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Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ... - Stadt Neumünster

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GeschORV 1.2<br />

§ 56 Einberufung (§§ 34, 46 Abs. 11, 12, 47 c Abs. 3 GO)<br />

Erstmalige Einberufung<br />

Einberufung<br />

Einberufung auf Verlangen<br />

Verhinderung<br />

der/des Vorsitzenden<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>teilbeiräte werden erstmalig spätestens innerhalb<br />

von 3 Monaten nach der konstituierenden Sitzung der<br />

<strong>Ratsversammlung</strong> von der/dem jeweiligen bisherigen<br />

Vorsitzenden oder in Absprache mit <strong>die</strong>ser/<strong>die</strong>sem von der<br />

<strong>Stadt</strong>präsidentin/dem <strong>Stadt</strong>präsidenten einberufen.<br />

(2) Der <strong>Stadt</strong>teilbeirat ist von seiner/seinem Vorsitzenden einzuberufen,<br />

so oft es <strong>die</strong> Geschäftslage erfordert.<br />

(3) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat den <strong>Stadt</strong>teilbeirat unverzüglich<br />

einzuberufen, wenn es ein Drittel der in der Hauptsatzung<br />

bestimmten Mitgliederzahl des <strong>Stadt</strong>teilbeirats oder<br />

<strong>die</strong> Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister unter Angabe<br />

des Beratungsgegenstandes verlangt. 74<br />

(4) Sind <strong>die</strong>/der Vorsitzende und <strong>die</strong> Stellvertreterin/der<br />

Stellvertreter verhindert, lädt das älteste Mitglied zur Sitzung<br />

des <strong>Stadt</strong>teilbeirates ein und leitet <strong>die</strong>se.<br />

§ 57 Tagesordnung und Einladungen (§§ 34, 46 Abs. 12, 47 c Abs. 3 GO)<br />

Tagesordnung<br />

Ladungsfrist<br />

Inhalt der Einladung<br />

Adressaten<br />

der Einladungen<br />

Einladung von<br />

Ratsmitgliedern<br />

(1) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende setzt <strong>die</strong> Tagesordnung <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Sitzungen des <strong>Stadt</strong>teilbeirates fest.<br />

Anträge von <strong>Stadt</strong>teilbeiratsmitglieder und Ratsmitgliedern,<br />

<strong>die</strong> weder einer Fraktion noch dem <strong>Stadt</strong>teilbeirat angehören,<br />

sind in <strong>die</strong> Tagesordnung aufzunehmen.<br />

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf<br />

<strong>die</strong> Tagesordnung setzen, wenn es <strong>die</strong><br />

Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, der<br />

Hauptausschuss oder ein <strong>Stadt</strong>teilbeiratsmitglied verlangt. 75<br />

(2) Die Ladungsfrist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einladung zu den Sitzungen des<br />

<strong>Stadt</strong>teilbeirats beträgt 7 Tage.<br />

Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen<br />

unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der<br />

stimmberechtigten <strong>Stadt</strong>teilbeiratsmitglieder widerspricht.<br />

Bei der Berechnung der Ladungsfrist zählen der Tag der<br />

Zustellung der Ladung und der Sitzungstag nicht mit.<br />

(3) Die den <strong>Stadt</strong>teilbeiratsmitgliedern zu übermittelnde<br />

Einladung muss Ort, Tag und Stunde der Sitzung und <strong>die</strong><br />

Tagesordnung enthalten.<br />

Abschriften der Vorlagen, der Anträge 76 und der Anfragen 77<br />

sowie der Einwohnerfragen 78 sind der Tagesordnung beizufügen.<br />

(4) Einladungen sind zusammen mit den Vorlagen auch an <strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong>präsidentin/den <strong>Stadt</strong>präsidenten, <strong>die</strong><br />

Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister und <strong>die</strong><br />

Fraktionen sowie an <strong>die</strong> Vorsitzende/den Vorsitzenden des<br />

Seniorenbeirats zu übersenden.<br />

(5) Ratsmitglieder, <strong>die</strong> keiner Fraktion angehören und - ohne<br />

Mitglied des <strong>Stadt</strong>teilbeirats zu sein - einen Antrag gestellt<br />

haben, sind zur Beratung über ihren Antrag einzuladen.<br />

___________________________________________________________<br />

74<br />

75<br />

76<br />

77<br />

78<br />

§ 47 c Abs. 3 i.V.m. §§ 46 Abs. 12 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 4 GO<br />

§ 47 c Abs. 3 i.V.m. §§ 46 Abs. 12 Satz 3 GO<br />

Vgl. § 15 Abs. 8<br />

Vgl. § 16<br />

Vgl. § 13<br />

Ortsrechtssammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Seite 42 von 50

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