UMWELTBERICHT - O-sp.de

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01.05.2014 Aufrufe

UMWELTBERICHT ZUR NEUAUFSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER STADT AHLEN • Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der städtebaulichen Projekte und Straßenverkehrsprojekte • Seite 69 Grundsätzliche und allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für die Schutzgüter ist eine Planungskonzeption, die von vornherein die ökologisch bedeutungsvollen Teilflächen des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans berücksichtigt und diese nicht überplant, sondern durch gezielte Maßnahmen planungsrechtlich sichert und damit schützt. Relevant ist dies beispielsweise für wertvolle Biotoptypen (z.B. Laubwälder, extensives Feuchtgrünland oder alte Streuobstwiesen), besondere Böden (z.B. Rendzinen, Anmoorgleye) und spezifische Ausprägungen des Schutzgutes Wasser (z.B. Überschwemmungsgebiete, naturnahe Fließgewässer oder mächtige Grundwasserleiter). Soweit Gehölzstrukturen in Anspruch zu nehmen sind, sollte in Anlehnung an § 64 Abs. 1 LG NRW eine Baufeldräumung nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit) erfolgen, um Beeinträchtigungen hier lebender Tierarten, insbesondere möglicher Brutvorkommen von Vögeln, ggf. streng geschützter Arten, auszuschließen. Zur Vermeidung einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen oder Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während der Baumaßnahme die einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu berücksichtigen. Eine weitere, insbesondere für das Schutzgut Mensch relevante Vermeidungsmaßnahme besteht für die Bereiche, in denen der Bergbau umgegangen ist oder aber Altablagerungen zu vermuten sind. Hierzu sollten möglichst frühzeitig entsprechende Sondierungen und Analysen durchgeführt werden. Die Ergebnisse bezüglich ggf. notwendig werdender Sicherungsmaßnahmen sind im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen und Hinweise zu verankern. 2.4.3.2 Verringerungsmaßnahmen Eine grundsätzliche und wesentliche Verringerungsmaßnahme ist insbesondere bei Wohnbauflächen die Reduzierung der Grundflächenzahl von üblicherweise 0,4 auf einen geringeren Wert. Dadurch lassen sich Eingriffe und Beeinträchtigungen für fast alle Schutzgüter reduzieren. Darüber hinaus ergibt sich aus städtebaulicher Sicht aufgrund der Lage der Vorhabenflächen am Siedlungsrand die Möglichkeit zur Schaffung eines “weichen” Übergangs” zwischen Stadtkörper und Freiraum. Für das Schutzgut Mensch bzw. die Bevölkerung ist bei der Ausweisung von Wohnbauflächen, insbesondere in der Nachbarschaft zu stärker befahrenen Straßen (z.B. Vorhabenfläche 6.5), immer auch das Erfordernis eines ausreichenden Schallschutzes zu prüfen. Dieser kann durch verschiedene aktive und passive Maßnahmen (Lärmschutzwände, -wälle, bautechnische

UMWELTBERICHT ZUR NEUAUFSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER STADT AHLEN • Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der städtebaulichen Projekte und Straßenverkehrsprojekte • Seite 70 Anforderungen) gewährleistet werden. Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen können dann von Verringerungsmaßnahmen profitieren, wenn bedeutungsvolle Biotop- oder Habitatstrukturen auf den Vorhabenflächen (z.B. Vorhabenfläche 8.3) durch entsprechende Konzeption des Bebauungsplans und eine entsprechende Festsetzung (Beispiel: „Fläche für .... gem. § 9 (1) Nr. 18 BauGB“) geschützt und gesichert werden. In diesem Zusammenhang ist auf eine Berücksichtigung der Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu verweisen. Dazu existieren entsprechende Planungs- bzw. Handlungsempfehlungen innerhalb der Gutachten 'Begutachtung der Optionsflächen in Hinblick auf potentielle Vorkommen planungsrelevanter Tierarten im Rahmen der Umweltprüfung zur Neu-Aufstellung des FNP in Ahlen' (s. Anlage I der UP) sowie des Gutachtens 'Erfassung von Steinkauz und Flussregenpfeifer auf ausgewählten Vorhabenflächen des FNP - Fachbeitrag im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ahlen' (s. Anlage II der UP). So lassen sich Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten durch eine entsprechend angepasste Abgrenzung des Bebauungsplanes, soweit dadurch das Anschneiden bedeutungsvoller Lebensräume vermieden wird, sowie eine Verringerung der überbauten Fläche mit entsprechender Gestaltung der Randbereiche und Einrichtung von Puffer- und Nahrungsflächen reduzieren. Außerdem lassen sich durch bestimmte Regelungen hinsichtlich Geschwindigkeitsbegrenzung, des Verbots weit abstrahlender Lichtquellen und der Absperrung bedeutsamer Flächen i.d.R. weitere negative Auswirkungen auf die Arten verringern. Maßnahmen zum Bodenschutz sind sehr vielfältig und erstrecken sich zum einen auf den Komplex von Bodenverunreinigungen, Altlasten und erhöhten Stoffwerten (z.B. Schwermetallen). Hierzu sind bspw. im Bundes-Bodenschutzgesetz und in der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung umfangreiche Regelungen enthalten: • Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, • Vorsorgewerte, bei deren Überschreitung i.d.R. längerfristig schädliche Bodenveränderungen zu besorgen und daher Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen sind sowie • Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Darüber hinaus sind dort Regelungen zu finden, die die Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Bodenerosion durch Wasser behandeln. In der Bauleitplanung ist neben diesen u.U. auftretenden speziellen Fragestellungen der übliche Umgang mit Boden im Sinne eines umfassenden Bodenschutzes zu behandeln. Dabei geht es im Wesentlichen um Aspekte des Mutterbodenschutzes auf Baustellen, einer möglichst geringen Bodenversiegelung, den Schutz vor Wasser- und Winderosion, die Erhaltung des Bodens als Lebensraum und den Umgang mit Bioziden bei der Pflege z.B. von Grünflächen. Darüber hinaus sind die Regelungen des § 1a Abs. 2 BauGB zu beachten, in denen es heißt, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist und zur Verringerung

<strong>UMWELTBERICHT</strong><br />

ZUR NEUAUFSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER STADT AHLEN<br />

• Beschreibung und Bewertung <strong>de</strong>r Umweltauswirkungen <strong>de</strong>r städtebaulichen Projekte und Straßenverkehr<strong>sp</strong>rojekte •<br />

Seite 69<br />

Grundsätzliche und allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für die<br />

Schutzgüter ist eine Planungskonzeption, die von vornherein die ökologisch be<strong>de</strong>utungsvollen<br />

Teilflächen <strong>de</strong>s Geltungsbereichs eines Bebauung<strong>sp</strong>lans berücksichtigt und diese nicht<br />

überplant, son<strong>de</strong>rn durch gezielte Maßnahmen planungsrechtlich sichert und damit schützt.<br />

Relevant ist dies bei<strong>sp</strong>ielsweise für wertvolle Biotoptypen (z.B. Laubwäl<strong>de</strong>r, extensives<br />

Feuchtgrünland o<strong>de</strong>r alte Streuobstwiesen), beson<strong>de</strong>re Bö<strong>de</strong>n (z.B. Rendzinen, Anmoorgleye)<br />

und <strong>sp</strong>ezifische Au<strong>sp</strong>rägungen <strong>de</strong>s Schutzgutes Wasser (z.B. Überschwemmungsgebiete,<br />

naturnahe Fließgewässer o<strong>de</strong>r mächtige Grundwasserleiter).<br />

Soweit Gehölzstrukturen in An<strong>sp</strong>ruch zu nehmen sind, sollte in Anlehnung an § 64 Abs. 1 LG<br />

NRW eine Baufeldräumung nur in <strong>de</strong>r Zeit von Anfang Oktober bis En<strong>de</strong> Februar (außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Brut- und Aufzuchtzeit) erfolgen, um Beeinträchtigungen hier leben<strong>de</strong>r Tierarten, insbeson<strong>de</strong>re<br />

möglicher Brutvorkommen von Vögeln, ggf. streng geschützter Arten, auszuschließen.<br />

Zur Vermeidung einer Verschmutzung von Bo<strong>de</strong>n und Grundwasser z.B. durch Leckagen o<strong>de</strong>r<br />

Unfällen mit wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während<br />

<strong>de</strong>r Baumaßnahme die einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu<br />

berücksichtigen.<br />

Eine weitere, insbeson<strong>de</strong>re für das Schutzgut Mensch relevante Vermeidungsmaßnahme<br />

besteht für die Bereiche, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Bergbau umgegangen ist o<strong>de</strong>r aber Altablagerungen zu<br />

vermuten sind. Hierzu sollten möglichst frühzeitig ent<strong>sp</strong>rechen<strong>de</strong> Sondierungen und Analysen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Die Ergebnisse bezüglich ggf. notwendig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Sicherungsmaßnahmen<br />

sind im Bebauung<strong>sp</strong>lan durch ent<strong>sp</strong>rechen<strong>de</strong> Festsetzungen und Hinweise zu<br />

verankern.<br />

2.4.3.2 Verringerungsmaßnahmen<br />

Eine grundsätzliche und wesentliche Verringerungsmaßnahme ist insbeson<strong>de</strong>re bei Wohnbauflächen<br />

die Reduzierung <strong>de</strong>r Grundflächenzahl von üblicherweise 0,4 auf einen geringeren<br />

Wert. Dadurch lassen sich Eingriffe und Beeinträchtigungen für fast alle Schutzgüter reduzieren.<br />

Darüber hinaus ergibt sich aus städtebaulicher Sicht aufgrund <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Vorhabenflächen<br />

am Siedlungsrand die Möglichkeit zur Schaffung eines “weichen” Übergangs” zwischen<br />

Stadtkörper und Freiraum.<br />

Für das Schutzgut Mensch bzw. die Bevölkerung ist bei <strong>de</strong>r Ausweisung von Wohnbauflächen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Nachbarschaft zu stärker befahrenen Straßen (z.B. Vorhabenfläche 6.5),<br />

immer auch das Erfor<strong>de</strong>rnis eines ausreichen<strong>de</strong>n Schallschutzes zu prüfen. Dieser kann durch<br />

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