />

• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)<br />

erhalten, werden auf Antrag ab 2011 folgende Sachleistungen zur Bildung und Teilhabe gewährt<br />

- Ausgenommen sind Berufsschüler/innen mit Ausbildungsvergütung - :<br />

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten - beide Leistungen gelten auch für<br />

Kindertageseinrichtungen, also Kindertagesstätten,- Krippen,- Horte-<br />

Kinder in Tageseinrichtungen sowie Schüler/innen in allgemein- oder berufsbildenden Schulen bis zum<br />

Alter von 25 Jahren haben einen Anspruch auf diese Leistung. Es werden die Kosten für ein- und<br />

mehrtägige Ausflüge in Schulen und Kitas finanziert. Sobald Sie von geplanten Ausflügen oder Fahrten<br />

erfahren, stellen Sie bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Kostenübernahme unter Vorlage eines<br />

Nachweises (Anschreiben der Lehr- bzw. Betreuungskräfte). Im Regelfall werden die Kosten direkt mit<br />

der Schule oder Kindertageseinrichtung abgerechnet.<br />

Schulbedarf<br />

Damit Schulkinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird zwei Mal jährlich ein<br />

pauschaler Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro (August 2011) und im Februar<br />

(ab 2012) 30 Euro – insgesamt 100 Euro. Diese Leistung muss nur von den Haushalten, die<br />

Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, gesondert beantragt werden. Für Eltern bzw.<br />

Erziehungsberechtigte von Kindern, die <strong>Arbeit</strong>slosengeld II, Grundsicherung oder Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, gilt: Informieren Sie Ihre/n Leistungssachbearbeiter/in<br />

rechtzeitig von einer bevorstehenden Einschulung Ihres Kindes und legen Sie dabei bitte einen Nachweis<br />

(Schreiben der Schule) vor. Wenn Ihr Kind mindestens 15 Jahre alt ist, legen Sie bitte eine<br />

Schulbescheinigung mit voraussichtlicher Dauer des Schulbesuches vor.<br />

Schülerbeförderung<br />

Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die<br />

Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig übernommen, werden diese Ausgaben<br />

erstattet. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach<br />

derzeitigem Stand abzusetzen. Die Fahrkarte ist in der Regel als Nachweis bei der Gemeinde vorzulegen.<br />

Sofern bis zur 10. Klasse eine Schülerfahrkarte vorhanden war, bitte möglichst ebenfalls als Nachweis<br />

vorlegen.<br />

Lernförderung<br />

Für Schüler/innen kann Lernförderung in Anspruch genommen werden, wenn nur dadurch die nach<br />

schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele - in der Regel die Versetzung in die nächste<br />

Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine<br />

vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Es ist eine schriftliche Bestätigung der Notwendigkeit<br />

und der Fächer durch die Lehrkräfte erforderlich. Es ist außerdem die konkrete Angabe erforderlich, wer<br />

die Lernförderung durchführen soll. Die genaue Bewilligungs- und Abrechnungspraxis (z.B. Gutschein<br />

und Abrechnung mit dem Leistungserbringer) ist noch in der Klärungsphase.


Mittagessen in Schule und in Kindertageseinrichtungen<br />

Kinder, die an einer gemeinschaftlich eingenommenen Mittagsverpflegung teilnehmen, können einen<br />

Zuschuss erhalten. Das Essen muss in schulischer Verantwortung angeboten werden; d.h. ein Verkauf<br />

am Kiosk kann nicht bezuschusst werden. Es verbleibt ein Eigenanteil von 1,- Euro pro Essen. Legen<br />

Sie bei der Antragstellung die Anmeldung Ihres Kindes zur Mittagsverpflegung oder einen anderen<br />

geeigneten Nachweis vor. Außer in Schulen kann Mittagsverpflegung auch in Kindertageseinrichtungen<br />

bezuschusst werden, befristet bis zum 31.12.2013 auch in einem Hort.<br />

Die genaue Bewilligungs- und Abrechnungspraxis (z.B. Gutschein und Abrechnung (netto?) mit dem<br />

Leistungserbringer) ist noch in der Klärungsphase.<br />

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

Alle Kinder sollen in der Freizeit bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen. Gefördert werden daher:<br />

• Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel. Kultur und Geselligkeit<br />

• Unterricht in künstlerischen Fächern außerhalb des Schulunterrichtes (Musikunterricht etc.) und<br />

vergleichbaren angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und<br />

• Teilnahme an Freizeiten<br />

Zur Deckung dieser Bedarfe wird auf Antrag ein Betrag in Höhe von insgesamt bis zu 10,- Euro pro<br />

Monat übernommen. Es wird voraussichtlich ein Gutschein für den Gewährungszeitraum ausgestellt, der<br />

bei den Leistungsanbietern (z.B. Sportverein, Musikschule) eingelöst werden kann. Falls Sie ein<br />

bestimmtes Angebot in Anspruch nehmen wollen und sich nicht sicher sind, ob der Gutschein dort<br />

eingelöst werden kann, fragen Sie bitte nach. Die genaue Bewilligungs- und Abrechnungspraxis (z.B.<br />

Gutschein und Abrechnung mit dem Leistungserbringer) ist auch hier noch in der Klärungsphase.<br />

Antragsformulare für alle vorstehenden Leistungen erhalten Sie in der Gemeinde, im<br />

Jobcenter oder auch beim <strong>Landkreis</strong>, wo sie auch jeweils abgegeben werden können.<br />

Falls Sie die Angebote in Anspruch nehmen möchten, aber unsicher in Bezug auf<br />

Leistungsangebot und Verfahren sind, sprechen Sie bitte zunächst Ihre/n<br />

zuständige/e Leistungssachbearbeiter/in/ in der Gemeinde oder auch im Jobcenter<br />

an.<br />

Für die Zeit ab Januar 2011 gibt es Übergangsregelungen, die nachträgliche<br />

(Pauschal-) Erstattungen vorsehen, soweit Aufwendungen zur Bildung und Teilhabe<br />

tatsächlich entstanden sind, die nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen<br />

gefördert werden.<br />

Anträge mit Rückwirkung bis Januar 2011 können von Haushalten, die ALG II,<br />

Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, bis spätestens<br />

zum 30.06.2011 gestellt werden.<br />

Für Haushalte mit Kindern, die Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, gibt es<br />

derzeit nur eine vorläufige Zuständigkeitsregelung für die Bildungs- und<br />

Teilhabeleistungen. Wohngeld- und Kinderzuschlagshaushalten wird daher lt.<br />

Gesetz eine bis Januar rückwirkende Antragsfrist bis zum 31.05.2011 eingeräumt.<br />

Anträge dieser Haushalte können auch bei der für die Kindergeldzahlung dieser<br />

Haushalte zuständigen Familienkassen abgegeben werden. Dort gestellte Anträge<br />

werden an den <strong>Landkreis</strong> weiter geleitet.<br />

Bei Anträgen von Beziehern von Wohngeld (WoG oder Kinderzuschlag (KiZ) ist als<br />

Nachweis der aktuelle WoG- bzw. KiZ-Bescheid beizulegen.<br />

Allgemeine Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket können auch bei<br />

dem/der zuständigen Leistungssachbearbeiter/in in der Gemeinde oder beim<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Oldenburg</strong> erfragt werden.

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