Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ... - Stadt Neumünster
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GeschORV 1.2<br />
Auslage der Unterlagen<br />
3. Erlass, Stundung und Niederschlagung von Abgaben und<br />
Entgelten.<br />
Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der<br />
anwesenden stimmberechtigten <strong>Stadt</strong>teilbeiratsmitglieder. 82<br />
Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird unter<br />
Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden; ohne<br />
Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung<br />
entschieden. 83<br />
Die unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefassten Beschlüsse<br />
sind in der nächsten <strong>Stadt</strong>teilbeiratssitzung von der/dem<br />
Vorsitzenden bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende<br />
Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen<br />
einzelner entgegenstehen. 84<br />
Die Bekanntgabe muss so erfolgen, dass aus ihr nicht auf den<br />
Inhalt des Beschlusses geschlossen werden kann, dessen<br />
vertrauliche Beratung Zweck des Ausschlusses der<br />
Öffentlichkeit war.<br />
(3) Die Unterlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen Sitzungen der <strong>Stadt</strong>teilbeiräte<br />
sind im Sitzungsraum zur Einsichtnahme auszulegen.<br />
§ 60 Anhörung<br />
Anhörung von<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>teilbeiräte können im Einzelfall beschließen, zu<br />
Sachkundigen und<br />
Angelegenheiten der Tagesordnung Sachkundige sowie<br />
Einwohnerinnen/Einwohnern Einwohnerinnen/Einwohner, <strong>die</strong> von dem Gegenstand der<br />
Beratung betroffen sind, sowohl in öffentlichen als auch in<br />
nichtöffentlichen Sitzungen anzuhören.<br />
(2) Vor Beginn der Beratung und Beschlussfassung in<br />
nichtöffentlicher Sitzung, haben <strong>die</strong><br />
Einwohnerinnen/Einwohner sowie <strong>die</strong> Sachkundigen den<br />
Sitzungsraum zu verlassen.<br />
§ 61 Einwohnerfragestunde<br />
Bestandteil der<br />
öffentlichen Sitzung<br />
Durchführung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>teilbeiräte können in jeder öffentlichen Sitzung eine<br />
Einwohnerfragestunde durchführen. Die<br />
Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen<br />
Sitzung.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Durchführung der Einwohnerfragestunde sind <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> <strong>Ratsversammlung</strong> geltenden Bestimmungen (§ 13) mit<br />
folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden:<br />
1. Anfragen, Vorschläge und Anregungen müssen mindestens<br />
drei Tage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden<br />
vorliegen.<br />
2. Über <strong>die</strong> Zulassung der Fragen, Vorschläge und<br />
Anregungen entscheidet <strong>die</strong>/der Vorsitzende.<br />
3. Im Zweifelsfalle entscheiden <strong>die</strong> anwesenden<br />
stimmberechtigten <strong>Stadt</strong>teilbeiratsmitglieder über <strong>die</strong><br />
Zulässigkeit der Fragen mit einfacher Mehrheit.<br />
4. Mündliche Anfragen kann <strong>die</strong>/der Vorsitzende ausnahmsweise<br />
mit der Zustimmung der anwesenden Ausschussmitglieder<br />
zulassen.<br />
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82<br />
83<br />
84<br />
§ 47 c Abs. 3 i.V.m.§ 46 Abs. 12 Satz ,1 § 35 Abs. 2 Satz 3 GO<br />
§ 47 c Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 8 Satz 3 GO<br />
§ 47 c Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 12 Satz 1, § 35 Abs. 3 GO<br />
Ortsrechtssammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Seite 44 von 50