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Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ... - Stadt Neumünster

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GeschORV 1.2<br />

Auslage der Unterlagen<br />

3. Erlass, Stundung und Niederschlagung von Abgaben und<br />

Entgelten.<br />

Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

anwesenden stimmberechtigten <strong>Stadt</strong>teilbeiratsmitglieder. 82<br />

Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird unter<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden; ohne<br />

Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung<br />

entschieden. 83<br />

Die unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefassten Beschlüsse<br />

sind in der nächsten <strong>Stadt</strong>teilbeiratssitzung von der/dem<br />

Vorsitzenden bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende<br />

Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen<br />

einzelner entgegenstehen. 84<br />

Die Bekanntgabe muss so erfolgen, dass aus ihr nicht auf den<br />

Inhalt des Beschlusses geschlossen werden kann, dessen<br />

vertrauliche Beratung Zweck des Ausschlusses der<br />

Öffentlichkeit war.<br />

(3) Die Unterlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen Sitzungen der <strong>Stadt</strong>teilbeiräte<br />

sind im Sitzungsraum zur Einsichtnahme auszulegen.<br />

§ 60 Anhörung<br />

Anhörung von<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>teilbeiräte können im Einzelfall beschließen, zu<br />

Sachkundigen und<br />

Angelegenheiten der Tagesordnung Sachkundige sowie<br />

Einwohnerinnen/Einwohnern Einwohnerinnen/Einwohner, <strong>die</strong> von dem Gegenstand der<br />

Beratung betroffen sind, sowohl in öffentlichen als auch in<br />

nichtöffentlichen Sitzungen anzuhören.<br />

(2) Vor Beginn der Beratung und Beschlussfassung in<br />

nichtöffentlicher Sitzung, haben <strong>die</strong><br />

Einwohnerinnen/Einwohner sowie <strong>die</strong> Sachkundigen den<br />

Sitzungsraum zu verlassen.<br />

§ 61 Einwohnerfragestunde<br />

Bestandteil der<br />

öffentlichen Sitzung<br />

Durchführung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>teilbeiräte können in jeder öffentlichen Sitzung eine<br />

Einwohnerfragestunde durchführen. Die<br />

Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen<br />

Sitzung.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Durchführung der Einwohnerfragestunde sind <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Ratsversammlung</strong> geltenden Bestimmungen (§ 13) mit<br />

folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden:<br />

1. Anfragen, Vorschläge und Anregungen müssen mindestens<br />

drei Tage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden<br />

vorliegen.<br />

2. Über <strong>die</strong> Zulassung der Fragen, Vorschläge und<br />

Anregungen entscheidet <strong>die</strong>/der Vorsitzende.<br />

3. Im Zweifelsfalle entscheiden <strong>die</strong> anwesenden<br />

stimmberechtigten <strong>Stadt</strong>teilbeiratsmitglieder über <strong>die</strong><br />

Zulässigkeit der Fragen mit einfacher Mehrheit.<br />

4. Mündliche Anfragen kann <strong>die</strong>/der Vorsitzende ausnahmsweise<br />

mit der Zustimmung der anwesenden Ausschussmitglieder<br />

zulassen.<br />

___________________________________________________________<br />

82<br />

83<br />

84<br />

§ 47 c Abs. 3 i.V.m.§ 46 Abs. 12 Satz ,1 § 35 Abs. 2 Satz 3 GO<br />

§ 47 c Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 8 Satz 3 GO<br />

§ 47 c Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 12 Satz 1, § 35 Abs. 3 GO<br />

Ortsrechtssammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Seite 44 von 50

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