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Rat beschließt Doppelhaushalt 2013/2014 - Gemeinde Niederzier

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Amtliche Bekanntmachungen<br />

G E M E I N D E N I E D E R Z I E R<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

der 3. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Niederzier</strong> A 20/1 „Neue Mitte<br />

<strong>Niederzier</strong> - Wohnbereich“, Ortschaft <strong>Niederzier</strong><br />

Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Niederzier</strong> A<br />

20/1 „Neue Mitte <strong>Niederzier</strong> – Wohnbereich“, Ortschaft <strong>Niederzier</strong><br />

wurde mit Satzungsbeschluss des <strong>Rat</strong>es der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederzier</strong> vom<br />

28.02.<strong>2013</strong> gemäß § 10 Abs. 1 BauGB abgeschlossen. Ziel der Änderung<br />

ist es, den Bebauungsplan in einem Teilbereich anzupassen, um<br />

ein konkretes Vorhaben (Errichtung eines Mehrgenerationenhauses) zu<br />

ermöglichen. Zudem soll eine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der<br />

Geländehöhen zu Gunsten aller Bauwilligen beseitigt werden.<br />

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Plangebietes <strong>Niederzier</strong> A<br />

20/1 ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich:<br />

In Anwendung des § 233 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2<br />

BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I.<br />

S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006<br />

(BGBl. I S. 3316) bedarf die Aufstellung des o. a. Bebauungsplanverfahrens<br />

nicht der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde.<br />

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3<br />

BauGB in der obigen Fassung i.V.m. § 7 GO NW in der derzeit geltenden<br />

Fassung (SGV.NW. S. 2023) ortsüblich bekanntgemacht. Der<br />

Bebauungsplan liegt einschließlich der Begründungen ab sofort bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Niederzier</strong>, <strong>Rat</strong>hausstraße 8, 52382 <strong>Niederzier</strong>,<br />

Altbau - Zimmer 3 -, während der Dienststunden, und zwar montags<br />

bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr, dienstags von 14.00 Uhr bis<br />

16.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu jedermanns<br />

Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft<br />

gegeben. Die Auslegung wird hiermit bekanntgemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. a.<br />

Bebauungsplan in Kraft.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />

über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

nach den §§ 39 bis 42 BauGB (zu möglichen Vermögensnachteilen)<br />

wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch<br />

erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit<br />

des Anspruches herbeigeführt wird.<br />

Gemäß § 215 BauGB „Frist für die Geltendmachung der Verletzung von<br />

Vorschriften“ sind unbeachtlich<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />

und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans<br />

oder der Satzung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts<br />

geltend gemacht worden sind.<br />

Außerdem kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit geltenden Fassung (SGV. NW.<br />

S. 2023) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses<br />

Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und<br />

Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der<br />

Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den <strong>Rat</strong>sbeschluß vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Niederzier</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und<br />

die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Niederzier</strong>, den 01.03.<strong>2013</strong><br />

(H e u s e r)<br />

Bürgermeister<br />

G E M E I N D E N I E D E R Z I E R<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

der 4. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Niederzier</strong> A 20/1 „Neue Mitte<br />

<strong>Niederzier</strong> – Wohnbereich“, Ortschaft <strong>Niederzier</strong><br />

Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes <strong>Niederzier</strong> A<br />

20/1 „Neue Mitte <strong>Niederzier</strong> – Wohnbereich“, Ortschaft <strong>Niederzier</strong><br />

wurde mit Satzungsbeschluss des <strong>Rat</strong>es der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Niederzier</strong> vom<br />

28.02.<strong>2013</strong> gemäß § 10 Abs. 1 BauGB abgeschlossen.<br />

Ziel der Änderung ist es, im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung<br />

die Errichtung eines Gebäudes für Eigentumswohnungen<br />

(Seniorenresidenz) sowie eines weiteren Mehrfamilienhauses zu<br />

ermöglichen.<br />

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Plangebietes <strong>Niederzier</strong> A<br />

20/1 – „Neue Mitte <strong>Niederzier</strong> – Wohnbereich“ ist dem nachstehenden<br />

Übersichtsplan zu entnehmen:<br />

In Anwendung des § 233 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2<br />

BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I.<br />

S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006<br />

(BGBl. I S. 3316) bedarf die Aufstellung des o.a. Bebauungsplanverfahrens<br />

nicht der Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde.<br />

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3<br />

BauGB in der obigen Fassung i.V.m. § 7 GO NW in der derzeit geltenden<br />

Fassung (SGV.NW. S. 2023) ortsüblich bekanntgemacht. Der<br />

Bebauungsplan liegt einschließlich der Begründungen ab sofort bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Niederzier</strong>, <strong>Rat</strong>hausstraße 8, 52382 <strong>Niederzier</strong>,<br />

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niederzier

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