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Dr. Ludger Wirooks Naturschutzfachliche Bewertung Bebauungsplan 253 7. Artenschutzrechtlich-naturschutzfachliche Bewertung und Konfliktabschätzung 7.1 Artenschutzrechtlich-naturschutzfachliche Bewertung der Nachtfalterfauna des Eingriffsgebiets Keine der in dieser Untersuchung erfassten Arten ist nach der BArtSchV und/oder FFH- Richtlinie besonders oder streng geschützt, so dass auf der Basis der vorhandenen Daten also keine artenschutzrechtlichen Verfahren anstünden. Auch naturschutzfachlich gesehen kann der konkret erfassten Nachtfalterartengemeinschaft keine besonders hohe Bedeutung zugesprochen werden, da nur eine einzige Art (entsprechend 2,1% der nachgewiesenen Fauna) nach den Roten Listen gefährdet ist. Es handelt sich dabei um die Herbsteulenart Xanthia citrago, die NRW-weit als gefährdet gilt (= Kategorie 3), im betroffenen Naturraum Niederrheinische Bucht allerdings nur auf der Vorwarnliste steht (= Kategorie V). Daraus darf man mit gewissen Einschränkungen folgern, dass der relative Anteil naturschutzfachlich bedeutsamen Arten im Untersuchungsgebiet auch insgesamt nicht hoch sein dürfte. Das Vorkommen weiterer naturschutzfachlich bedeutsamer Arten kann und darf allerdings ohne Berücksichtigung des Sommeraspekts nicht ausgeschlossen werden. Dass es solche Art gibt, zeigen die Ergebnisse eines Licht- und Köderfangabends, den Herr Armin Dahl am 14.8.2008 im Untersuchungsgebiet durchgeführt hat. Neben einigen der auch hier erfassten Arten konnte DAHL (schriftliche Mitt.) dabei noch weitere 4 Arten nachweisen, von denen zumindest eine, das Schwarze Ordensband (= Mormo maura) naturschutzfachlich beachtenswert ist. Diese Art steht bundesweit auf der Vorwarnliste, in NRW gilt sie im betroffenen Naturraum als stark gefährdet (= Kategorie 2). 7.2 Flugdistanzen und Fernwirkung des Lichts Nachtfalter sind im Imaginalstadium nicht unbedingt eng an Ihren jeweiligen Entwicklungsbiotop gebunden und fliegen mehr oder weniger gezielt auch in Nachbarbiotope ein. Ein konkretes Beispiel dafür lieferte im Rahmen dieser Erhebung die einzige nachgewiesene Art der Roten Listen, die Herbsteule Xanthia citrago. Die Raupe dieser Art lebt ausschließlich an Linde – einer Baumart, die im unmittelbaren Eingriffsgebiet und dessen nächstem Umfeld nicht vorkommt, sie tritt erst in dem nordöstlich davon gelegenen Waldgebiet auf. Der Falter muss sich also außerhalb des Eingriffsgebiets entwickelt haben und gehört demzufolge im engeren Sinne nicht zur Indigenfauna dieses Gebiets. Die Tatsache, dass diese Art dennoch im Untersuchungsgebiet am Licht nachgewiesen wurde, zeigt nun aber, dass die Falter offenbar weit genug umherstreunen um im Zuge ihrer Flugaktivitäten zumindest gelegentlich auch in den Einflussbereich der im Eingriffsgebiet zu erwartenden Lichtquellen geraten zu können – und zwar unabhängig von deren eventueller Fernlockwirkung (das Licht des Leuchtturms war von der asphaltierten Zufahrtsstraße und dem Wohnhaus der Gärtnerei aus nicht sichtbar). Diese "trivial movement" genannte Flugaktivität kann sich bei vielen Arten durchaus über mehrere Hundert Meter erstrecken, besonders wenn die tendenziell biotoptreueren Waldarten dabei ihre angestammte Formation – also Gehölzstrukturen – nicht verlassen müssen (vgl. HAUSSMANN 1990). Im konkreten Fall kann offenbar der den Teich 7

Dr. Ludger Wirooks Naturschutzfachliche Bewertung Bebauungsplan 253 umschließende Gehölzgürtel als Trittsteinbiotop für solche dispergierenden Waldarten dienen. Bezüglich einer eventuellen Fernlockwirkung des Lichtes ist zu berücksichtigen, dass die Stadionscheinwerfer ja in großer Höhe (= 20 m) angebracht werden und somit eine viel größere Fernlockwirkung erzielen können als der in dieser Untersuchung verwendete Leuchtturm (vgl. auch Kapitel 4). Beide Faktoren – also die Mobilität der Falter sowie die Fernlockwirkung der Scheinwerfer – bewirken, dass damit zu rechnen ist, dass auch die Falterpopulationen weiter entfernter Biotope durch den Betrieb der Scheinwerfer beeinträchtigt werden. Eine Beeinflussung von Falterpopulationen in vom Eingriffsgebiet weiter entfernten Biotopen kann auch durch die geplante Ausleuchtung der Erschließungsstraße erfolgen. Diese führt direkt an einer Trockenbrache vorbei, und die dort aufzustellenden Lampen können und werden grundsätzlich auch Falter dieses Biotoptyps anlocken. Insgesamt muss festgestellt werden, dass eine abschließende Betrachtung der durch den Stadionbau hervorgerufenen möglichen Beeinträchtigungen ohne genauere Kenntnis der in den weiter entfernt liegenden Nachbarbiotopen ansässigen Nachtfalterfauna nur bedingt möglich ist. Von der Biotopstruktur her ist es jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass die Falterpopulationen des erwähnten Waldes sowie der Trockenbrache noch weitaus mehr naturschutzfachlich wertvolle Arten aufweisen als die bisher nachgewiesene Xanthia citrago. 7.3 Abschätzung der Eingriffserheblichkeit Im Fall des Stadionbaus und der damit einhergehenden Anbringung von Beleuchtungsanlagen muss unter Berücksichtigung aller Faktoren insgesamt mit einem negativen Einfluss auf die Nachtfalterpopulationen gerechnet werden. Das größte Gefährdungspotential besteht dabei naturgemäß für die Nachtfalterzönosen des unmittelbaren Eingriffsgebiets, die nach dem bisherigen Kenntnisstand allerdings naturschutzfachlich nicht als besonders wertvoll einzustufen sind (siehe aber auch Kap. 7.1). Es ist allerdings auch klar von der Beeinträchtigung der Nachtfalterzönosen weiter entfernter Biotope, wie z. B. des Waldes und der Trockenbrache, auszugehen. 8. Maßnahmen zur Vermeidung von negativen projektbedingten Wirkungen auf die Nachtfalterfauna Um die möglichen projektbedingten negativen Wirkungen auf die Nachtfalterfauna zumindest zu begrenzen, sollte die "Lichtverschmutzung" insgesamt auf das unbedingt nötige Maß minimiert werden. Bezüglich der Stadionscheinwerfer wäre es zur Minimierung solcher Wirkungen am günstigsten, wenn diese möglichst lichtschwach wären und in niedriger Höhe angebracht würden. Da dies aber deren Sinn (= Ausleuchtung der Sportstätten) diametral entgegensteht und es deshalb kaum sinnvolle Alternativen gibt, bleibt festzuhalten, dass sich negative Auswirkungen auf die Tierwelt wohl kaum gänzlich vermeiden lassen. Aus Sicht der Tiere wäre es deshalb am günstigen, wenn auf deren Bau und Einsatz gänzlich verzichtet würde. Ansonsten gilt: je seltener das Flutlicht eingeschaltet wird, desto geringer die negativen Wirkungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass wegen der größeren Zahl vorhandener Insekten besonders im Sommerhalbjahr auf den Einsatz der Scheinwerfer 8

Dr. Ludger Wirooks Naturschutzfachliche Bewertung Bebauung<strong>sp</strong>lan 253<br />

7. Artenschutzrechtlich-naturschutzfachliche Bewertung und<br />

Konfliktabschätzung<br />

7.1 Artenschutzrechtlich-naturschutzfachliche Bewertung <strong>de</strong>r<br />

Nachtfalterfauna <strong>de</strong>s Eingriffsgebiets<br />

Keine <strong>de</strong>r in dieser Untersuchung erfassten Arten ist nach <strong>de</strong>r BArtSchV und/o<strong>de</strong>r FFH-<br />

Richtlinie beson<strong>de</strong>rs o<strong>de</strong>r streng geschützt, so dass auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Daten<br />

also keine artenschutzrechtlichen Verfahren anstün<strong>de</strong>n.<br />

Auch naturschutzfachlich gesehen kann <strong>de</strong>r konkret erfassten<br />

Nachtfalterartengemeinschaft keine beson<strong>de</strong>rs hohe Be<strong>de</strong>utung zuge<strong>sp</strong>rochen wer<strong>de</strong>n, da<br />

nur eine einzige Art (ent<strong>sp</strong>rechend 2,1% <strong>de</strong>r nachgewiesenen Fauna) nach <strong>de</strong>n Roten<br />

Listen gefähr<strong>de</strong>t ist. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um die Herbsteulenart Xanthia citrago, die<br />

NRW-weit als gefähr<strong>de</strong>t gilt (= Kategorie 3), im betroffenen Naturraum Nie<strong>de</strong>rrheinische<br />

Bucht allerdings nur auf <strong>de</strong>r Vorwarnliste steht (= Kategorie V). Daraus darf man mit<br />

gewissen Einschränkungen folgern, dass <strong>de</strong>r relative Anteil naturschutzfachlich<br />

be<strong>de</strong>utsamen Arten im Untersuchungsgebiet auch insgesamt nicht hoch sein dürfte.<br />

Das Vorkommen weiterer naturschutzfachlich be<strong>de</strong>utsamer Arten kann und darf allerdings<br />

ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s Sommera<strong>sp</strong>ekts nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Dass es<br />

solche Art gibt, zeigen die Ergebnisse eines Licht- und Kö<strong>de</strong>rfangabends, <strong>de</strong>n Herr Armin<br />

Dahl am 14.8.2008 im Untersuchungsgebiet durchgeführt hat. Neben einigen <strong>de</strong>r auch<br />

hier erfassten Arten konnte DAHL (schriftliche Mitt.) dabei noch weitere 4 Arten<br />

nachweisen, von <strong>de</strong>nen zumin<strong>de</strong>st eine, das Schwarze Or<strong>de</strong>nsband (= Mormo maura)<br />

naturschutzfachlich beachtenswert ist. Diese Art steht bun<strong>de</strong>sweit auf <strong>de</strong>r Vorwarnliste, in<br />

NRW gilt sie im betroffenen Naturraum als stark gefähr<strong>de</strong>t (= Kategorie 2).<br />

7.2 Flugdistanzen und Fernwirkung <strong>de</strong>s Lichts<br />

Nachtfalter sind im Imaginalstadium nicht unbedingt eng an Ihren jeweiligen<br />

Entwicklungsbiotop gebun<strong>de</strong>n und fliegen mehr o<strong>de</strong>r weniger gezielt auch in<br />

Nachbarbiotope ein. Ein konkretes Bei<strong>sp</strong>iel dafür lieferte im Rahmen dieser Erhebung die<br />

einzige nachgewiesene Art <strong>de</strong>r Roten Listen, die Herbsteule Xanthia citrago. Die Raupe<br />

dieser Art lebt ausschließlich an Lin<strong>de</strong> – einer Baumart, die im unmittelbaren<br />

Eingriffsgebiet und <strong>de</strong>ssen nächstem Umfeld nicht vorkommt, sie tritt erst in <strong>de</strong>m<br />

nordöstlich davon gelegenen Waldgebiet auf. Der Falter muss sich also außerhalb <strong>de</strong>s<br />

Eingriffsgebiets entwickelt haben und gehört <strong>de</strong>mzufolge im engeren Sinne nicht zur<br />

Indigenfauna dieses Gebiets.<br />

Die Tatsache, dass diese Art <strong>de</strong>nnoch im Untersuchungsgebiet am Licht nachgewiesen<br />

wur<strong>de</strong>, zeigt nun aber, dass die Falter offenbar weit genug umherstreunen um im Zuge<br />

ihrer Flugaktivitäten zumin<strong>de</strong>st gelegentlich auch in <strong>de</strong>n Einflussbereich <strong>de</strong>r im<br />

Eingriffsgebiet zu erwarten<strong>de</strong>n Lichtquellen geraten zu können – und zwar unabhängig<br />

von <strong>de</strong>ren eventueller Fernlockwirkung (das Licht <strong>de</strong>s Leuchtturms war von <strong>de</strong>r<br />

a<strong>sp</strong>haltierten Zufahrtsstraße und <strong>de</strong>m Wohnhaus <strong>de</strong>r Gärtnerei aus nicht sichtbar). Diese<br />

"trivial movement" genannte Flugaktivität kann sich bei vielen Arten durchaus über<br />

mehrere Hun<strong>de</strong>rt Meter erstrecken, beson<strong>de</strong>rs wenn die ten<strong>de</strong>nziell biotoptreueren<br />

Waldarten dabei ihre angestammte Formation – also Gehölzstrukturen – nicht verlassen<br />

müssen (vgl. HAUSSMANN 1990). Im konkreten Fall kann offenbar <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Teich<br />

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