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Neues aus der Epileptologie - Österreichische Gesellschaft für ...

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GESELLSCHAFTS-<br />

NACHRICHTEN<br />

SCHWERPUNKT<br />

NEUROLOGIE IN<br />

ÖSTERREICH<br />

KONGRESS-<br />

HIGHLIGHTS<br />

FÜR DIE PRAXIS<br />

Eignung für die meisten Berufe nicht beeinträchtigt<br />

sind, wenn die folgenden Faktoren<br />

vorliegen:<br />

• unter medikamentöser Therapie 2 Jahre<br />

Anfallsfreiheit besteht,<br />

• nach operativer Therapie 1 Jahr Anfallsfreiheit<br />

besteht,<br />

• seit mehr als 3 Jahren Anfälle nachweislich<br />

nur im Schlaf o<strong>der</strong> <strong>aus</strong> dem Schlaf<br />

her<strong>aus</strong> auftreten,<br />

• Anfälle mit arbeitsmedizinisch nicht<br />

relevanter Symptomatik auftreten (kein<br />

Sturz, keine Bewusstseinsstörung, keine<br />

Störungen <strong>der</strong> Motorik).<br />

Im Rahmen einer Arbeitsplatzbegehung<br />

erfolgt die Aufnahme des Arbeitsumfeldes<br />

und <strong>der</strong> <strong>aus</strong>geführten Tätigkeiten des/<strong>der</strong><br />

Betroffenen, die verwendeten Geräte und<br />

Maschinen, <strong>der</strong>en Arbeitsweise und Sicherheitsvorkehrungen<br />

etc. Die Tätigkeit<br />

und das Arbeitsumfeld werden in Beziehung<br />

zum individuellen Anfallsgeschehen<br />

gestellt und so das etwaige Risiko beurteilt.<br />

Die Beurteilung erfolgt idealerweise<br />

immer in Zusammenarbeit verschiedener<br />

Experten/Expertinnen (behandeln<strong>der</strong> Neurologe/behandelnde<br />

Neurologin, ArbeitsmedizinerIn,<br />

ergänzt um den Sicherheitsbeauftragten/die<br />

Sicherheitsbeauftragte,<br />

eventuell Betriebsrat/Betriebsrätin und<br />

Behin<strong>der</strong>tenvertrauensperson), in <strong>der</strong>en<br />

Mittelpunkt <strong>der</strong>/die Betroffene selbst<br />

steht. Entscheidend ist, dass <strong>der</strong> behandelnde<br />

Neurologe/die behandelnde Neurologin<br />

die Anfallsbeschreibung bestätigt,<br />

z. B. Vorliegen eines gesicherten Vorgefühls<br />

o<strong>der</strong> schlafgebundene Anfälle länger<br />

als 3 Jahre, und die Gefährdungskategorie<br />

festlegt. Die Aufgabe des Arbeitsmediziners/<strong>der</strong><br />

Arbeitsmedizinerin ist es, die<br />

Risiken <strong>der</strong> <strong>aus</strong>zuführenden Tätigkeiten zu<br />

analysieren. Das Ergebnis ist eine gemeinsame<br />

Stellungnahme.<br />

Beson<strong>der</strong>e Vorsicht ist bei Personen geboten,<br />

die erst seit Kurzem an Epilepsie<br />

leiden. Auch bei Jugendlichen, die vor <strong>der</strong><br />

Berufswahl stehen, sollte man bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung eher streng sein, um im angestrebten<br />

Beruf, wenn sich die Anfallssituation<br />

verschlechtert, noch Tätigkeitsfel<strong>der</strong><br />

offen zu haben. Sie sollten bei <strong>der</strong><br />

Berufsorientierung auch diesbezüglich<br />

beraten werden.<br />

Hilfen zur Beurteilung<br />

<strong>der</strong> beruflichen Möglichkeiten<br />

Im Auftrag des Bundessozialamtes erarbeitet<br />

<strong>der</strong>zeit eine Arbeitsgruppe, bestehend <strong>aus</strong><br />

VertreterInnen <strong>der</strong> Österreichischen <strong>Gesellschaft</strong><br />

für <strong>Epileptologie</strong>, Bundessozialamt, Ärztekammer,<br />

AUVA, Arbeitsinspektorat, WK, AK,<br />

ÖGB, AMS, Epilepsie und Arbeit gemeinnützige<br />

Beratungs und Entwicklungs GmbH sowie<br />

<strong>der</strong> Epilepsie Interessengemeinschaft Österreich,<br />

eine Leitlinie zu Epilepsie und Arbeit für<br />

Österreich. Der Abschluss ist für 2013 geplant.<br />

Bis dahin kann als Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung<br />

die deutsche „Empfehlung zur<br />

Beurteilung <strong>der</strong> beruflichen Möglichkeiten von<br />

Personen mit Epilepsie“ <strong>der</strong> HVBG (BGI 585)<br />

herangezogen werden.<br />

Zur Schwere <strong>der</strong> Anfälle – insbeson<strong>der</strong>e unter<br />

dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Selbst- und Fremdgefährdung<br />

– werden 5 verschiedene Kategorien<br />

unterschieden – von gering bis stark gefährdend:<br />

• Kategorie „O“ – erhaltenes Bewusstsein,<br />

erhaltene Haltungskontrolle und Handlungsfähigkeit;<br />

• Kategorie „A“ – Beeinträchtigungen <strong>der</strong><br />

Handlungsfähigkeit bei erhaltenem Bewusstsein<br />

mit Haltungskontrolle<br />

• Kategorie „B“ – Handlungsunterbrechung<br />

bei Bewusstseinsstörung mit<br />

Haltungskontrolle<br />

• Kategorie „C“ – Handlungsfähigkeit mit/<br />

ohne Bewusstseinsstörung bei Verlust<br />

<strong>der</strong> Haltungskontrolle<br />

• Kategorie „D“ – unangemessene Handlungen<br />

bei Bewusstseinsstörungen mit/<br />

ohne Haltungskontrolle<br />

Die Einstufung in die zutreffende Gefährdungskategorie<br />

soll immer durch den behandelnden<br />

Neurologen/die behandelnde<br />

Neurologin erfolgen. Die Kategorie „O“ mit<br />

arbeitsmedizinisch nicht relevanten Anfallssymptomen<br />

führt zu keinerlei beruflichen<br />

Einschränkungen. Kategorie „D“ lässt nur<br />

noch wenige Tätigkeitsfel<strong>der</strong> offen.<br />

Beispielhaft ist in <strong>der</strong> BGI 585 die Gefährdung<br />

in einigen Berufen beschrieben. Sehr hilfreich<br />

sind auch folgende Links:<br />

http://www.rehadat-hilfsmittel.de/de/suche/<br />

index.html?infobox=%2Finfobox1.html&serv<br />

iceCounter=1&detailCounter=0&connectdb=<br />

praxisbeispiele&wsdb=PRA&intlink=true&suc<br />

hbegriffe=Epilepsie<br />

und<br />

http://www.rehadat.de/rehadat/Download/<br />

Hilfsmittel/Epilepsie_und_Arbeitsleben.pdf<br />

(Hier sind Hilfsmittel beschrieben und Fallbeispiele<br />

von ArbeitnehmerInnen mit Epilepsie<br />

angeführt.)<br />

Strukturelle Maßnahmen –<br />

zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen<br />

Häufig bedarf es lediglich organisatorischer<br />

Än<strong>der</strong>ungen am Arbeitsplatz, bevor spezielle<br />

Hilfsmittel eingesetzt o<strong>der</strong> weiterreichende<br />

Maßnahmen ergriffen werden müssen.<br />

Interne Maßnahmen, eventuell ergänzt durch<br />

externe Unterstützungsangebote, können<br />

präventiv wirken, um die Arbeitssicherheit zu<br />

gewährleisten. Sie können aber auch zum<br />

Ziel haben, die Arbeitstätigkeit des/<strong>der</strong> Betroffenen<br />

überhaupt erst zu ermöglichen und<br />

den Arbeitsplatz zu erhalten.<br />

Die Vorkehrungen umfassen z. B.:<br />

• Arbeitsaufgaben/Tätigkeitswechsel und<br />

Arbeitsform (z. B. Gruppenarbeit anstelle<br />

von Einzelarbeit)<br />

• spezielle P<strong>aus</strong>enregelung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit, z. B. anstelle Dreischichtsystem<br />

nur zwei Schichten (keine Nachtschicht)<br />

• Nachrüsten von speziellen Schutzvorrichtungen<br />

an Maschinen (z. B. Totmannschalter)<br />

o<strong>der</strong> Verlegen von Arbeitsplatzmatten<br />

• Information von Kollegen/Kolleginnen<br />

und Vorgesetzten über Epilepsie und<br />

eventuelle Einschränkungen bei verschiedenen<br />

Tätigkeiten o<strong>der</strong> Aufklärung über<br />

die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit<br />

• Aufklärung von Kollegen/Kolleginnen<br />

und Vorgesetzten über richtiges Verhalten<br />

beim Auftreten eines Anfalls und<br />

gemeinsames Bewältigen von Anfällen<br />

(Erste Hilfe)<br />

Unter bestimmten Umständen können ArbeitgeberInnen<br />

für Anpassungsmaßnahmen<br />

För<strong>der</strong>ungen vom Bundessozialamt erhalten.<br />

Mythos<br />

„geschützter“ Arbeitsplatz<br />

Viele Mythen und irrige Annahmen sind mit<br />

diesem Begriff verbunden. Die Bezeichnung<br />

„geschützte Arbeit“ bezeichnet einen geför<strong>der</strong>ten<br />

Arbeitsplatz auf dem freien Arbeits-<br />

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