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Ausgabe 09/2013 Seite 4<br />
BUNDESTAGSWAHL<br />
AM22. SEPTEMBER 2013<br />
Bis spätestens 01.09.2013 müssen Sie Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief<br />
erhalten haben. Sollte dies nicht<br />
der Fall sein, melden Sie sich bitte in der Geschäftsstelle<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen,<br />
damit wir abklären können, wieso Sie keinen Wahlbenachrichtigungsbrief<br />
bekommen haben. Weitere<br />
Infos können Sie auch in den Aushängen bei Ihrer<br />
Gemeinde nachlesen. Nachfolgend geben wir Ihnen<br />
noch ein paar Hinweise:<br />
Die Wahllokale sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.<br />
Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Art.<br />
116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag<br />
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat, also spätestens<br />
am Wahltag vor 18 Jahren (22.09.1995) geboren<br />
wurde,<br />
b) seit mindestens 3 Monaten (also seit dem<br />
22.06.2013) in der Bundesrepublik Deutschland<br />
eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich<br />
aufhält. Unter bestimmten Voraussetzungen sind<br />
auch Deutsche wahlberechtigt, die im Ausland leben<br />
(sog. „Auslandsdeutsche“) und<br />
c) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.<br />
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,<br />
‐ wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht<br />
besitzt,<br />
‐ derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten<br />
ein Betreuer nicht nur durch einstweilige<br />
Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn<br />
der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs.<br />
4 und § 1905 des BGB bezeichneten Angelegenheiten<br />
(Fernmeldeverkehr, Post, Sterilisation) nicht<br />
erfasst,<br />
‐ wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in<br />
Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem<br />
psychiatrischen Krankenhaus befindet.<br />
Wählen kann nur,wer in das Wählerverzeichnis<br />
unserer Gemeinden eingetragen ist oder einen<br />
Wahlschein hat.<br />
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das<br />
Wählerverzeichnis der Gemeinde ihrer Wohnung<br />
(Hauptwohnung) eingetragen, in der sie am<br />
18.08.2013 bei der Meldebehörde gemeldet sind.<br />
Wir machen spätestens am 29.08.2013 öffentlich<br />
bekannt, wo und während welcher allgemeinen Öffnungszeiten<br />
an den Tagen vom 02.09.2013 bis<br />
06.09.2013 die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte<br />
zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.<br />
Briefwahl:<br />
Wer kann Briefwahl beantragen?<br />
Ein Wahlschein und die dazugehörigen Briefwahlunterlagen<br />
werden grundsätzlich nur auf Antrag ausgestellt.<br />
Wie werden die Briefwahlunterlagen beantragt?<br />
Die Erteilung eines Wahlscheines einschließlich<br />
Briefwahlunterlagen kann schriftlich (am besten auf<br />
der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes)<br />
oder mündlich in der Geschäftsstelle der VGem Oberbergkirchen,<br />
nicht aber telefonisch beantragt werden.<br />
Per Fax ist die Antragstellung auch möglich (Fax<br />
Nr. 08637/9884‐10).<br />
Wahlscheine können jeweils bis zum 2. Tag<br />
(20.09.2013) vor der Wahl bis 18 Uhr beantragt werden;<br />
in Ausnahmefällen, z.B. plötzliche Erkrankung,<br />
sogar jeweils am Wahltag bis 15.00 Uhr.<br />
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir gerne telefonisch<br />
zur Verfügung, Tel. 08637/9884‐21.<br />
Informationen über Leistungen<br />
aus dem Sozialbereich<br />
Lieferservice der Tafel für bedürftige<br />
Bürger/innen;<br />
GEZGebührenbefreiung<br />
Der kommunale Sozialdienst des Landratsamtes,<br />
Herr Matthias Burger, hat in Zusammenarbeit mit der<br />
Freiwilligenagentur Ehrensache und der Mühldorfer<br />
Tafel einen Lieferservice für bedürftige Senioren<br />
und Seniorinnen ins Leben gerufen. Ausgangspunkt<br />
hierfür war, dass Herr Burger bei seinen Hausbesuchen<br />
immer wieder feststellen musste, dass bedürftige<br />
Bürger mit Mobilitätseinschränkungen auch das<br />
Angebot der Mühldorfer Tafel für günstige Lebensmittel<br />
nicht wahrnehmen können. Das Projekt sucht deshalb<br />
Freiwillige, die jeweils donnerstags ein Päckchen<br />
der Tafel an eine/n bedürftige/n Bürger/in ausliefern<br />
würden. Hiermit möchten wir auch die Bürgerinnen<br />
und Bürger der VG Oberbergkirchen über diesen Service<br />
informieren, sodass die Hilfe wirklich dort ankommt,<br />
wo sie benötigt wird.<br />
FürBezieher von gewissen Sozialleistungen besteht<br />
ein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunk<br />
und Fernsehgebühren (z. B. bei Bezug von<br />
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen,<br />
Grundsicherung im Alter sowie bei<br />
Erwerbsminderung etc.). Wir möchten außerdem<br />
gerne darauf hinweisen, dass unter Umständen auch<br />
ohne Sozialleistungsbezug in Härtefällen eine Befreiung<br />
gewährt werden kann und zwar wenn die Einkünfte<br />
die Bedarfsgrenze für die jeweilige Sozialleistung<br />
um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages<br />
überschreiten. Hierüber stellt das Sozialamt ggf. gerne<br />
eine Bescheinigung aus.<br />
Auskünfte hierzu erteilt die Verwaltungsgemeinschaft<br />
Oberbergkirchen oder das Landratsamt Mühldorf<br />
a. Inn.<br />
Mitteilungsblatt zum <strong>Download</strong> unter www.oberbergkirchen.de/Aktuelles