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Ganze Urteil - NFV Kreis Stade

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<strong>Kreis</strong> <strong>Stade</strong><br />

Niedersächsischer Fußballverband e.V.<br />

<strong>Kreis</strong>sportgericht <strong>Stade</strong><br />

Klaus-Heiner Gerken Heerloge 41, Tel. 04762/2179<br />

E-Mail : hsv-gerken@web. de<br />

27449 Kutenholz, den 20.05.2013<br />

U r t e i l<br />

Im Sportgerichtsverfahren Nr. 09 der Saison 2012 / 2013 / Buchungs-Nr. 2004<br />

Vorkommnisse beim Punktspiel der 2. <strong>Kreis</strong>klasse am 30.03.2013 in Freiburg zwischen der<br />

SG Freiburg/Oederquart 1 und dem Post SV Buxtehude 2<br />

Feldverweis und Meldung eines Spielers<br />

hat das <strong>Kreis</strong>sportgericht <strong>Stade</strong> (KSG)<br />

Vorsitz: Klaus-Heiner Gerken (FC Mulsum / Kutenholz)<br />

Beisitzer: Peter Schliecker (SV Bliedersdorf)<br />

Beisitzer: Wolfgang Plate (FC Mulsum / Kutenholz)<br />

im schriftlichen Verfahren am 15.05.2013 in Mulsum folgende Entscheidung getroffen:<br />

1. Der Spieler,vom Post SV Buxtehude wird wegen Beleidigung und Bedrohung des<br />

Schiedsrichters gemäß § 43 Ziff. 2 und 3 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) zu<br />

einer Sperrstrafe von 3 Monaten bis einschließlich 04.07.2013 sowie zusätzlich zu<br />

einer Geldstrafe von 50 € gem. § 43 Satz 2 RuVO verurteilt.<br />

2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 € trägt gem. § 11 (1) RuVO der o.a. Spieler<br />

unter Haftung des Post SV Buxtehude gem. § 11 (4) RuVO.<br />

3. Diese sowie die Geldstrafe (insgesamt 110 €) werden vom Konto des Post SV<br />

Buxtehude abgebucht.<br />

Tatbestand und Entscheidungsgründe:<br />

Mit Verfügung des Spielausschusses (KSpA) vom 06.04.2013 wurde das Sportgericht über die<br />

Vorfälle anlässlich des Punktspiels in Freiburg unterrichtet. Der KSpA bat das KSG um<br />

Durchführung eines Verfahrens, da insbesondere wg. der Bedrohung des Schiedsrichters (SR)<br />

der zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht als ausreichend angesehen wurde.<br />

Der Spieler wurde vom KSpA ab 04.04.2013 vorgesperrt.<br />

Der (SR) hat in seinem Bericht Folgendes vermerkt:<br />

„In der 54. Spielminute kam es zwischen dem Torwart (TW)., und dem Spieler (SP) zu einem<br />

Gerangel. Der TW hatte den Ball sicher in der Hand. Der SP schubste ihn und beschimpfte ihn<br />

als „alten Bauerntrampel“.<br />

Der SP wurde bereits in der ersten Halbzeit von mir mündlich verwarnt, sodass er infolge des<br />

wiederholten Fehlverhaltens die gelbe Karte gezeigt bekam. Kaum hatte ich die gelbe Karte<br />

wieder eingesteckt. Schaute er den TW der an und beschimpfte ihn weiterhin als „Hurensohn“.<br />

Darauf wurde ihm meinerseits die „Gelb-Rote Karte“ gezeigt. Der SP verlor seine Beherrschung<br />

und titulierte mich als „Hühnerficker“ und bedrohte mich mit den Worten „..komm du nach dem<br />

Spiel vom Feld“.<br />

Nach dieser Aussage befragte ich den SP, ob es eine Bedrohung gegen meine Person sein sollte.<br />

ER wiederholte sinngemäß „.. komm du vom Spielfeld, dann bekommst du Backenfutter“!<br />

Erst als der Spieler xxxxx seinen Trainer aufforderte den Spieler endlich vom Feld zu nehmen, da<br />

er das Verhalten von SP stark missbilligte, schritt der Trainer ein. Auf dem Weg zur Kabine<br />

führte der SP seine Schimpf- und Beleidigungstiraden weiter, die konnte ich aber im Einzelnen<br />

nicht verstehen. Eine Aussage war sehr verständlich ... er wetterte vor sich hin, ich hätte keine<br />

Ahnung.<br />

Die Aussagen der Bedrohung wurden ebenfalls vom Spieler xxxx und dem Trainer gehört.<br />

Nach Spielende kam der Trainer und bat um ein Gespräch, dem stimmte ich zu. Er bat mich das<br />

Verhalten seines SP, so wie der Mannschaft zu entschuldigen. Meine Antwort lautete: Die<br />

1


Entschuldigung der Mannschaft wird meinerseits angenommen, vom SP aufgrund der Bedrohung<br />

des SR nicht.<br />

Auch der SP entschuldigte sich nach dem Spiel für sein Verhalten, zu dem was er ausgesprochen<br />

hat, teilte aber zeitgleich mit, dass er das „Gesagte“ nicht zurücknehmen kann – da es<br />

ausgesprochen wurde.“<br />

Das KSG hat daraufhin den Post SV Buxtehude um Stellungnahme sowie die SG Freiburg/<br />

Oed. um Zeugenaussagen gebeten.<br />

Der Trainer teilte im Wesentlichen Folgendes mit :<br />

‣ Die mündliche Verwarnung erhielt der SP gemeinsam mit dem TW<br />

‣ Der verbalen Auseinandersetzung mit dem TW. ging der Ausspruch des TW gegen den SP<br />

„Lackaffe“ voraus. Als der SP dem SR nach der gelben Karte für seinen Ausspruch „Ach hör auf<br />

du Bauer“ darauf hinwies, dass der TW ihn als „Lackaffen“ bezeichnet habe, sei dies vom SR auf<br />

seine Person bezogen worden und dieser habe dafür die Gelb-Rote-Karte gezeigt.<br />

‣ Die Aussprüche „Hurensohn“ und “Hühnerficker“ wurden bestritten; einer seiner Mitspieler soll<br />

das Wort „Hurensohn“ ausgesprochen haben.<br />

SG Freib/Oed. teilte durch den Kapitän zusammengefasst Folgendes mit:<br />

‣ Der SR wurde vom SP mehrfach bedroht.<br />

‣ Der SP bekam die gelbe Karte gezeigt, weil er den TW schubste.<br />

‣ Der SP beschimpfte den TW als „Hurensohn“, wofür er die Gelb-Rote Karte bekam.<br />

‣ Dann beschimpfte er den SR als „Hühnerficker“ und bedrohte ihn mit den Worten „Komm du mir<br />

mal vom Feld ...“, was er mehrfach auf dem Weg vom Spielfeld in Richtung Kabine betonte.<br />

Da eine mündliche Verhandlung vom Post SV Buxtehude nicht erbeten wurde und nach<br />

Einschätzung des KSG auch keine weiteren bzw. bedeutenden Erkenntnisse erbracht hätte,<br />

wurde auf der Basis dieser Beweislage im schriftlichen Verfahren entschieden.<br />

Für das KSG war der SR-Bericht überzeugend; Zweifel, die seiner Beweiswirkung gemäß 28<br />

Abs. 1 Buchstabe a RuVO entgegenstehen, haben sich nicht ergeben. Zwar hat der Trainer des<br />

Post SV Buxtehude den Ablauf anders dargestellt, doch angesichts der sehr detaillierten<br />

Zeugenaussage des Mannschaftsführers der SG Freib./Oed., die den SR-Bericht eindeutig<br />

bestätigt, war der SR-Bericht zweifellos glaubwürdig und damit der für das KSG zu beurteilende<br />

Sachverhalt. Nicht zu bestrafen war entsprechend des § 28 Abs. 2 RuVO die Beleidigung des<br />

TW mit den Worten „Bauerntrampel“ und „Hurensohn“, da diese durch die Gelbe Karte und<br />

Gelb-Rote-Karte“ als Tatsachenentscheidung unanfechtbar vom SR beurteilt sind.<br />

Die Worte „Hühnerficker“ und „komm du vom Spielfeld, dann bekommst du Backenfutter“ sind<br />

nicht nur äußerst respektlos, sondern erfüllen eindeutig auch die Strafbestimmungstatbestände<br />

der RuVO Beleidigung und Bedrohung.<br />

Zum Umgang mit den Schiedsrichtern hat der Präsident des DFB kürzlich aus Anlass des<br />

Vorfalls in den Niederlanden Hinweise an die Freunde des Fußballs in einem offenen Brief<br />

gegeben; folgende Auffassung wird dort u.a. vertreten:<br />

„……Wir alle, jeder Verein, jeder Spieler, jeder Zuschauer, sind aufgefordert, unseren Beitrag für ein<br />

faires, für ein friedliches Miteinander zu leisten. Niemand darf zulassen, dass aus sportlichem Ehrgeiz<br />

Aggression wird, dass aus Emotionalität Hass entsteht, dass Gewalt ins Spiel kommt.<br />

Wir alle sind aufgerufen, weiter entschlossen und gemeinsam für Respekt und Rücksicht einzustehen<br />

………….. . Gerade die Schiedsrichter brauchen dabei unseren besonderen Schutz. Ohne sie wären die<br />

rd. 1,6 Millionen Fußballspiele im Jahr gar nicht erst möglich. Ohne sie gäbe es den flächendeckenden<br />

geregelten Wettbewerb nicht.<br />

Das Engagement der vielen Schiedsrichter in Deutschland verdient von uns allen höchste Anerkennung.<br />

Und wir sollten nicht nur Respekt vor ihrer Leistung haben, sondern auch vor dem Menschen dahinter.“<br />

Es ist deshalb auch in diesem Sinne Aufgabe des Sportgerichts, Spieler, die den nötigen<br />

Respekt gegenüber den Schiedsrichtern vermissen lassen, durch geeignete <strong>Urteil</strong>e versuchen<br />

zu erziehen.<br />

Strafmildernd war bei der Festlegung des Strafmaßes sowohl die Entschuldigung nach dem<br />

Spiel bzw. auch im Verfahren und damit ein Reueverhalten zu werten.<br />

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Strafmaße gem. § 43 Ziffern 2 und 3 RuVO zwischen<br />

einer Woche und bis zu einem halben Jahr Sperre war für das KSG eine 3-monatige<br />

Sperrstrafe notwendig, um dem Spieler sein sportwidriges Verhalten vor Augen zu führen und<br />

künftig eine Verhaltensänderung zu erreichen. Auch wenn der Spieler für sich eine ungerechte<br />

Behandlung durch den SR empfunden hat, gebührt es dem Respekt gegenüber dem SR (der<br />

genau wie die Spieler nicht in jeder Situation perfekt agieren kann) und auch dem Ansehen des<br />

Fußballs, einen solchen Auftritt wie hier zu vermeiden.<br />

2


Die zusätzlich festgelegt Geldstrafe wurde gemäß § 43 Satz 2 RuVO verhängt, da durch die in<br />

den Sperrzeitraum fallende Sommerpause der gewünschte Sühnezweck nicht erreicht werden<br />

konnte.<br />

Zur Begründung der Kostenentscheidung wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die<br />

eindeutigen Regelungen des § 11 RuVO verwiesen.<br />

Der Spielerpass des Verurteilten verbleibt bis zum Ablauf der Frist in Verwahrung des<br />

Spielausschusses. Er wird von dort nach Fristablauf zurückgegeben.<br />

Ausgefertigt:<br />

Klaus-Heiner Gerken<br />

Vorsitzender<br />

gez. Peter Schliecker<br />

gez. Wolfgang Plate<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen dieses <strong>Urteil</strong> ist die gebührenpflichtige Berufung zulässig. Sie ist innerhalb von 7 Tagen schriftlich<br />

unter Hervorhebung der Anträge und Gründe beim nächst höheren Sportgericht einzulegen.<br />

Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tage des Zugangs dieses <strong>Urteil</strong>s, spätestens am 3.Tag nach dem<br />

Poststempel des Aufgabepostamtes, zu laufen.<br />

Die Berufung kann auf einzelne Punkte des <strong>Urteil</strong>s beschränkt werden. Die Berufungsschrift soll dreifach<br />

eingereicht werden.<br />

Anschrift:<br />

Bezirkssportgericht Lüneburg<br />

Vorsitzender: Rüdiger Wiegand<br />

Soltauer Straße 34<br />

27356 Rotenburg<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 17, 14, 10 und 11 RuVO wird verwiesen.<br />

Ferner ist die gebührenfreie Beschwerde zulässig, wenn formelle Mängel (z.B. falsche Besetzung des<br />

Sportgerichts, Nichteinhaltung der Ladungsfristen etc.) geltend gemacht werden.<br />

Die Beschwerde ist beim Sportgericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat.<br />

Bezüglich Form und Fristen gelten die Ausführungen zur Berufung entsprechend. Auf die §§ 18, 14 und<br />

11 RuVO wird verwiesen.<br />

Zusatz wegen <strong>Urteil</strong>s-Veröffentlichung auf der Homepage des NfV <strong>Kreis</strong> <strong>Stade</strong><br />

Alle <strong>Urteil</strong>e des KSG <strong>Stade</strong> werden auf der Homepage unter der Rubrik Sportgericht veröffentlicht. Dabei<br />

werden die Namen der Beteiligten („Verurteilten") sowie auch der Zeugen (meistens der gegnerische<br />

Verein oder der Schiedsrichter) nicht genannt und durch Abkürzungen ersetzt.<br />

Aus Datenschutzgründen wird es zusätzlich als erforderlich angesehen, nachzufragen, ob die Beteiligten<br />

und Zeugen einschließlich des Schiedsrichters Bedenken haben; ihre Mitteilungen zum Verfahren im<br />

<strong>Urteil</strong> wortgetreu zu veröffentlichen, sodass evtl. auch ohne deren Namen Rückschlüsse auf ihre Namen<br />

gezogen werden könnte.<br />

Falls nicht innerhalb von 2 Wochen eine entsprechende Mitteilung an das KSG erfolgt, wird davon<br />

ausgegangen, dass insoweit keine Bedenken bestehen und das o.a. <strong>Urteil</strong> in der Originalfassung<br />

veröffentlicht werden kann.<br />

3

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