Tox-Fibel - OFD Hannover

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Grundlagen der Human- und Ökotoxikologie Seite 23 von 40 Tabelle 9: Übersicht über wichtige Teile des Gefahrstoffrechts Allgemeines Gefahrstoffrecht Bestandteil wichtige Rechtsnorm Chemikaliengesetz Chemikalien Prüfnachweisverordnung Gefahrstoffverordnung Chemikalienrecht Chemikalienverbotsverordnung Inhalt / Zweck / Rechtsinstrumente • Anmelde-, Prüfungs- u. Prüfnachweispflichten; • Mitteilungspflichten; • Einstufungs-, Verpackungs- u. Kennzeichnungspflichten • Anmelde-, Prüfungs- u. Prüfnachweispflichten • Einstufungs-, Verpackungs- u. Kennzeichnungspflichten; • Verbote und Beschränkungen; • Anzeigepflichten • Verbote; Erlaubnis- u. Anzeigepflichten; • Informations- u. Aufzeichnungspflichten Besonderes Gefahrstoffrecht Bestandteil Mai 1998 wichtige Rechtsnorm FCKW- Regelungen FCKW-Halon- Verbots-Verordnung Inhalt / Zweck / Rechtsinstrumente • Regelungen zur schrittweisen Reduzierung der Produktion und der Anwendung von FCKW bis zu deren vollständigem Verbot Benzinbleirecht Benzinbleigesetz • Begrenzung und Verbote Pflanzenschutzgesetz • Schutz von Pflanzen, deren Erzeugnisse und Vorräte vor Schadorganismen und Krankheiten; Pflanzenschutzmittelverordnunschutzmittel; • Abwendung von Gefahren durch Pflanzen- Pflanzenschutz recht Pflanzenschutz- • Reduzierung der Anwendung von chemischen Anwendungsverordnung Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt erforderliche Maß Düngemittelrecht Futtermittelrecht Arzneimittelrecht Lebensmittelrecht Düngemittelgesetz Düngemittelverordnung Futtermittelgesetz Futtelmittelverordnung Arzneimittelgesetz Lebensmittelgesetz mit 100 weiteren Vorschriften • Ertragsförderung und Schutz vor Gefahren; • Zulassungen, Beschränkungen, Kennzeichnungen • Verbote, Zulassungen, Kennzeichnungen und Anzeigepflichten • Sicherung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier; • Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln (Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit); • Schutzvorschriften bei klinischer Prüfung, bei Entwicklung und Vertrieb; • Kennzeichnungen u. Arzneimittelinformation • Schutz des Verbrauchers vor möglichen Gesundheitsschäden und ein darauf gerichteter Umgang mit Lebensmitteln, Tabak und Kosmetika; • Verbote zu Herstellung u. Inverkehrbringen, • Schutz vor Täuschungen,

Seite 24 von 40 Grundlagen der Human- und Ökotoxikologie Besonderes Gefahrstoffrecht noch Lebensmittelrecht Wasch- u. Reinigungsmittelrecht Gefahrgut beförderungsrecht Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Tensidverordnung Phosphathöchstmengenverordnung Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutverordnungen • Verbot des Einsatzes bestimmter Stoffe und Zusatzstoffe • Inverkehrbringen derartiger Mittel so, daß nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer und des Betriebes von Abwasseranlagen unterbleibt • Regelung des Transportes gefährlicher Güter auf Straßen, in der Eisenbahn oder mit dem Schiff so, daß Gefahren ausgeschlossen sind; • Verordnungen für einzelne Verkehrsträger; • Überwachungsmaßnahmen; • Klassifizierungsverfahren für das jeweilige Gut Chemikaliengesetz (ChemG): Das Chemikaliengesetz soll Mensch und Umwelt vor den Einwirkungen gefährlicher Stoffe schützen. Es erfaßt alle chemischen Stoffe, soweit für diese nicht bereits spezialgesetzliche Regelungen bestehen, die einen gleichwertigen oder höheren Schutz sicherstellen. Es gilt grundsätzlich für das Herstellen, das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen im Rahmen gewerbsmäßiger Verwendung oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen. Das ChemG regelt unter anderem ein Anmeldeverfahren zum Inverkehrbringen neuer Stoffe und stellt in Abhängigkeit von der jährlich vorgesehenen Produktionsmenge eines neuen Stoffes Kriterien zur Durchführung toxikologischer Test und für die Bewertung dieser Stoffe auf. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV): In der Gefahrstoffverordnung sind alle arbeits- und giftrechtlichen Vorschriften zusammengefaßt, die beim Verkehr mit gefährlichen Stoffen von Bedeutung sind. Sie stellt die wichtigste Verordnung des ChemG dar. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, für die ein oder mehrere der folgenden Merkmale zutreffen: 4 explosionsgefährlich, 4 brandfördernd, 4 hoch-. leicht- oder entzündlich, 4 sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich, 4 ätzend oder reizend, 4 sensibilisierend, 4 krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd, 4 umweltgefährlich. Auf der Grundlage der Ergebnisse experimenteller Prüfungen erfolgt entsprechend den Regelungen der GefstoffV die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Die Kennzeichnung derartiger Stoffe enthält neben der genauen Stoffbezeichnung, Angaben zum Hersteller und EG-Kennzeichnungen, die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnung Mai 1998

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Grundlagen der Human- und Ökotoxikologie<br />

Besonderes Gefahrstoffrecht<br />

noch Lebensmittelrecht<br />

Wasch- u.<br />

Reinigungsmittelrecht<br />

Gefahrgut<br />

beförderungsrecht<br />

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz<br />

Tensidverordnung<br />

Phosphathöchstmengenverordnung<br />

Gesetz über die<br />

Beförderung gefährlicher<br />

Güter<br />

Gefahrgutverordnungen<br />

• Verbot des Einsatzes bestimmter Stoffe und<br />

Zusatzstoffe<br />

• Inverkehrbringen derartiger Mittel so, daß nach<br />

ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung<br />

der Gewässer und des Betriebes von<br />

Abwasseranlagen unterbleibt<br />

• Regelung des Transportes gefährlicher Güter<br />

auf Straßen, in der Eisenbahn oder mit dem<br />

Schiff so, daß Gefahren ausgeschlossen sind;<br />

• Verordnungen für einzelne Verkehrsträger;<br />

• Überwachungsmaßnahmen;<br />

• Klassifizierungsverfahren für das jeweilige Gut<br />

Chemikaliengesetz (ChemG):<br />

Das Chemikaliengesetz soll Mensch und Umwelt vor den Einwirkungen gefährlicher Stoffe<br />

schützen. Es erfaßt alle chemischen Stoffe, soweit für diese nicht bereits spezialgesetzliche<br />

Regelungen bestehen, die einen gleichwertigen oder höheren Schutz sicherstellen. Es gilt<br />

grundsätzlich für das Herstellen, das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Stoffen,<br />

Zubereitungen und Erzeugnissen im Rahmen gewerbsmäßiger Verwendung oder sonstiger<br />

wirtschaftlicher Unternehmungen. Das ChemG regelt unter anderem ein Anmeldeverfahren<br />

zum Inverkehrbringen neuer Stoffe und stellt in Abhängigkeit von der jährlich vorgesehenen<br />

Produktionsmenge eines neuen Stoffes Kriterien zur Durchführung toxikologischer Test und<br />

für die Bewertung dieser Stoffe auf.<br />

Gefahrstoffverordnung (GefstoffV):<br />

In der Gefahrstoffverordnung sind alle arbeits- und giftrechtlichen Vorschriften zusammengefaßt,<br />

die beim Verkehr mit gefährlichen Stoffen von Bedeutung sind. Sie stellt die wichtigste<br />

Verordnung des ChemG dar.<br />

Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, für die ein oder mehrere der folgenden<br />

Merkmale zutreffen:<br />

4 explosionsgefährlich,<br />

4 brandfördernd,<br />

4 hoch-. leicht- oder entzündlich,<br />

4 sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich,<br />

4 ätzend oder reizend,<br />

4 sensibilisierend,<br />

4 krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd,<br />

4 umweltgefährlich.<br />

Auf der Grundlage der Ergebnisse experimenteller Prüfungen erfolgt entsprechend den<br />

Regelungen der GefstoffV die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.<br />

Die Kennzeichnung derartiger Stoffe enthält neben der genauen Stoffbezeichnung, Angaben<br />

zum Hersteller und EG-Kennzeichnungen, die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnung<br />

Mai 1998

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