Amt für Arbeit - Landkreis Oldenburg
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<strong>Landkreis</strong> <strong>Oldenburg</strong> Wildeshausen, Mai 2011<br />
<strong>Amt</strong> für <strong>Arbeit</strong> und soziale Sicherung/Jobcenter<br />
Infoblatt<br />
Neu ab 2011 -> Leistungen zur Bildung und Teilhabe<br />
Für Kinder und Schüler/innen aus Haushalten, die<br />
• <strong>Arbeit</strong>slosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II),<br />
• Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)<br />
oder analog SGB XII ,<br />
• Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)<br />
• Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)<br />
erhalten, werden auf Antrag ab 2011 folgende Sachleistungen zur Bildung und Teilhabe gewährt<br />
- Ausgenommen sind Berufsschüler/innen mit Ausbildungsvergütung - :<br />
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten - beide Leistungen gelten auch für<br />
Kindertageseinrichtungen, also Kindertagesstätten,- Krippen,- Horte-<br />
Kinder in Tageseinrichtungen sowie Schüler/innen in allgemein- oder berufsbildenden Schulen bis zum<br />
Alter von 25 Jahren haben einen Anspruch auf diese Leistung. Es werden die Kosten für ein- und<br />
mehrtägige Ausflüge in Schulen und Kitas finanziert. Sobald Sie von geplanten Ausflügen oder Fahrten<br />
erfahren, stellen Sie bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Kostenübernahme unter Vorlage eines<br />
Nachweises (Anschreiben der Lehr- bzw. Betreuungskräfte). Im Regelfall werden die Kosten direkt mit<br />
der Schule oder Kindertageseinrichtung abgerechnet.<br />
Schulbedarf<br />
Damit Schulkinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird zwei Mal jährlich ein<br />
pauschaler Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro (August 2011) und im Februar<br />
(ab 2012) 30 Euro – insgesamt 100 Euro. Diese Leistung muss nur von den Haushalten, die<br />
Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, gesondert beantragt werden. Für Eltern bzw.<br />
Erziehungsberechtigte von Kindern, die <strong>Arbeit</strong>slosengeld II, Grundsicherung oder Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, gilt: Informieren Sie Ihre/n Leistungssachbearbeiter/in<br />
rechtzeitig von einer bevorstehenden Einschulung Ihres Kindes und legen Sie dabei bitte einen Nachweis<br />
(Schreiben der Schule) vor. Wenn Ihr Kind mindestens 15 Jahre alt ist, legen Sie bitte eine<br />
Schulbescheinigung mit voraussichtlicher Dauer des Schulbesuches vor.<br />
Schülerbeförderung<br />
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die<br />
Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig übernommen, werden diese Ausgaben<br />
erstattet. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach<br />
derzeitigem Stand abzusetzen. Die Fahrkarte ist in der Regel als Nachweis bei der Gemeinde vorzulegen.<br />
Sofern bis zur 10. Klasse eine Schülerfahrkarte vorhanden war, bitte möglichst ebenfalls als Nachweis<br />
vorlegen.<br />
Lernförderung<br />
Für Schüler/innen kann Lernförderung in Anspruch genommen werden, wenn nur dadurch die nach<br />
schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele - in der Regel die Versetzung in die nächste<br />
Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine<br />
vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Es ist eine schriftliche Bestätigung der Notwendigkeit<br />
und der Fächer durch die Lehrkräfte erforderlich. Es ist außerdem die konkrete Angabe erforderlich, wer<br />
die Lernförderung durchführen soll. Die genaue Bewilligungs- und Abrechnungspraxis (z.B. Gutschein<br />
und Abrechnung mit dem Leistungserbringer) ist noch in der Klärungsphase.
Mittagessen in Schule und in Kindertageseinrichtungen<br />
Kinder, die an einer gemeinschaftlich eingenommenen Mittagsverpflegung teilnehmen, können einen<br />
Zuschuss erhalten. Das Essen muss in schulischer Verantwortung angeboten werden; d.h. ein Verkauf<br />
am Kiosk kann nicht bezuschusst werden. Es verbleibt ein Eigenanteil von 1,- Euro pro Essen. Legen<br />
Sie bei der Antragstellung die Anmeldung Ihres Kindes zur Mittagsverpflegung oder einen anderen<br />
geeigneten Nachweis vor. Außer in Schulen kann Mittagsverpflegung auch in Kindertageseinrichtungen<br />
bezuschusst werden, befristet bis zum 31.12.2013 auch in einem Hort.<br />
Die genaue Bewilligungs- und Abrechnungspraxis (z.B. Gutschein und Abrechnung (netto?) mit dem<br />
Leistungserbringer) ist noch in der Klärungsphase.<br />
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
Alle Kinder sollen in der Freizeit bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen. Gefördert werden daher:<br />
• Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel. Kultur und Geselligkeit<br />
• Unterricht in künstlerischen Fächern außerhalb des Schulunterrichtes (Musikunterricht etc.) und<br />
vergleichbaren angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und<br />
• Teilnahme an Freizeiten<br />
Zur Deckung dieser Bedarfe wird auf Antrag ein Betrag in Höhe von insgesamt bis zu 10,- Euro pro<br />
Monat übernommen. Es wird voraussichtlich ein Gutschein für den Gewährungszeitraum ausgestellt, der<br />
bei den Leistungsanbietern (z.B. Sportverein, Musikschule) eingelöst werden kann. Falls Sie ein<br />
bestimmtes Angebot in Anspruch nehmen wollen und sich nicht sicher sind, ob der Gutschein dort<br />
eingelöst werden kann, fragen Sie bitte nach. Die genaue Bewilligungs- und Abrechnungspraxis (z.B.<br />
Gutschein und Abrechnung mit dem Leistungserbringer) ist auch hier noch in der Klärungsphase.<br />
Antragsformulare für alle vorstehenden Leistungen erhalten Sie in der Gemeinde, im<br />
Jobcenter oder auch beim <strong>Landkreis</strong>, wo sie auch jeweils abgegeben werden können.<br />
Falls Sie die Angebote in Anspruch nehmen möchten, aber unsicher in Bezug auf<br />
Leistungsangebot und Verfahren sind, sprechen Sie bitte zunächst Ihre/n<br />
zuständige/e Leistungssachbearbeiter/in/ in der Gemeinde oder auch im Jobcenter<br />
an.<br />
Für die Zeit ab Januar 2011 gibt es Übergangsregelungen, die nachträgliche<br />
(Pauschal-) Erstattungen vorsehen, soweit Aufwendungen zur Bildung und Teilhabe<br />
tatsächlich entstanden sind, die nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen<br />
gefördert werden.<br />
Anträge mit Rückwirkung bis Januar 2011 können von Haushalten, die ALG II,<br />
Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, bis spätestens<br />
zum 30.06.2011 gestellt werden.<br />
Für Haushalte mit Kindern, die Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, gibt es<br />
derzeit nur eine vorläufige Zuständigkeitsregelung für die Bildungs- und<br />
Teilhabeleistungen. Wohngeld- und Kinderzuschlagshaushalten wird daher lt.<br />
Gesetz eine bis Januar rückwirkende Antragsfrist bis zum 31.05.2011 eingeräumt.<br />
Anträge dieser Haushalte können auch bei der für die Kindergeldzahlung dieser<br />
Haushalte zuständigen Familienkassen abgegeben werden. Dort gestellte Anträge<br />
werden an den <strong>Landkreis</strong> weiter geleitet.<br />
Bei Anträgen von Beziehern von Wohngeld (WoG oder Kinderzuschlag (KiZ) ist als<br />
Nachweis der aktuelle WoG- bzw. KiZ-Bescheid beizulegen.<br />
Allgemeine Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket können auch bei<br />
dem/der zuständigen Leistungssachbearbeiter/in in der Gemeinde oder beim<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Oldenburg</strong> erfragt werden.